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15.06.2021
Internationales Steuerrecht

DBA Dänemark: Bundesrat stimmt Gesetzentwurf zum Änderungsprotokoll zur Umsetzung von BEPS-Maßnahmen zu

Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Dänemark haben am 01.10.2020 ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) der beiden Länder unterzeichnet. Das Änderungsprotokoll setzt insbesondere Maßnahmen des OECD-BEPS-Projekts sowie den sog. Authorized OECD Approach (AOA) im bilateralen Verhältnis zu Dänemark um. Am 19.02.2021 hatte das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zum Änderungsprotokoll verabschiedet und damit den Ratifizierungsprozess in Form eines Gesetzgebungsverfahrens gestartet. Der Gesetzentwurf entspricht dabei dem Änderungsprotokoll vom 01.10.2020. Im Rahmen der Bundesratssitzung am 07.05.2021 hat der Bundesrat dem Gesetzentwurf zugestimmt. Das Gesetz wurde nun am 26.05.2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl II, S. 483) verkündet und ist somit in Kraft getreten.  

Hintergrund

In dem neuen Änderungsprotokoll werden insbesondere die abkommensrechtlichen Mindeststandards aus der OECD-Initiative gegen Steuervermeidung durch die Verkürzung und Verlagerung von Gewinnen (BEPS) sowie im Bereich der Unternehmensgewinne der sog. Authorized OECD Approach (AOA) implementiert. Das neue Protokoll beinhaltet u.a. die folgenden Regelungen aus dem Mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen (MLI, siehe Deloitte Tax-News):

  • Artikel 6 MLI – Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens,
  • Artikel 7 MLI – Verhinderung von Abkommensmissbrauch und
  • Artikel 16 MLI – Verständigungsverfahren.

Inhalt

Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte des Änderungsprotokolls kurz dargestellt:

Artikel 1

Der Titel wird aufgehoben und durch folgenden neuen Titel ersetzt: „Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung“. Dadurch soll bereits im Titel eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, dass das DBA neben der Vermeidung einer Doppelbesteuerung auch Steuerverkürzung und -umgehung verhindern soll und es kommt zur Umsetzung des Art. 6 MLI (Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens).

Artikel 2

Die Präambel wird durch eine neue Präambel ersetzt, welche einen klarstellenden Passus enthält, dass eine Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung dem Zweck des DBA widerspricht. Durch diese Änderung wird analog zur Änderung des Titels Art. 6 MLI (Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens) umgesetzt.

Artikel 5

Art. 3 Abs. 1 Buchst. b DBA-Dänemark 1996 wird aufgehoben und durch eine neue Regelung ersetzt. Durch diese Änderung wird die sog. Territorialklausel der Bundesrepublik Deutschland neu gefasst. Es erfolgt eine Anpassung entsprechend der aktuell den Verhandlungen im Bereich der DBA zugrundeliegenden Vertragsstaatendefinition.

Mit einer Änderung des Art. 3 Abs. 2 DBA-Dänemark wird zudem die Auslegungsregelung für im Abkommen nicht definierte Ausdrücke, die auf das innerstaatliche Recht als subsidiäre Auslegungsquelle verweist, soweit der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert, an den derzeitigen internationalen Standard gem. Art. 3 Abs. 2 OECD-Musterabkommen 2017 angepasst.

Artikel 6

Art. 4 Abs. 1 Buchst. a DBA-Dänemark 1996 wird aufgehoben und durch eine Neuregelung ersetzt, welche entsprechend dem internationalen Standard des Art. 4 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens 2017 ergänzend klarstellt, dass auch die Vertragsstaaten und ihre Gebietskörperschaften Ansässigkeitsstatus haben. Davon umfasst sind der Neufassung zufolge auch die Bundesländer.

Artikel 7

Art. 7 DBA-Dänemark 1996 wird aufgehoben und durch eine neue Regelung ersetzt. Durch diese Änderung wird im Bereich der Unternehmensgewinne der AOA für die Aufteilung der Gewinne zwischen einer Betriebsstätte und dem Unternehmen, zu dem sie gehört, entsprechend dem OECD-Musterabkommen 2017 implementiert und somit den Bestrebungen einer Vereinheitlichung der internationalen Betriebsstättenbesteuerung Rechnung getragen.

Der Neuregelung zufolge wird die Betriebstätte als weitgehend selbständiges und unabhängiges Unternehmen fingiert, das mit anderen Teilen des internationalen Einheitsunternehmens (fiktive) Leistungsbeziehungen unterhalten kann, die mit Fremdvergleichswerten auf Basis der Verrechnungspreisrichtlinien zu bewerten sind. Ergänzend wurde zudem eine Regelung für eine mögliche Gegenberichtigung bei der Betriebsstättengewinnermittlung aufgenommen.

Artikel 8

Art. 14 Abs. 1 DBA-Dänemark 1996 wird aufgehoben, da eine eigenständige Zurechnungsnorm für Einkünfte aus selbständiger Arbeit entsprechend dem Kommentar der OECD zu Art. 14 OECD-Musterabkommen 2017 nicht erforderlich ist. Für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit gelten nunmehr die Bestimmungen für die Besteuerung von Unternehmenseinkünften (Art. 7 DBA-Dänemark).

Artikel 17

Durch die Neufassung der Art. 29 und 30 DBA-Dänemark werden die bisherigen Bestimmungen zur bilateralen Amtshilfe ersetzt und der internationale Standard zum Informationsaustausch entsprechend Art. 26 OECD-Musterabkommen 2017 sowie der internationale Standard zur Amtshilfe bei der Steuererhebung entsprechend Art. 27 OECD-Musterabkommen 2017 implementiert.

Artikel 18

Art. 42 DBA-Dänemark 1996 wird aufgehoben und neu gefasst. Durch diese Änderung werden die im DBA bereits bestehenden Konsultations- und Verständigungsverfahren durch den derzeitigen internationalen Standard ersetzt und Art. 16 MLI (Verständigungsverfahren) findet im bilateralen Verhältnis zu Dänemark Eingang.

Artikel 19

Mit dem durch das Änderungsprotokoll neu eingefügten Art. 45 Abs. 3 DBA-Dänemark kommt es zur Umsetzung des Art. 7 MLI (Verhinderung von Abkommensmissbrauch). Mit dieser Ergänzung wird eine allgemeine Missbrauchsvermeidungsvorschrift in Form eines Principle Purpose Tests eingeführt, der die Abkommensvorteile für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte versagt, wenn einer der Hauptzwecke einer Gestaltung in dem Erhalt eben jener Vorteile liegt.

Artikel 22

Das Änderungsprotokoll wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist (folglich zum 01.01.2022).

Fundstelle

Bundesrat, Stellungnahme vom 07.05.2021, BR-Drs. 295/21 (B)

Bundesregierung, Regierungsentwurf zu dem Änderungsprotokoll vom 01.10.2020

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