Das BMF hat am 03.07.2026 eine aktualisierte Fassung der deutschen Verhandlungsgrundlage für zukünftige Doppelbesteuerungsabkommen veröffentlicht. Gegenüber der Fassung aus dem Jahr 2013 ergeben sich zahlreiche Änderungen.
BMF, Schreiben vom 03.07.2026, IV B 2 – S 1301/01433/008
Die bisherige deutsche Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) stammt aus dem Jahr 2013 (vgl. BMF-Schreiben vom 22.08.2013). Ziel dieser Verhandlungsgrundlage war u.a. eine größere Einheitlichkeit deutscher DBA und damit einhergehend ein geringerer Interpretationsaufwand zu erreichen. Die Verhandlungsgrundlage ist selbst kein rechtlich verbindliches Dokument, allerdings eine (interne) Arbeitshilfe für die deutschen DBA-Verhandler.
Nun hat am 03.07.2026 das BMF eine aktualisierte Fassung der deutschen Verhandlungsgrundlage für zukünftige DBA veröffentlicht. Im Vergleich zur Version aus dem Jahr 2013 berücksichtigt die aktualisierte Fassung u.a. das im Jahr 2017 im Rahmen des BEPS-Projekts geschaffene multilaterale Instrument (siehe auch Deloitte Tax-News) sowie Aktualisierungen des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) in den Jahren 2017 und 2025 (siehe auch Deloitte Tax-News).
Die Präambel der aktualisierten DBA-Verhandlungsgrundlage stellt klar, dass die DBA neben dem Ziel eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, auch das Ziel verfolgen, eine Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder-umgehung zu verhindern.
Im Folgenden geben wir einen Überblick über wichtige Regelungen der aktualisierten deutschen DBA-Verhandlungsgrundlage:
Veränderungen/ Ergänzungen etc. im Vergleich zur Version aus dem Jahr 2013 haben wir kursiv dargestellt.
1. Anwendungsbereich
Das Abkommen soll für Personen gelten, die in einem oder beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Erfasst werden insbesondere Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer sowie vergleichbare Steuern des Partnerstaats.
Aufnahme einer Regelung für transparente bzw. hybride Rechtsträger (vgl. Art. 1 Abs. 2).
In den Begriffsbestimmungen finden sich nun auch die Begriffe „Organismus für gemeinsame Anlagen“ und „Altersvorsorgefonds“ (vgl. Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 und 13).
2. Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit
Bei natürlichen Personen wird zur Klärung von Doppelansässigkeiten eine Prüfreihenfolge vorgegeben (ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit).
Für Unternehmen ist grundsätzlich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung maßgeblich.
Neu aufgenommen wird die Möglichkeit eines Verständigungsverfahrens, wenn nicht bestimmt werden kann, in welchem Staat sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
3. Betriebsstätte
Eine Betriebsstätte wird als eine feste Geschäftseinrichtung definiert, durch welche die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Eine Baustelle, Bauausführung oder Montage stellt nur dann eine Betriebsstätte dar, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
Liegen Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten im Sinne des Art. 5 Abs. 4 vor, liegt keine Betriebsstätte vor.
Neu aufgenommen wird die sog. Anti-Fragmentierungsregel nach Vorbild des Art. 5 Abs. 4.1 OECD MA 2017. Nach dieser Regelung greifen die Ausnahmen für Hilfs- und vorbereitende Tätigkeiten nicht, wenn dasselbe Unternehmen oder ein eng verbundenes Unternehmen an demselben Ort oder an einem anderen Ort im selben Staat ergänzende Funktionen ausübt.
Auch die Definition der sog. Vertreterbetriebsstätte (Art. 5 Abs. 5) wurde geändert. Das bisherige Kriterium der Vollmacht zum Abschluss von Verträgen im Namen des Unternehmens wurde um zwei weitere Vertragstypen ergänzt: Verträge über die Übertragung oder Nutzungsüberlassung von Unternehmensvermögen sowie Verträge über die Erbringung von Unternehmensdienstleistungen.
In Art. 5 Abs. 8 findet sich eine Definition „eng verbundener Unternehmen“.
4. Unternehmensgewinne
Gewinne eines Unternehmens werden grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert, es sei denn, das Unternehmen verfügt im anderen Staat über eine Betriebsstätte. Dann dürfen die dieser Betriebsstätte zurechenbaren Gewinne dort besteuert werden (vgl. Art. 7).
5. Dividenden
Der ermäßigte Quellensteuersatz von 5% gilt weiterhin für qualifizierte Beteiligungen i.H.v. mind. 10%, setzt aber nun eine Mindestbeteiligungsdauer von 365 Tagen voraus (vgl. Art. 10 Abs. 2 Nr. 1). Ansonsten beträgt der Quellensteuersatz 15% (vgl. Art. 10 Abs. 2 Nr. 2).
Der Quellensteuersatz von 15% gilt nun auch im Fall von Dividenden, die an einen Organismus für gemeinsame Anlagen oder einen Altersvorsorgefonds gezahlt werden (vgl. Art. 10 Abs. 2).
6. Zinsen
Zinsen sind grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers steuerpflichtig (vgl. Art. 11 Abs. 1).
7. Lizenzgebühren
Lizenzgebühren sind grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten steuerpflichtig (vgl. Art. 12 Abs. 1).
8. Veräußerungsgewinne
Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögen dürfen regelmäßig im Belegenheitsstaat besteuert werden (vgl. Art. 13 Abs. 1).
Art. 13 Abs. 4 wird neu gefasst. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder vergleichbaren Rechten, wie Rechten an einer Personengesellschaft oder einem Trust, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden, sofern der Wert dieser Anteile oder vergleichbaren Rechte zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf im anderen Staat belegenem unbeweglichem Vermögen beruhte. Durch die neue 365-Tage-Betrachtung kann die Anwendung dieser Regelung durch kurzfristige Umstrukturierungen nicht mehr umgangen werden. Der Anwendungsbereich der Regelung wurde auf „vergleichbare Rechte“ erweitert.
Eine geänderte Regelung für Wegzugsbesteuerungsfälle findet nun auch auf solche Personen Anwendung, die nicht bereits mind. 5 Jahre in einem Vertragsstaat ansässig waren (vgl. Art. 13 Abs. 6).
9. Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen
Ruhegehälter, Pensionen und Renten werden grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert (vgl. Art. 17 Abs. 1).
Allerdings können Leistungen, die aufgrund des Sozialversicherungsrechts eines Vertragsstaats gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden (vgl. Art. 17 Abs. 2).
10. Beseitigung der Doppelbesteuerung im Ansässigkeitsstaat
Art. 22 regelt, unter welchen Voraussetzungen die Freistellungs- und die Anrechnungsmethode zur Anwendung kommen.
Die aktuelle Verhandlungsgrundlage sieht eine Ausnahme von der Freistellungsmethode für Einkünfte oder Vermögen (vgl. Art. 22 Abs. 1 Nr. 5) vor, wenn der andere Vertragsstaat das DBA so anwendet, dass diese Einkünfte beziehungsweise Vermögen von der Steuer befreit werden, oder Dividenden nur mit einer reduzierten Quellensteuer belastet würden (vgl. Art. 10 Abs. 2)
Die Pflicht zur Anrechnung ausländischer Steuer wird eingeschränkt (vgl. Art. 22 Abs. 1 Nr. 3 ). Soweit für einen festgesetzten und gezahlten Steuerbetrag ein Entlastungsanspruch im anderen Staat besteht, scheidet eine Anrechnung in Deutschland aus.
11. Verständigungs-/Schiedsverfahren
Art. 24 regelt das Verständigungsverfahren.
Die Frist für die Einigung im Verständigungsverfahren, bevor ein Schiedsverfahren beantragt werden kann, wurde von zwei auf drei Jahre verlängert (vgl. Art. 24 Abs. 5).
12. Verfahrensvorschriften für die Quellenbesteuerung
Art. 27 regelt die praktische Umsetzung von DBA-Quellensteuerentlastungen, insbesondere Erstattungs-, Freistellungsverfahren und Nachweispflichten.
Die Regelungen für Investmentvermögen wurden gestrichen (vgl. Art. 27 Abs. 5).
13. Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen
Art. 28 ist die zentrale Anti-Missbrauchsvorschrift der DBA-Verhandlungsgrundlage.
Die aktuelle DBA-Verhandlungsgrundlage sieht einen sog. Principal-Purpose-Test vor (vgl. Art. 28 Abs. 6). Nach diesem Test wird die Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen verwehrt, wenn der Erhalt einer Vergünstigung (Abkommensvorteil) der Hauptzweck einer Transaktion war. Des Weiteren wurde eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift für in Drittstaaten oder -gebieten belegene Betriebsstätten aufgenommen (auch Triangular-Case-Regel genannt, vgl. Art. 28 Abs. 3–5 DE-VG).
DBA
Praxishinweis
Die aktualisierte Fassung der deutschen DBA-Verhandlungsgrundlage hat keine Auswirkungen auf bestehende DBA, sondern dient vielmehr als Grundlage bei zukünftigen DBA-Verhandlungen.
BMF, Schreiben vom 03.07.2026, IV B 2 – S 1301/01433/008
BMF, Schreiben vom 22.08.2013, IV B 2 – S 1301/13/10009
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