Aktuell:
Das BMF-Schreiben vom 29.06.2022 sieht eine Verlängerung des vereinfachten Verfahrens, welches unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. DBA-Berechtigung des Vergütungsgläubigers) einen rückwirkenden Verzicht auf die Anmeldung und die Abführung von Abzugsteuern auf Lizenzzahlungen ermöglicht, (um weitere 12 Monate) bis zum 30.06.2023 vor.
Werden bestimmte Rechte zwischen nicht in Deutschland ansässigen Unternehmen überlassen oder veräußert, unterliegen die Einkünfte in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht, soweit diese auf Rechte entfallen, die in einem deutschen öffentlichen Buch oder Register eingetragen sind (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG).
In einem ersten BMF-Schreiben vom 6.11.2020 (siehe Deloitte Tax News) bestätigte die Finanzverwaltung, dass es neben der Überlassung eines in einem inländischen Register eingetragenen Rechts keines weitergehenden oder zusätzlichen Inlandsbezugs bedarf, um die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f oder Nr. 6 EStG zu begründen. Am 11.02.2021 hat das BMF ein weiteres Schreiben veröffentlicht, das Steuerpflichtigen, die unzweifelhaft DBA-berechtigt sind, in Registerfällen einige Erleichterungen verfahrensrechtlicher Natur gewährt (siehe Deloitte Tax News). Mit dem BMF-Schreiben vom 14.07.2021 wurde eine im BMF-Schreiben vom 11.02.2021 vorgesehene Verfahrensvereinfachung (Möglichkeit des Antrags auf rückwirkende Erteilung einer Freistellungsbescheinigung für bereits zugeflossene Vergütungen) bis zum 30.06.2022 verlängert.
Mit Datum vom 29.06.2022 wurde ein weiteres BMF-Schreiben zu Vergütungen im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind, veröffentlicht.
Das BMF-Schreiben vom 29.06.2022 sieht eine Verlängerung der bisher (bis zum 30.06.2022) vorgesehenen Verfahrensvereinfachung (um weitere 12 Monate) bis zum 30.06.2023 vor.
Folglich gewährt das BMF-Schreiben Steuerpflichtigen die Möglichkeit, auf die (nachträgliche) Anmeldung und Abführung von Abzugsteuern auf Lizenzzahlungen, die bis zum 30.06.2023 zufließen bzw. bereits zugeflossen sind, zu verzichten, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
Wenn die DBA-Berechtigung zweifelhaft ist (insbesondere bei hybriden oder doppelt ansässigen Gesellschaften oder anderen Qualifikationskonflikten), steht der beschriebene Weg nicht zur Verfügung und es müssen regulär Steueranmeldungen abgegeben werden.
Dieses "vereinfachte Verfahren" kommt nur bei Lizenzzahlungen für die befristete Überlassung von Rechten und nicht bei Zahlungen für die Veräußerung eines Rechts zur Anwendung.
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f und Nr. 6 EStG
Englischsprachiger Beitrag
Einen ausführlichen englischsprachigen Beitrag zu o.g. Thema finden Sie hier.
Bericht vom BMF vom 28.06.2022
Am 28.06.2022 hat das BMF auch einen Bericht zur Evaluation der geltenden Rechtslage der Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger, die inländische Einkünfte aus der Überlassung von Rechten erzielen, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind (sog. Registerfälle) veröffentlicht. In dem Bericht wird u.a. auf die komplexe Rechtslage der Besteuerung der befristeten Überlassung und der Veräußerung von in inländischen Büchern oder Registern eingetragenen Rechte bei beschränkt Steuerpflichtigen, den hohen Verwaltungs- und Befolgungsaufwand der Registerfälle, die teils erheblichen praktischen Schwierigkeiten der Unternehmen, die Sachverhalte für die Vergangenheit aufzuarbeiten und die internationale Kritik an der deutschen Rechtslage hingewiesen.
Aufgrund der schwierigen Ausgangslage besteht Handlungsbedarf, insbesondere in den folgenden Punkten:
BMF, Schreiben vom 29.06.2022, Vergütungen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f und Nummer 6 Einkommensteuergesetz für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind
BMF, Schreiben vom 06.11.2020, BStBl. I 2020, S. 1060, siehe Deloitte Tax News
BMF, Schreiben vom 11.02.2021, BStBl. I 2021, S. 301, siehe Deloitte Tax News
BMF, Schreiben vom 14.07.2021, BStBl. I 2021, S. 1005
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