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26.04.2011
Internationales Steuerrecht

BFH: Kein negativer Progressionsvorbehalt für nicht zu berücksichtigende Auslandsverluste

Sachverhalt

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte, ihre Verluste aus der Vermietung und Verpachtung aus einem Projekt in den USA im Rahmen des Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr 2007 zu berücksichtigen. Das FG Hamburg wies die Klage mit der Begründung ab, die Anwendung des negativen Progressionsvorbehalts bei Verlusten gemäß § 2a Abs. 1 EStG sei ausgeschlossen.

Entscheidung

Das FG hat zu Recht die negativen ausländischen Einkünfte der Klägerin nicht im Wege des sog. negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG).

Nach den Vorschriften des DBA-USA 1989 a.F. ist die steuerliche Berücksichtigung von Einkünften aus beweglichem Vermögen ausschließlich dem Belegenheitsstaat, hier den USA, zugewiesen. Einkünfte die in einem DBA freigestellt sind, unterliegen nur dann dem Progressionsvorbehalt, wenn es sich um Einkünfte handelt, die nach deutschem Recht der Besteuerung unterliegen. Gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a EStG dürfen negative Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, das in einem ausländischen Staat belegen ist, nur mit positiven Einkünften der jeweils selben Art aus demselben Staat ausgeglichen werden. Im Streitfall sind solche positiven Einkünfte nicht erzielt worden, wodurch es sich nicht um in die Bemessungsgrundlage einzubeziehende Einkünfte i.S. des § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG handelt.

Zwar werden (positive und negative) ausländische Einkünfte, die nach DBA steuerfrei sind, bei der Berechnung des Tarifs für die übrigen Einkünfte angesetzt. Dies gilt jedoch nur für solche Einkünfte, die nicht bereits nach deutschem Recht ohne Anwendung eines DBA von der Berücksichtigung ausgeschlossen sind. Auch wenn ein DBA - wie hier das DBA-USA - einen Progressionsbehalt vorsieht, setzt dessen Anwendung voraus, dass die betreffenden Verluste nach innerstaatlichem Recht überhaupt zu berücksichtigen sind. Dies ist nach der im Streitjahr geltenden Fassung des § 2a EStG nicht der Fall.

Durch die Neufassung des § 32b Abs. 2 EStG mit Wirkung ab 1996 (sog. Hinzurechnungsmethode statt Schattenveranlagung), hat sich an dem Ergebnis, dass negative ausländische Einkünfte gem. § 2a EStG nicht im Wege des negativen Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen sind, nichts geändert.

Betroffene Normen

§ 2a EStG 2002, § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG 2002
Streitjahr 2007

Vorinstanz

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 26.04.2010, 3 K 234/09, EFG 2010, S. 1322

Fundstelle

BFH, Urteil vom 12.01.2011, I R 35/10

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