Aktuell:
BMF-Schreiben vom 11.02.2021: Das BMF hat am 11.02.2021 ein weiteres Schreiben veröffentlicht, das Steuerpflichtigen, die unzweifelhaft DBA-berechtigt sind, in Registerfällen (also nicht Verwertungsfällen) einige Erleichterungen verfahrensrechtlicher Natur bietet (siehe Deloitte Tax News, siehe auch englischsprachiger Beitrag).
Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz: Der Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) vom 20.01.2021 enthält die noch im Referentenentwurf des BMF vom 19.11.2020 vorgesehene Einschränkung der Besteuerung von Rechteüberlassungen bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht mehr (siehe auch Deloitte Tax News). Daher gilt aktuell die bisherige Rechtslage fort; welche Maßnahmen bei betroffenen Mandanten geboten sind, ist abhängig von der Situation des Einzelfalls zu bestimmen.
Der Referentenentwurf des BMF für das AbzStEntModG vom 19.11.2020 hatte vorgesehen, die Besteuerung von Rechteüberlassungen bei beschränkter Steuerpflicht auf Fälle mit substantiellem Inlandsbezug (insbesondere Nutzung/ Verwertung der Rechte in einer Betriebsstätte in Deutschland) zu beschränken (siehe auch Deloitte Tax News). Die vorgesehene Gesetzesänderung in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f oder Nr. 6 EStG sollte in allen noch offenen Fällen anzuwenden sein.
Zu dieser Thematik gibt es auch einen ausführlicheren englischsprachigen Beitrag
BMF-Schreiben vom 06.11.2020:
Mit Schreiben vom 06.11.2020 nimmt das BMF zur beschränkten Steuerpflicht bei der Überlassung von in inländischen Registern eingetragenen Rechten nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG Stellung und erhöht damit den Druck auf die Steuerpflichtigen, ihre relevanten Transaktionen sorgfältig daraufhin zu überprüfen, ob noch Steueranmeldungen oder Steuererklärungen abzugeben oder Steuerzahlungen zu leisten sind.
Es geht um die Frage, ob die beschränkte Steuerpflicht bei der befristeten oder unbefristeten Rechteüberlassung zwischen ausländischen Gesellschaften (d.h. ohne Beteiligung einer in Deutschland ansässigen Person) begründet werden kann. Nach dem Gesetzeswortlaut nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG unterliegen Einkünfte aus der befristeten oder unbefristeten Überlassung von Rechten, die in ein inländisches Register eingetragen sind, der beschränkten Steuerpflicht.
In diesem Zusammenhang gibt es weitere, komplizierte steuerliche Fragestellungen, u.a.:
Das BMF nimmt in seinem Schreiben vom 06.11.2020 zur beschränkten Steuerpflicht bei der Überlassung von in inländischen Registern eingetragenen Rechten nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG Stellung.
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG
Zu dieser Thematik gibt es in den Deloitte Tax News zwei englischsprachige Beiträge mit weiteren Praxishinweisen: siehe Beitrag von Andreas Maywald, Dr. Alexander Linn und Norbert Endres, siehe Beitrag von Claudia Lauten und Stephanie Wahlig
BMF, Schreiben vom 11.02.2021, IV B 8-S 2300/19/10016, siehe Deloitte Tax News
Bundesregierung, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer, siehe Deloitte Tax News
Bundesfinanzministerium, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer, siehe Deloitte Tax News
BMF, Schreiben vom 06.11.2020, IV C 5 -S 2300/19/10016 :006
BFH, Urteil vom 24.10.2018, I R 69/16, BStBl. II 2019, 401, siehe Deloitte Tax News
BFH, Urteil vom 24.10.2018, I R 83/16, BFH/ NV 2019, S. 522 (im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 24.10.2018, I R 69/16)
Ihre Ansprechpartner
www.deloitte-tax-news.de | Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.
This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice. |