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16.06.2021
Internationales Steuerrecht

DBA Niederlande: Bundesrat stimmt Gesetzentwurf zum Änderungsprotokoll zur Umsetzung von BEPS-Maßnahmen zu

Aktuell:

                                                                                                                                      

Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande haben am 24.03.2021 ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) der beiden Länder unterzeichnet. Das Änderungsprotokoll setzt insbesondere Maßnahmen des OECD-BEPS-Projekts im bilateralen Verhältnis zu den Niederlanden um. Am 16.04.2021 hatte das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zum Änderungsprotokoll verabschiedet und damit den Ratifizierungsprozess in Form eines Gesetzgebungsverfahrens gestartet. Der Gesetzentwurf entspricht dabei dem
Änderungsprotokoll vom 24.03.2021. Im Rahmen der Bundesratssitzung am
28.05.2021 hat nun der Bundesrat dem Gesetzentwurf zugestimmt. 

Hintergrund

In dem neuen Änderungsprotokoll werden insbesondere die abkommensrechtlichen Mindeststandards aus der OECD-Initiative gegen Steuervermeidung durch die Verkürzung und Verlagerung von Gewinnen (BEPS) implementiert. Das neue Protokoll beinhaltet u.a. die folgenden Regelungen aus dem Mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen (MLI, siehe Deloitte Tax-News):

  • ​​​​Artikel 7 MLI – Verhinderung von Abkommensmissbrauch.
  • Artikel 8 MLI – Transaktionen zur Übertragung von Dividenden,
  • Artikel 9 MLI – Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder Rechten und an Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen beruht,
  • Artikel 10 MLI – Vorschrift zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten.

Darüber hinaus wird mit dem Änderungsprotokoll das Besteuerungsrecht an Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines Staates (ausgenommen Sozialversicherungsrenten) künftig dem sog. Quellenstaat zugewiesen.

Für das Inkrafttreten bedarf es noch der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Im Anschluss werden die Ratifizierungsurkunden ausgetauscht. 

Inhalt

Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte des Änderungsprotokolls kurz dargestellt:

Artikel 1

Art. 5 Abs. 7 DBA-Niederlande 2012 wird aufgehoben und durch eine neue Regelung ersetzt, die klarstellt, dass die darin aufgeführten Tätigkeiten nur dann nicht zu einer Betriebsstätte führen, wenn sie insgesamt vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

Artikel 2

Art. 10 Abs. 2 Buchst. a DBA-Niederlande 2012 wird aufgehoben und durch eine neue Regelung ersetzt, mit der eine Mindesthaltedauer als Voraussetzung des begünstigten Quellensteuersatzes für Schachteldividenden entsprechend dem Art. 8 MLI (Transaktionen zur Übertragung von Dividenden) eingeführt wird.

Dabei wird das Besteuerungsrecht des Quellenstaates für Dividenden nach wie vor dahingehend beschränkt, dass die Quellensteuer max. 5% betragen darf, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mind. 10% des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt. Nach dem neuen Art. 10 Abs. 2 Buchst. a DBA-Niederlande gilt die zusätzliche Voraussetzung, dass die Beteiligung über mindestens 365 Tage einschließlich des Tages der Dividendenzahlung gehalten werden muss. Bei der Berechnung dieser Mindesthaltedauer bleiben der Neuregelung zufolge Änderungen der Eigentums- oder Inhaberschaftsverhältnisse unberücksichtigt, die sich unmittelbar aus einer Umstrukturierung, der die Anteile haltenden oder die Dividenden zahlenden Gesellschaft ergeben würden. Eine solche Regelung ist in ähnlicher Form bereits im OECD-Musterabkommen 2017 enthalten. 

Artikel 3

Art. 13 Abs. 2 DBA-Niederlande 2012 wird aufgehoben und durch einen neuen Absatz ersetzt, welcher Art. 9 MLI (Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder Rechten und an Rechtsträgern, deren Wert hauptsächlich auf unbeweglichem Vermögen beruht) implementiert. 

In diesem Zusammenhang bleibt es bei der bisherigen Regelung, dass neben dem Ansässigkeitsstaat auch der Vertragsstaat Gewinne aus der Veräußerung von Aktien besteuern darf, wenn der Wert der Aktien zu mehr als 75% auf unbeweglichem Vermögen beruht, das in diesem Vertragsstaat liegt. Neu ist, dass die Grundbesitzklausel um einen 365-tägigen Prüfzeitraum im Hinblick auf die Beurteilung der Grundbesitzquote erweitert wird. Eine solche Regelung ist in ähnlicher Form bereits im OECD-Musterabkommen 2017 enthalten.

Artikel 4

Art. 17 DBA-Niederlande 2012 wird aufgehoben und ersetzt. Der bisherige Regelungsgehalt bleibt durch die Neufassung grundsätzlich unverändert. Mit der Neufassung wird jedoch ein neuer Abs. 3 ergänzt, durch welchen das Besteuerungsrecht an Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ausgenommen Sozialversicherungsrenten) künftig dem Quellenstaat zugewiesen wird. Durch die Zuweisung an den Quellenstaat wird sichergestellt, dass diese Leistungen entsprechend dem jeweiligen innerstaatlichen Steuerrecht des Quellenstaates behandelt werden. Entsprechendes soll für von Deutschland an eine in den Niederlanden ansässige Person ausgezahltes Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gelten.

Artikel 6

Art. 23 Abs. 2 DBA-Niederlande 2012 wird um die neu eingefügten Abs. 3 bis 6 ergänzt. Durch die Einfügung der Abs. 3 bis 5 wird Art. 10 MLI (Vorschrift zur Missbrauchsbekämpfung für in Drittstaaten oder -gebieten gelegene Betriebsstätten) implementiert und eine Mindestbesteuerung in Fällen einer Quellensteuerermäßigung sichergestellt. Mit der Ergänzung in Abs. 6 kommt es zur Umsetzung des Art. 7 MLI (Verhinderung von Abkommensmissbrauch). Es wird eine allgemeine Missbrauchsvermeidungsvorschrift in Form eines Principle Purpose Tests eingeführt, der die Abkommensvorteile für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte versagt, wenn einer der Hauptzwecke einer Gestaltung in dem Erhalt eben jener Vorteile liegt.

Artikel 10

Das Änderungsprotokoll wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist (frühestens also zum 01.01.2022).

Fundstelle

Bundesrat, Stellungnahme vom 28.05.2021, BR-Drs. 304/21 (B) 

Bundesregierung, Regierungsentwurf zu dem Änderungsprotokoll vom 24.03.2021

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