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14.10.2015
Indirekte Steuern/Zoll

Zoll: Kommission modernisiert EU-Zollrecht

Der neue Unionszollkodex (UZK) soll am 01.05.2016 vollständig in Kraft treten. Ziel der Zollrechtsreform ist es, eine Vereinfachung und weiter gehende Harmonisierung der Anwendung der Zollvorschriften in der EU zu erreichen, den elektronischen Datenaustausch als Standard festzulegen und die Interoperabilität der Zollsysteme der Mitgliedstaaten möglich zu machen. Mit der nun kurzfristig bevorstehenden Ratifizierung der Durchführungsvorschriften wird das lange vorbereitete neue Zollrecht Realität werden.

Hintergrund

Nach in Kraft treten des UZK hat die Europäische Kommission am 28.07.2015 einen von zwei Durchführungsrechtsakten zum UZK zur Schaffung eines einfacheren, moderneren und stärker integrierten EU-Zollsystems angenommen. Hiermit soll der grenzüberschreitende Handel unterstützt und die EU-weite Zusammenarbeit im Zollbereich verstärkt werden.

Auswirkungen

Aufgrund der notwendigen Anpassung aller Rechtsvorschriften der EU an den Vertrag von Lissabon wird das künftige Durchführungsrecht zum Unionszollkodex (UZK) in zwei Rechtsakte aufgeteilt. Der delegierte Rechtsakt (Delegated Act (DA)) und der Durchführungsrechtsakt (Implementing Act (IA)) ersetzen künftig die heute bestehende Zollkodex-Durchführungsverordnung. Die Europäische Kommission hat am 28.07.2015 den DA förmlich angenommen. Nun steht noch das erforderliche Gesetzgebungsverfahren für den IA aus, bei dem Parlament und Rat zustimmen müssen.

Danach steht der Anwendbarkeit des UZK ab 01.05.2016 nichts mehr im Wege. Lediglich ein Übergangsrechtsakt (Transitional Delegated Act (TDA)) wird noch erwartet, in dem Übergangsregelungen getroffen werden, die erforderlich sind, da noch nicht alle notwendigen IT Systeme zum besagten Stichtag zur Verfügung stehen.

Eine der großen Herausforderungen bei der Implementierung des neuen Zollrechts ist die Bereitstellung der zugehörigen IT-Infrastruktur. Während einer Übergangsphase vom 01.05.2016 bis zum 31.12.2020 sollen nach und nach einzelne IT-Module entwickelt werden, um die neu hinzugekommenen zollrechtlichen Prozesse abzubilden. Bis dahin regelt der TDA das anzuwendende Recht für all diejenigen Aspekte des UZK, für die bislang noch keine IT-Lösungen vorliegen.

Inhaltliche Veränderungen durch die Anwendung des neuen Rechts wird es in vielen Bereich geben. Unternehmen sollten nun nach und nach analysieren, inwieweit sie davon betroffen sind. Um einige Themen zu nennen:

  • Verbindliche Zolltarifauskünften (vZTA) werden künftig statt sechs nur noch drei Jahre gültig sein. Zudem bindet diese Auskunft neben der Zollverwaltung zukünftig auch den Antragsteller der vZTA.
  • Der Status des "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" (Authorised Economic Operator (AEO)) wird zukünftig "bewilligt". Bedingungen für den Erhalt einer AEO-Bewilligung ist das im UZK neu eingeführte Kriterium einer "praktischen und beruflichen Befähigung in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit" (Art. 39 Buchst. d UZK). Bislang ist unklar, wie genau diese Befähigung nachgewiesen werden soll.
  • Die sogenannten Zollverfahren (früher Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung) werden neu strukturiert und leicht verändert. Von großer finanzieller Reichweite könnte für manche Unternehmen die Abschaffung der sogenannten Zollwertermittlung auf Basis des „first sale for export“ Prinzips sein. Hier konnte man bisher einen Vorerwerberpreis aus einem Kaufgeschäft, das vor dem physischen Warenimport in die EU stattfand, als Basis für den Zollwert nehmen.
  • Es wird andere als die bestehenden vereinfachten Verfahren geben und nach Realisierung der notwendigen IT Systeme möglicherweise „Supervereinfachungen“ wie die zentralisierte Zollabwicklung oder die Selbstveranlagung.
  • Das Erfordernis einer Bewilligung für Verwahrungslagerinhaber und eine diesbezügliche neu geschaffene Sicherheitsleistung sind ebenfalls Inhalt des neuen Rechts.
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