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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/internationales-steuerrecht/bmf-schaedliche-praeferenzregelungen-nach-der-lizenzschranke.html
25.02.2020
Internationales Steuerrecht

BMF: Schädliche Präferenzregelungen nach der Lizenzschranke

BMF-Schreiben vom 05./06.01.2022:

Das BMF veröffentlicht am 27.01.2022 zwei Schreiben zur Lizenzschranke, eins mit Datum vom 05.01.2022 zu den Anwendungsfragen der Lizenzschranke und eins mit Datum vom 06.01.2022 zu den internationalen Präferenzregelungen, die in den VZ 2018, 2019 und 2020 von der Lizenzschranke erfasst werden (siehe Deloitte Tax News).

BMF, Schreiben vom 05.01.2022 (Anwendungsfragen der Lizenzschranke)

BMF, Schreiben vom 06.01.2022 (Liste schädlicher Präferenzregelungen)

BMF-Schreiben vom 19.02.2020:

Das Bundesfinanzministerium hat im Rahmen eines Schreibens eine Übersicht mit internationalen Präferenzregelungen, die nach Einschätzung des Finanzministeriums im Rahmen der Lizenzschranke als schädliche Präferenzregime anzusehen sind, veröffentlicht. 

Hintergrund

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen (Anti-Lizenzbox-Gesetz / Lizenzschranke, siehe Deloitte Tax-News) hat der Gesetzgeber eine so genannte Lizenzschranke (§ 4j EStG) eingeführt, nach der Aufwendungen für Rechteüberlassungen an nahestehende Personen nicht mehr oder nur noch zum Teil abziehbar sein sollen. Dies gilt dann, wenn die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger aufgrund eines als schädlich eingestuften Präferenzregimes (u.a. „Lizenzbox“) nicht oder nur niedrig besteuert werden. Ein Präferenzregime ist für den Abzug der Aufwendungen schädlich, wenn es nicht dem sogenannten Nexus-Ansatz (siehe Maßnahme 5 des OECD-BEPS-Berichtes in den Deloitte Tax-News) entspricht.

Verwaltungsanweisung

Das BMF hat in einem Schreiben vom 19.02.2020 in einer nicht abschließenden Übersicht international bekannte Präferenzregelungen aufgelistet die im VZ 2018 nicht dem Nexus-Ansatz entsprochen haben und nach der Lizenzschrankenregelung als schädliche Regelungen anzusehen sind. Dabei laufen die in der Übersicht des BMF aufgeführten Regelungen zum großen Teil bis 2021 aus. Die betroffenen Staaten haben entweder Nexus-konforme Regelungen geschaffen oder als nicht Nexus-konform eingestufte Regelungen aufgehoben. Beim Wechsel auf ein Nexus-konformes Regime sieht der OECD-BEPS-Bericht bis zum 30. Juni 2021 einen Bestandsschutz für nicht Nexus-konforme Regelungen vor.

Das BMF stellt im Schreiben klar dass eine entsprechende Bestandsschutzregelung für die Anwendung der deutschen Lizenzschranken-Regelung (§ 4j EStG) nicht vorgesehen ist und daher die noch geltenden, jedoch auslaufenden nicht Nexus-konformen Regelungen als schädlich anzusehen sind. Hierin liegt auch der große Unterschied der BMF-Übersicht zur Übersicht der OECD (siehe OECD Übersicht IP-Regime), die OECD sieht Regime unter Bestandschutz als nicht schädlich an.

Die Übersicht des BMF stellt eine Arbeitshilfe dar und führt alle bislang durch die Finanzverwaltung festgestellten schädlichen Regelungen auf. Durch das parallele Bestehen von verschiedenen Präferenzregelungen in einigen Ländern (alte Regelung mit Bestandsschutz, neue Nexus-konforme Regelungen) muss im Einzelfall geprüft werden, aufgrund welcher Präferenzregelung eine Lizenzzahlung beim Gläubiger niedrig besteuert wurde.

In der Übersicht des BMF finden sich für den VZ 2018 „alte“, schädliche Präferenzregelung unter anderem folgender Länder: Belgien, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Teile der Schweiz, Spanien, Türkei, Ungarn, Zypern.

Eine weitere Übersicht listet Präferenzregelungen auf, die für den VZ 2018 noch nicht abschließend geprüft wurden. Bei Zahlungen, die nach diesen Präferenzregelungen besteuert wurden, sollen diese Fälle verfahrensrechtlich offen gehalten werden, bis eine abschließende Prüfung der Nexus-Konformität erfolgt ist. Sie sind daher nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu veranlagen. Gleichwohl ist der Lizenzaufwand als abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln, sofern keine Gründe außerhalb der Lizenzschranke dem Abzug entgegenstehen.

Hervorzuheben ist aus dieser Übersicht die FDII – Regelung der USA (sog, „foreign derived intangible income“), für die eine abschließende Einordnung noch aussteht. 

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 19.02.2020, Anwendungsregelungen zu § 4j EStG; Nicht Nexus-konforme Präferenzregelungen im Veranlagungszeitraum 2018, IV C 2 - S 2144-g/17/10002 

 Englischsprachiger Beitrag zum BMF-Schreiben

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