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26.05.2026
Internationales Steuerrecht

BFH: Ausschüttung von Gewinnen aus Zeit vor Auflösung der Gesellschaft nach Liquidationsbeginn

Ausschüttungen einer inländischen Tochtergesellschaft an ihre EU-Muttergesellschaft sind nicht nach § 43b Abs. 1 S. 4 EStG von der Entlastung von der deutschen Abzugssteuern ausgeschlossen, wenn es sich um Gewinne handelt, die zwar nach Liquidationsbeginn der Tochtergesellschaft ausgeschüttet werden, aber in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind.

BFH, Urteil vom 03.03.2026, VIII R 8/24 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine Société Anonyme (S.A.) mit Sitz in Luxemburg, war alleinige Gesellschafterin einer in Deutschland ansässigen GmbH. Diese wurde im Jahr 2010 aufgelöst und befand sich anschließend in Liquidation. Die Löschung aus dem Handelsregister erfolgte im Jahr 2015.

Die S.A. beantragte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Erteilung eines Freistellungsbescheids und die Erstattung deutscher Abzugssteuer auf Kapitalerträge unter anderem aus einer Gewinnausschüttung der GmbH, die nach Beginn der Liquidation beschlossen und geleistet wurde. Diese Ausschüttung hatte ausschließlich laufende Gewinne zum Gegenstand, die in der aktiven Zeit der GmbH vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden waren.

Das BZSt stufte die Ausschüttung als „anlässlich der Liquidation“ ein. Folglich lehnte das BZSt eine vollständige Freistellung von der bzw. eine Erstattung der deutschen Kapitalertragsteuer ab und gewährte lediglich eine teilweise Reduktion der Kapitalertragsteuer auf 10%. Hingegen kam das FG zu der Auffassung, dass die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag vollständig zu erstatten ist.  

Entscheidung

Auch der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass für die o.g. Gewinnausschüttung ein Anspruch auf vollständige Freistellung und Erstattung der darauf einbehaltenen und abgeführten Abzugssteuern besteht (vgl. § 43b Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 50d Abs. 1 EStG). Die nach § 43b Abs. 1 S. 4 EStG vorgesehene Ausnahme von der Entlastungsregelung für Kapitalerträge, die „anlässlich der Liquidation einer Tochtergesellschaft zufließen“ findet im Streitfall keine Anwendung.

Gesetzliche Grundlagen

Gewinnausschüttungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die von einer inländischen Tochtergesellschaft an eine in einem Mitgliedstaat der EU ansässige Muttergesellschaft gezahlt werden, werden gem. § 50d Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 43b Abs. 1 EStG auf Antrag vom Kapitalertragsteuerabzug freigestellt bzw. die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird erstattet.

Dies setzt voraus, dass die Muttergesellschaft in einem Mitgliedstaat der EU ansässig ist, sie die in der Anlage 2 zu § 43b EStG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und zum Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer nachweislich seit mindestens zwölf Monaten zu mindestens 10 % unmittelbar am Kapital der Tochtergesellschaft beteiligt ist (§ 43b Abs. 2 EStG).

§ 43b Abs. 1 S. 4 EStG sieht allerdings vor, dass die Entlastungsregelung des § 43b Abs. 1 S. 1 EStG nicht für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gilt, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft zufließen.

Gewinnen aus der Zeit vor der Auflösung der Gesellschaft

Der BFH führt zunächst aus, dass die S.A. die o.g. Voraussetzungen des § 43b Abs. 2 EStG unstreitig erfüllt. Weiter bestätigt der BFH, dass es sich bei der nach der Auflösung der GmbH beschlossenen Ausschüttung um Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Dividenden) und nicht um solche nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft anfallen) handelt. Die Ausschüttung von Gewinnen aus der Zeit vor der Auflösung der Gesellschaft, die erst nach dem Auflösungsstichtag beschlossen und geleistet werden, falle unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 09.03.1983, I R 202/79).

Keine Gewinne, die „anlässlich der Liquidation“ zufließen

Der BFH hebt hervor, dass die Entlastungsregelung des § 43b Abs. 1 S. 1 EStG im Streitfall auch nicht gemäß § 43b Abs. 1 S. 4 EStG ausgeschlossen ist. § 43b Abs. 1 S. 4 EStG sieht zwar vor, dass die Entlastungsregelung des § 43b Abs. 1 S. 1 EStG nicht für Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gilt, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft zufließen. Nach dem BFH ist § 43b Abs. 1 S. 4 EStG jedoch nicht anzuwenden, wenn die inländische Tochtergesellschaft nach Liquidationsbeginn Gewinne an ihre EU-Mutterkapitalgesellschaft ausschüttet, soweit es sich dabei um Gewinne handelt, die in der Zeit vor der Eröffnung des Liquidationsverfahrens entstanden sind – wie im Streitfall. Dies ergebe die richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift. So entspreche es dem Sinn und Zweck der Mutter-Tochter-Richtlinie (und damit mittelbar auch dem des § 43b Abs. 1 EStG), die Ausschüttung von Gewinnen, die aus der Zeit stammen, in der die Tochtergesellschaft vor Eröffnung des Liquidationsverfahrens aktiv am Markt tätig war, in die Entlastungsregelung des § 43b Abs. 1 S. 1 EStG einzubeziehen.

In seiner Begründung führt der BFH weiter aus, dass die maßgebliche Unionsrechtsvorschrift, an der § 43b Abs. 1 S. 4 EStG zu messen ist, Art. 5 MTR ist (und nicht Art. 4 MTR – entgegen BTDrucksache 16/3369, S. 6). (Nur) Art. 5 MTR nehme den Ansässigkeitsstaat der Tochtergesellschaft in den Blick und verlange zur Vermeidung der juristischen Doppelbesteuerung des Anteilseigners aufgrund derselben Gewinnausschüttung, dass im Staat der Tochtergesellschaft eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle gewährt wird. Da Art. 5 MTR – im Gegensatz zu Art. 4 MTR – keine Ausschlussklausel für Gewinnausschüttungen anlässlich der Liquidation der Tochtergesellschaft enthalte und auch die EuGH-Rechtsprechung (vgl. EuGH-Urteil vom 12.12.2006, C-446/04) ein weites Begriffsverständnis der „Gewinnausschüttung“ in Art. 5 offenbart, geht der BFH davon aus, dass die Ausschüttung von Gewinnen aus der aktiven Zeit der aufgelösten Gesellschaft von Art. 5 MTR erfasst sind.

Auch im Rahmen der nationalen Besteuerungssystematik in Liquidationsfällen (§ 11 KStG) ordne das Gesetz die Ausschüttung eines vor der Abwicklung erzielten, aber erst im Abwicklungszeitraum ausgeschütteten Gewinns nicht der Abwicklungsphase, sondern den Vorjahren zu (vgl. BFH-Urteil vom 17.07.2008, I R 12/08). 

Betroffene Norm

§ 43b Abs. 1 S. 2 EStG

Streitjahr 2013

Anmerkung

Weiter offen

Im o.g. Streitfall konnte offen bleiben, ob § 43b Abs. 1 S. 4 EStG auch die Ausschüttung von Liquidationsgewinnen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfassen müsste, weil Art. 5 MRT so verstanden werden könnte, dass sich die verlangte Quellensteuerbefreiung auch auf Liquidationsgewinne beziehen könnte. 

Vorinstanz

Finanzgericht Köln, Urteil vom 26.10.2022, 2 K 2446/19, EFG 2023, S. 711-715 

Fundstellen

BFH, Urteil vom 03.03.2026, VIII R 8/24

BFH, Pressemitteilung vom 15.05.2026, Nr 031/26 

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 09.03.1983, I R 202/79, BStBl. II 1983, S. 433

EuGH, Urteil vom 12.12.2006, C-446/04, Test Claimants in the FII Group Litigation

BFH, Urteil vom 17.07.2008, I R 12/08, BStBl. II 2009, S. 160 

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