Der Vorschlag der EU Kommission vom 12.09.2023 „Business in Europe: Framework for Income Taxation (BEFIT)“ beinhaltet ein neues, einheitliches Regelwerk zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von in der EU tätigen Konzernen mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mindestens 750 Mio. EUR. Die Vorschriften sollen am 01.07.2028 (BEFIT) in Kraft treten.
Wie bereits in der „Mitteilung zur Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert“ vom 18.05.2021 angekündigt (siehe Deloitte Tax News), hat die EU Kommission nun am 12.09.2023 einheitliche und vereinfachte Steuervorschriften für grenzüberschreitend tätige Unternehmen vorgeschlagen. Der Vorschlag trägt den Titel „Business in Europe: Framework for Income Taxation (BEFIT)“. Ziel des Regelwerks ist es, das Leben von Unternehmen und Steuerbehörden in der EU zu erleichtern, indem ein einheitliches Regelwerk zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von Unternehmensgruppen in der EU eingeführt wird. Dies soll auch zum Wachstum und der Wettbewerbsfähigkeit der EU beitragen.
Der o.g. Vorschlag der EU Kommission baut auf der EU-Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung („Pillar 2“) auf (siehe Deloitte Tax News).
Ebenfalls mit Datum vom 12.09.2023 wurde ein Richtlinienvorschlag bezüglich Verrechnungspreisvorschriften veröffentlicht (siehe Deloitte Tax News). Dieser Vorschlag dient der Harmonisierung der Verrechnungspreisvorschriften innerhalb der EU. Darüber hinaus soll das Risiko von Rechtsstreitigkeiten und Doppelbesteuerung damit gesenkt werden. Diese Vorschriften sollen bereits am 01.01.2026 in Kraft treten.
Ergänzend zum o.g. "BEFIT"-Richtlinienvorschlag für große Unternehmen wurde ebenfalls mit Datum vom 12.09.2023 noch ein weiterer Richtlinienvorschlag für ein "Head Office Tax System" für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) veröffentlicht (siehe Deloitte Tax News). Im Rahmen des "Head Office Tax Systems" soll es grenzüberschreitenden KMUs möglich sein, ihre Steuerverpflichtungen über eine einzige Steuerverwaltung - die ihres Hauptsitzes - abzuwickeln, anstatt die Anforderungen mehrerer Steuersysteme erfüllen zu müssen.
Der Richtlinienvorschlag („BEFIT“) der EU-Kommission vom 12.09.2023 umfasst 80 Seiten. Im Folgenden geben wir einen Kurzüberblick über den Richtlinienvorschlag (abgekürzt RL-E).
Anwendungsbereich
Die neuen Vorschriften sollen verpflichtend für in der EU ansässige Unternehmen sein, die zu einem inländischen oder zu einem multinationalen Konzern gehören, der konsolidierte Abschlüsse erstellt und in den letzten vier Jahren in mindestens zwei der letzten vier Geschäftsjahre einen Gesamtumsatz von mindestens 750 Mio EUR hatte (vgl. auch Art. 2 RL-E). Weitere Voraussetzung ist, dass die oberste Muttergesellschaft direkt oder indirekt mindestens 75% der Eigentumsrechte oder Ansprüche auf Gewinnbeteiligung des jeweiligen Unternehmens hält (vgl. auch Art. 5 RL-E).
Für Unternehmensgruppen mit Hauptsitz in einem Drittland gilt, dass die in der EU gelegenen Unternehmensteile in zwei der letzten vier Geschäftsjahre Gesamtumsätze von mindestens 50 Mio. EUR oder mindestens 5 % der Gesamtumsätze der Unternehmensgruppe erwirtschaftet haben müssen.
Kleinere Gruppen können sich für die Anwendung der Regeln entscheiden, solange sie einen konsolidierten Abschluss erstellen.
Drei Kernelemente von „BEFIT“
1. Gemeinsame Regeln für die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage auf Ebene der Rechtsträger
Alle Unternehmen, die derselben Gruppe angehören, berechnen ihre Steuerbemessungsgrundlage nach gemeinsamen Regeln (vgl. Kapitel II des RL-E: Art. 4-41 des RL-E).
Jedes Mitglied einer BEFIT-Gruppe ermittelt sein vorläufiges steuerliches Ergebnis auf Basis seines buchhalterischen Nettogewinns oder -verlusts korrigiert um bestimmte Hinzurechnungen/Kürzungen gemäß Artikeln 8 bis 41 der Richtlinie (RL-E) (vgl. Art. 4 des RL-E).
Bei einem in der EU ansässigen obersten Mutterunternehmen ist der Rechnungslegungsstandard, der bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses des obersten Mutterunternehmens verwendet wird, maßgeblich (vgl. Art. 7 des RL-E).
Bei den Hinzurechnungs- und Kürzungstatbeständen finden sich beispielsweise Vorschriften zu Dividenden/ Anteilsveräußerungsgewinnen (95%-Steuerbefreiung bei einer Beteiligung von mind. 10% und einer Mindesthaltedauer von einem Jahr), Gewinnen/ Verlusten einer Betriebsstätte, Zinsabzugsbeschränkungen, Steuern von Einkommen und Ertrag, Währungskursgewinnen/-verlusten, Abschreibungen (Art. 22-28 RL-E) oder auch zur Vorratsbewertung, Rückstellungen, Forderungsausfällen, langfristen Verträgen und Hedging.
2. Aggregation der Steuerbemessungsgrundlage der Gruppe auf EU-Ebene
Die Steuerbemessungsgrundlage aller Mitglieder der Gruppe werden in einer einzigen Steuerbemessungsgrundlage zusammengefasst (vgl. Kapitel III, Abschnitt 1 des RL-E: Art. 42-44 des RL-E). Dies soll zu einem grenzüberschreitenden Verlustausgleich führen, da Verluste automatisch gegen grenzüberschreitende Gewinne aufgerechnet werden.
3. Aufteilung der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage
Für jedes Mitglied der BEFIT-Gruppe wird ein prozentualer Anteil an der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage berechnet, der dem Durchschnitt der zu versteuernden Ergebnisse der drei vorangegangenen Steuerjahre entspricht (vgl. Kapitel III, Abschnitt 2 des RL-E: Art. 45-49 des RL-E). Diese Aufteilung ist als Übergangsmaßnahme („transition allocation rule“) geplant und soll nur für Wirtschaftsjahre zwischen dem 01.07.2028 und dem 30.06.2035 zur Anwendung kommen (vgl. Art. 45 des RL-E). Die EU-Kommission ist dann beauftragt, einen endgültigen Allokationsmechanismus bis zum Ende des dritten Jahres der Übergangsperiode zu entwickeln (Art. 49 Abs. 9 des RL-E).
Verrechnungspreise
Das Kapitel IV des RL-E (Art. 50-53 des RL-E) enthält noch Verrechnungspreisvorschriften. Für bestimmte Tätigkeiten (z.B. als „low-risk distributor“, „contract manufacturer“) bzw. Transaktionen zwischen einem Mitglied einer BEFIT-Gruppe und einem verbundenen Unternehmen außerhalb der BEFIT-Gruppe sollen einheitliche, vereinfachte Verrechnungspreisvorschriften zur Anwendung kommen.
Verfahren
Das Kapitel V des RL-E (Art. 54-72 des RL-E) enthält Verfahrensvorschriften. Eine BEFIT-Steuererklärung für die BEFIT-Gruppe soll spätestens 4 Monate nach dem Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs abzugeben sein (vgl. Art. 57 des RL-E). Jedes Mitglied einer BEFIT-Gruppe soll zusätzlich noch seine individuelle Steuererklärung im jeweiligen Ansässigkeitsstaat abgeben. Steuerprüfungen und die Streitbeilegung sollen (grundsätzlich) weiter auf Ebene der Mitgliedstaaten erfolgen.
Zeitliche Anwendung
Die Vorschriften sollen am 01.07.2028 in Kraft treten.
EU Kommission, Vertretung in Deutschland, Pressemitteilung vom 12.09.2023 (deutsch)
EU Kommission, Ausführliche Pressemitteilung vom 12.09.2023 (deutsch)
EU Kommission, Fragen und Antworten zu BEFIT und zur Verrechnungspreisgestaltung vom 12.09.2023 (deutsch)
EU Kommission, Entwurf des Richtlinientexts („BEFIT“) vom 12.09.2023 (englisch)
Für weitere Informationen zum „BEFIT“-Richtlinienvorschlag, siehe auch den englischsprachigen Beitrag von Deloitte Niederlande.
Für weitere Informationen zum Richtlinienvorschlag zu „Transfer pricing“, siehe auch den deutschsprachigen Beitrag sowie den englischsprachigen Beitrag von Deloitte Niederlande.
Für weitere Informationen zum Richtlinienvorschlag zum "Head Office Tax System", siehe auch den englischsprachigen Beitrag von Deloitte Niederlande.
EU Kommission, Entwurf des Richtlinientexts zu Verrechnungspreisen vom 12.09.2023 (englisch), siehe auch Deloitte Tax News
EU Kommission, Entwurf des Richtlinientexts zum "Head Office Tax System - HOT" vom 12.09.2023 (englisch) , siehe auch Deloitte Tax News
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