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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/internationales-steuerrecht/dba-zypern-aenderungsprotokoll-zur-umsetzung-von-beps-massnahmen.html
01.03.2021
Internationales Steuerrecht

DBA Zypern: Änderungsprotokoll zur Umsetzung von BEPS-Maßnahmen

Aktuell:

  • Verkündung am 02.08.2021 im BGBl I​I 2021, S. 731
  • Der Bundesrat hat dem Gesetz am 07.05.2021 zugestimmt, BR-Drs. 261/21 (B).
  • Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf zum Änderungsprotokoll am 26.03.2021 verabschiedet, BT-Drucksache 19/28657. Der Gesetzentwurf entspricht dabei dem Änderungsprotokoll vom 19.02.2021.

                                                                                                                             

​Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Zypern haben am 19.02.2021 ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) der beiden Länder unterzeichnet. Das Änderungsprotokoll setzt insbesondere Maßnahmen des OECD-BEPS-Projekts sowie den sog. Authorized OECD Approach (AOA) im bilateralen Verhältnis zu Zypern um. Es bedarf zu seinem Inkrafttreten noch der Ratifikation. 

Hintergrund

In dem neuen Änderungsprotokoll werden insbesondere die abkommensrechtlichen Mindeststandards aus der OECD-Initiative gegen Steuervermeidung durch die Verkürzung und Verlagerung von Gewinnen (BEPS) sowie im Bereich der Unternehmensgewinne der sog. Authorized OECD Approach (AOA) implementiert. Das neue Protokoll beinhaltet u.a. die folgenden Regelungen aus dem Mehrseitigen Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen (MLI, siehe Deloitte Tax-News​):

  • Artikel 6 MLI – Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens,
  • Artikel 7 MLI – Verhinderung von Abkommensmissbrauch.

Für das Inkrafttreten ist noch die Ratifikation des Änderungsprotokolls erforderlich. Hierzu durchläuft das Protokoll als Ratifizierungsgesetz ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren in Deutschland. Im Anschluss werden die Ratifizierungsurkunden ausgetauscht.

Inhalt

Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte des Änderungsprotokolls kurz dargestellt:

Artikel 1

Die Präambel wird durch eine neue Präambel ersetzt, welche einen klarstellenden Passus enthält, dass eine Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung dem Zweck des DBA widerspricht. Durch diese Anpassung wird Art. 6 MLI (Zweck eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens) umgesetzt. 

Artikel 2

Art. 7 DBA-Zypern 2011 wird aufgehoben und durch eine neue Regelung ersetzt. Durch diese Änderung wird im Bereich der Unternehmensgewinne der AOA für die Aufteilung der Gewinne zwischen einer Betriebsstätte und dem Unternehmen, zu dem sie gehört, entsprechend dem OECD-Musterabkommen 2010 implementiert und somit den Bestrebungen einer Vereinheitlichung der internationalen Betriebsstättenbesteuerung Rechnung getragen. 

Der Neuregelung zufolge wird die Betriebstätte als weitgehend selbständiges und unabhängiges Unternehmen fingiert, das mit anderen Teilen des internationalen Einheitsunternehmens (fiktive) Leistungsbeziehungen unterhalten kann, die mit Fremdvergleichswerten auf Basis der Verrechnungspreisrichtlinien zu bewerten sind. Ergänzend wurde zudem eine Regelung für eine mögliche Gegenberichtigung bei der Betriebsstättengewinnermittlung aufgenommen.

Artikel 3

Mit dem durch das Änderungsprotokoll neu eingefügten Art. 27 Abs. 2 DBA-Zypern kommt es zur Umsetzung des Art. 7 MLI (Verhinderung von Abkommensmissbrauch). Mit dieser Ergänzung wird eine allgemeine Missbrauchsvermeidungsvorschrift in Form eines Principle Purpose Tests eingeführt, der die Abkommensvorteile für bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte versagt, wenn einer der Hauptzwecke einer Gestaltung in dem Erhalt eben jener Vorteile liegt. 

Artikel 4

Das Änderungsprotokoll ist noch nicht in Kraft getreten. Hierzu bedarf es noch der Ratifikation, d.h. erst nach Abschluss des nationalen Gesetzgebungsverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern sind die Ratifikationsurkunden auszutauschen. 

Es wird nach seinem Inkrafttreten in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Änderungsprotokoll in Kraft getreten ist (frühestens also zum 01.01.2022).

Fundstellen

Bundesrat, Stellungnahme vom 07.05.2021, BR-Drs. 261/21 (B) 

Bundesregierung, Regierungsentwurf zu dem Änderungsprotokoll vom 19.02.2021 

​BMF, Änderungsprotokoll vom ​​19.02.2021 

Literaturhinweis zur Umsetzung des MLI

Ifst, Deutsche Abkommenspolitik – Umsetzung des MLI in den deutschen DBA

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