Im Bundesgesetzblatt II vom 25.08.2016 (BGBl. II 2016, S. 1005) wurde das Inkrafttreten des DBA-China zum 06.04.2016 verkündet, das bisherige DBA-China ist mit Ablauf des 05.04.2016 außer Kraft getreten. Das neue DBA ist gem. Art. 32 Abs. 2 erstmals ab dem 01.01.2017 anzuwenden. Das mit China abgeschlossene DBA weist einige Abweichungen von der „Deutschen Verhandlungsgrundlage“ auf.
Das bisherige DBA zwischen China und Deutschland stammt aus dem Jahr 1985. Mit dem am 28.03.2014 unterzeichneten DBA werden einige Änderungen – z.B. hinsichtlich der Mindestbeteiligungsquote für die reduzierte Quellensteuer auf Dividenden sowie die Höhe der Quellensteuer – vorgenommen.
Beim gerade unterzeichneten DBA mit China, fallen folgende – teilweise von der „Deutschen Verhandlungsgrundlage“ abweichenden – Regelungen auf:
Nach der Unterzeichnung des neuen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und China am 28.03.2014 wurde der Ratifizierungsprozess in Form eines Gesetzgebungsverfahrens begonnen. Im Bundesgesetzblatt II vom 25.08.2016 (BGBl. II 2016, S. 1005) wurde das Inkrafttreten des neuen DBA-China zum 06.04.2016 verkündet, das bisherige DBA-China ist mit Ablauf des 05.04.2016 außer Kraft getreten. Das neue DBA ist gem. Art. 32 Abs. 2 erstmals ab dem 01.01.2017 anzuwenden.
DBA China vom 28.03.2014, BGBl. II vom 29.12.2015, S. 1647
BGBl. II 2016 vom 25.08.2016, S. 1005
DBA Verhandlungsgrundlage, Zusammenfassung in den Deloitte Tax News
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