Änderungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht.
Seit dem 16.08.2023 liegt der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetzes – ZuFinG) vor (vgl. Deloitte Tax-News). Mit dem ZuFinG will der Gesetzgeber unionsweite Wettbewerbsnachteilte beseitigen und den deutschen Finanz- und Fondsstandort stärken. Der Regierungsentwurf enthält umsatzsteuerrechtliche Anpassungen der für den
Finanzsektor maßgeblichen Steuerbefreiungsvorschriften. Bislang erstrecken sich die nationalen Befreiungstatbestände für die Gewährung und Vermittlung von Krediten und Kreditsicherheiten dem Wortlaut nach nicht auf Verwaltungsleistungen durch Kreditgeber (§ 4 Nr. 8 Buchst. a und g UStG). Das soll sich ab dem 01.01.2024 ändern. Durch das ZuFinG soll zudem ab 01.01.2024 die für die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und von vergleichbaren Alternativen Investmentfonds und Wagniskapitalfonds geltende Umsatzsteuerbefreiung auf die Verwaltung aller Alternativer Investmentfonds (AIFs) ausgedehnt werden.
Der Regierungsentwurf des ZuFinG sieht die folgenden Anpassungen der Vorschriften des UStG an die unionsrechtlichen Vorgaben vor:
Mit dem ZuFinG geht eine zu begrüßende Stärkung des deutschen Finanz- und Fondstandorts einher. Durch die Neufassung des Wortlauts des § 4 Nr. 8 Buchst. a und g UStG wird die bislang unvollständige Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben nachgeholt. Durch die mit der Anpassung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG begründete Steuerbefreiung sämtlicher AIFs zum 01.01.2024 wird die Prüfung der Vergleichbarkeitsmerkmale entfallen und die Rechtsanwendung erheblich erleichtert. Die Attraktivität des Fondsstandorts Deutschland wird damit deutlich gesteigert.
Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG)
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