Erhält eine KGaA Dividenden einer luxemburgischen SARL, die kein am Markt aktives Unternehmen ist und deren einzige Aktivitäten daraus bestehen, Gesellschafterdarlehen zu vereinnahmen und nach von vorneherein geplantem Darlehensverzicht den sich aus dem Verzicht ergebenden außerordentlichen Ertrag an ihren Gesellschafter wieder auszuschütten, kann ein abkommensrechtliches Schachtelprivileg wegen eines Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO versagt werden.
BFH, Urteil vom 18.12.2024, I R 12-13/21
Eine KGaA (Klägerin) ist alleinige Gesellschafterin der G-SARL, eine mit einer deutschen GmbH vergleichbaren Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz in Luxemburg. Die G-KG ist als persönlich haftende Gesellschafterin der KGaA zu rund 99,7 % am Gewinn und Verlust der KGaA beteiligt.
Die SARL nahm Ausschüttungen an die KGaA vor. Die SARL konnte eine Gewinnausschüttung allerdings nur vornehmen, weil die KGaA auf die Rückzahlung zweier der SARL gewährten Darlehen verzichtet hat und sie die Darlehensverbindlichkeit ertragswirksam auflöste. Die SARL erzielte in den Streitzeiträumen keine eigenen Gewinne am Markt. Nach den Ausschüttungen nahm die KGaA eine Teilwertabschreibung auf die SARL-Beteiligung vor und erzielte beim späteren Verkauf der SARL-Beteiligung einen Veräußerungsverlust.
Nach dem Finanzamt handelte es sich nicht um „echte“ Dividenden im Sinne des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), die nach dem Schachtelprivileg des Art. 20 Abs. 2 S. 3 i.V.m. S. 1 DBA-Luxemburg 1958/2009 steuerfrei gestellt sind. Hingegen ging das FG zwar im Grundsatz vom Vorliegen einer Dividende nach Art. 20 Abs. 2 S. 3 DBA-Luxemburg 1958/2009 aus, wies die Klage aber dennoch ab. Nach dem FG liegt in der rechtlichen Gestaltung der Darlehensvergabe mit anschließendem Erlass der Darlehensforderung und unmittelbar folgender Gewinnausschüttung ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 AO vor.
Auch der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass die Ausschüttungen der SARL an die KGaA, soweit sie auf den Anteil der G-KG entfallen (99,7%) nur zu 40% nach dem Teileinkünfteverfahren und nicht auch in Höhe der verbleibenden 60% gemäß dem Schachtelprivileg des Art. 20 Abs. 2 S. 3 i.V.m. S. 1 A DBA-Luxemburg 1958/2009 von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuern auszunehmen sind. Die Inanspruchnahme des o.g. Schachtelprivilegs sei aufgrund des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO zu versagen.
Zu den Tatbestandsvoraussetzungen des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs
Der BFH stellt zunächst fest, dass zwar die Tatbestandsvoraussetzungen des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs als solche in Bezug auf beide Streitjahre, also 2011 und 2012, erfüllt sind.
Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
Allerdings versagt der BFH in Bezug auf die beiden Ausschüttungen der SARF die Anwendung des Schachtelprivilegs des Art. 20 Abs. 2 S. 3 i.V.m. S. 1 DBA-Luxemburg 1958/2009 wegen Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO.
Ein Missbrauch liegt nach § 42 Abs. 2 S. 1 AO vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Der Steueranspruch entsteht beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (§ 42 Abs. 1 S. 3 AO).
Der BFH kommt zu dem Schluss, dass es sich bei der zwischengeschalteten SARL um eine wirtschaftlich weitestgehend funktionslose und nicht am allgemeinen Marktgeschehen teilnehmende, ausschließlich mit dem Zweck der Erlangung des steuerlichen Vorteils des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs für die Gesellschafter der G-KG gegründete und unterhaltene "Basisgesellschaft" gehandelt hat. Die KGaA habe sich der SARL bedient, mit der sie durch mehrere kurzfristig hintereinandergeschaltete Rechtsakte (Gesellschafterdarlehen, Darlehensverzicht, Gewinnausschüttung) „künstlich“ Dividenden erzeugt habe. Wirtschaftlich betrachtet seien die Ausschüttungen als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren.
Art. 20 Abs. 2 S. 1 DBA-Lux 1958/2009, § 42 AO
Streitjahre 2011 und 2012
Neues DBA-Luxemburg
Am 01.01.20214 ist ein neues DBA-Luxemburg in Kraft getreten ist (BStBl. I 2015, S. 7), welches in Art. 22 Abs. 1 Buchst. a eine „subject-to-tax“-Klausel enthält, nach der nur noch Einkünfte aus Luxemburg freigestellt sind, die dort auch tatsächlich besteuert wurden.
Offengelassene Fragestellung
In der o.g. Entscheidung hat der BFH die Frage offengelassen, ob durch den zeitlichen Anwendungsbereich von § 50d Abs. 11 EStG gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen wird.
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 10.02.2021, 5 K 197/18
BFH, Urteil vom 18.12.2024, I R 12-13/21
BFH, Urteil vom 19.05.2010, I R 62/09, BFH/NV 2010, S. 1919
BFH, Urteil vom 15.03.2021, I R 1/18 (NV)
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