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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/internationales-steuerrecht/bmf-steuerstundung-bei-wegzug-einer-natuerlichen-person-in-die-schweiz.html
04.12.2019
Internationales Steuerrecht

BMF: Steuerstundung bei Wegzug einer natürlichen Person in die Schweiz

Aktuell: Das FG Baden-Württemberg hat mit Gerichtsbescheid vom 31.08.2020 (2 K 835/19, BFH-anhängig I R 35/20) entschieden, dass die geänderte Verwaltungspraxis nach dem BMF-Schreiben vom 13.11.2019 den Vorgaben des EuGH nicht gerecht wird. Nach dem FG ist die festgesetzte Steuer dauerhaft bis zur tatsächlichen Realisation des Wertzuwachses der Gesellschaftsanteile zu stunden, wobei die Stundung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden kann.

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 31.08.2020, 2 K 835/19, BFH-anhängig: I R 35/20
                                                                                                                              

BMF-Schreiben vom 13.11.2019

Das BMF kommt unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 26.02.2019 (C-581/17, Wächtler) zu dem Ergebnis, dass bei einem Wegzug einer natürlichen Person in die Schweiz eine Stundung der auf den Vermögenszuwachs (stille Reserven in Kapitalgesellschaftsbeteiligungen i.S.d. § 17 EStG) geschuldeten Steuer auf Antrag ohne Sicherheitsleistung in fünf gleichen verzinslichen Jahresraten vorzunehmen ist. Damit bleibt das BMF hinter der vom EuGH geforderten Stundung der Steuer bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile zurück. 

Hintergrund

Mit Urteil vom 26.02.2019 (C-581/17, Wächtler) hatte der EuGH festgestellt, dass durch § 6 AStG der Steuerpflichtige bei erwerbsbedingtem Wegzug in die Schweiz gegenüber einem in Deutschland bleibenden Steuerpflichtigen benachteiligt wird, mithin § 6 AStG sein Niederlassungsrecht behindert. Diese Ungleichbehandlung könne nur durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn diese den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, d.h. nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist. Insoweit sei zwar die Steuerfestsetzung im Zeitpunkt des Wegzugs zulässig, jedoch nicht die sofortige Einziehung derselben. An diesem Ergebnis ändere auch die in § 6 Abs. 4 AStG vorgesehene Stundungsmöglichkeit in Härtefällen nichts.

Der EuGH weist auf die bilaterale Möglichkeit des Austauschs von Steuerinformationen gemäß Art. 27 DBA-Schweiz (große Auskunftsklausel bzw. große Amtshilfeklausel) hin, nach der Deutschland auch nach dem Wegzug die notwenigen Informationen über eine Veräußerung der Geschäftsanteile und den damit in Zusammenhang stehenden Wertzuwächsen erhalten könne. Einem möglichen Risiko der Nichteinziehung der Steuer bei fehlender gegenseitiger staatlicher Unterstützung könne durch eine entsprechende Sicherheitsleistung seitens des Steuerpflichtigen begegnet werden. 

Verwaltungsanweisung

In seinem Schreiben vom 13.11.2019 kommt das BMF nun zu dem Ergebnis, dass abweichend von § 6 Abs. 4 S. 1 AStG eine Stundung auf Antrag des Steuerpflichtigen

  • in fünf gleichen Jahresraten vorzunehmen ist, die nach § 234 AO zu verzinsen sind, 
  • ohne dass es auf eine erhebliche Härte bei alsbaldiger Einziehung ankommt und
  • ohne Sicherheitsleistung, es sei denn, der Steueranspruch erscheint - zum Beispiel mangels Beitreibungshilfe – gefährdet.

Praxishinweise

Das BMF ist mit der von ihm vorgenommenen Umsetzung des EuGH-Urteils vom 26.02.2019 hinter den Forderungen des EuGH zurück geblieben. Dieser hatte nämlich ausdrücklich eine Stundung der Steuer bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile als sachgerecht erachtet. Es dürfte daher durchaus zweifelhaft sein, ob die vom BMF festgesetzte Stundung in fünf Jahresraten als EU-rechtskonform angesehen werden kann.

In Wegzugsfällen, in denen entsprechend dem BMF-Schreiben vom 13.11.2019 eine Stundung bis zur Anteilsveräußerung versagt wird, sollte hiergegen vorgegangen werden, d.h. die Verzinsung und die Zahlungspflicht in Raten mit Rechtsmitteln angegriffen werden. 

Betroffene Normen

§ 6 AStG, § 17 EStG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 13.11.2019

Weitere Fundstellen

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 31.08.2020, 2 K 835/19, BFH-anhängig: I R 35/20

EuGH, Urteil vom 26.02.2019, C-581/17, Wächtler, siehe Deloitte Tax-News

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