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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/internationales-steuerrecht/eu-kommission-richtlinienentwurf-zur-globalen-mindestbesteuerung-pillar-2.html
14.01.2022
Internationales Steuerrecht

EU-Kommission: Richtlinienentwurf zur globalen Mindestbesteuerung („Pillar 2“)

Aktuell:

  • Am 23.12.2022 ist die Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung ("Pillar 2") in Kraft getreten (siehe Deloitte Tax News). Rat der EU, Richtlinie des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union vom 14.12.2022
  • Am 12.12.2022 hat der Rat der Europäischen Union bekannt gegeben, dass eine (politische) Einigung hinsichtlich der Richtlinie zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung erzielt wurde. Am 15.12.2022 hat der Europäische Rat im Rahmen des schriftlichen Verfahrens die Richtlinie auch förmlich angenommen (siehe Deloitte Tax News). Rat der EU, Pressemitteilung vom 16.12.2022
  • Am 09.09.2022 veröffentlichten die Finanzminister/-innen Frankreichs, Spaniens, Italiens, der Niederlande und Deutschlands eine gemeinsame Erklärung zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung. In dieser Erklärung bekräftigten die Finanzminister der G5 ihr primäres Ziel eine europaweite Einigung zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung zu erreichen. Sollte allerdings in den nächsten Wochen keine solche Einigung erzielt werden, sind die G5 dennoch entschlossen die globale Mindestbesteuerung im Jahr 2023 (unilateral) umzusetzen. Auch die Arbeiten zu „Pillar 1“ (Ausweitung und Neuverteilung von Besteuerungsrechten zwischen Ansässigkeits- und Marktstaaten, siehe auch DeloitteTax-News) sollen mit dem Ziel fertiggestellt werden, bis Mitte 2023 ein multilaterales Abkommen unterzeichnen zu können. Die nächste Chance für eine EU-weite Einigung zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung besteht im Rahmen der nächsten ECOFIN-Sitzung am 4.10.2022. BMF, Gemeinsame Erklärung der G5 zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung vom 09.09.2022​
  • Am 03.09.2022 haben die Regierungsparteien im Rahmen des Dritten Entlastungspakets angekündigt mit der nationalen Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung zu beginnen (siehe Deloitte Tax-News)

EU-Richtlinienentwurf vom 22.12.2021:​

Nachdem die OECD am 20.12.2021 die Model Rules zur globalen Mindestbesteuerung veröffentlichte (siehe Deloitte Tax News), legte die EU-Kommission bereits am 22.12.2021 einen EU-Richtlinienentwurf zur zügigen Umsetzung der Regelungen in das nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten vor. Der Richtlinienentwurf orientiert sich sehr eng an den Model Rules der OECD. Abweichend zu den OECD Model Rules sollen die Regelungen gemäß dem Richtlinienentwurf auch bei rein nationalen Großkonzernen (allerdings erst nach einer 5-jährigen Übergangsfrist) zur Anwendung kommen. Die Regelungen des Richtlinienentwurfs sollen bis zum 31.12.2022 in nationales Recht umgesetzt werden und ab dem 01.01.2023 (bzw. die sog. Undertaxed-Payment-Rule ab 2024) anzuwenden sein. 

Hintergrund

Wie bereits in ihrer „Mitteilung zur Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert“ vom 18.05.2021 (siehe Deloitte Tax-News) angekündigt, hat die EU-Kommission bereits am 22.12.2021 einen Richtlinienentwurf zur Umsetzung der am 20.12.2021 durch die OECD veröffentlichten Model Rules zur globalen Mindestbesteuerung („Pillar 2“) (siehe Deloitte Tax News) in der EU vorgelegt.

Das Ziel der Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung (auch „Global anti-Base Erosion (GloBE)“-Regelungen genannt) besteht darin, eine Besteuerung der weltweiten Gewinne großer multinationaler Konzerne (mit mindestens 750 Millionen Jahresumsatz) mit einem effektiven Steuersatz von mindestens 15% sicherzustellen. Technisch soll dies durch eine Top-Up Tax erfolgen, die bei niedrig, d.h. < 15%, besteuerten Gewinne erhoben wird und ein Hochschleusen der effektiven Steuerbelastung auf 15% bewirken soll.

Der Richtlinienentwurf orientiert sich sehr eng an den OECD Model Rules und bezweckt eine einheitliche und fristgerechte Umsetzung der Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung in das nationale Recht der EU-Mitgliedstaaten.

Ebenfalls am 22.12.2021 veröffentlichte die EU Kommission auch einen Richtlinienentwurf zur Bekämpfung der missbräuchlichen Nutzung von Briefkastenfirmen ("ATAD 3") (siehe Deloitte Tax News).

Inhalt des Richtlinienentwurfs vom 22.12.2021

Nachfolgend wird ein Überblick über den Regelungsinhalt des Richtlinienentwurfs gegeben, der sich nicht nur in seiner Grundstruktur, sondern auch inhaltlich eng an den OECD Model Rules orientiert. Wesentliche Unterschiede zu den OECD Model Rules sind kursiv hervorgehoben.

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen (vgl. Art. 1-4 des RL-E)

Nach Art. 2 des RL-E soll der Anwendungsbereich für in der EU ansässige Gesellschaften, die im Rahmen eines Konzernabschlusses entweder einer multinationalen Unternehmensgruppe (sog. „MNE group“) oder auch einer rein nationalen Unternehmensgruppe (sog. „domestic group“) mit einem Konzern-Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro in mindestens zwei der vier vorangegangenen Wirtschaftsjahren einbezogen werden (sog. „constituent entities“), eröffnet sein.

Eine „MNE-Group“ stellt dabei eine Unternehmensgruppe dar, zu der mindestens eine im Rahmen des Konzernabschlusses einbezogene Gesellschaft gehört, die nicht im Hoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft ansässig ist oder eine Gesellschaft, die in einem anderen Staat eine Betriebsstätte unterhält.

Für Zwecke der Unionsrechtskonformität umfasst der Anwendungsbereich des RL-E im Gegensatz zu den OECD Model Rules auch rein nationale Konzerne (sog. large-scale domestic groups), in deren Konzernabschluss keine einbezogene Gesellschaft, die in einem anderen Staat als dem der obersten Muttergesellschaft ansässig ist, enthalten ist.

Entsprechend der Vereinbarung der OECD/G20 sind Regierungsorganisationen, internationale Organisationen, Non-Profit Organisationen und, soweit diese oberste Muttergesellschaften sind, Investmentfonds und Immobilien-Investmentgesellschaften, vom Anwendungsbereich ausgeschlossen.

Kapitel 2: Anwendung der Income-Inclusion-Rule (IIR) und der Undertaxed-Payment-Rule (UTPR) (vgl. Art. 5-13 des RL-E)

Der RL-E enthält übereinstimmend mit den OECD Model Rules Regelungen in Bezug auf die Anwendung der Income-Inclusion-Rule (IIR) und der Undertaxed-Payment-Rule (UTPR). Die Income-Inclusion-Rule soll dabei grundsätzlich vorrangig Anwendung finden.

a) Income​-Inclusion-Rule (IIR) (vgl. Art. 5-9 des RL-E)

Wenn die oberste Muttergesellschaft in der EU ansässig ist, soll die Top-Up Tax im Rahmen der Income-Inclusion-Rule, die wegen niedrig besteuerter in der EU oder in Drittstaaten ansässigen (Tochter-)Gesellschaften anfällt, auf Ebene der in der EU ansässigen obersten Muttergesellschaft festgesetzt werden (vgl. Art. 5 des RL-E). Ist die oberste Muttergesellschaft in einem Drittstaat ansässig, der die Income-Inclusion-Rule nicht anwendet, wird die Top-Up Tax im Rahmen der Income-Inclusion-Rule auf Ebene einer in der EU ansässigen zwischengeschalteten Muttergesellschaft festgesetzt (vgl. Art. 6 des RL-E).

Abweichend von den OECD Model Rules sieht der RL-E eine Erweiterung der IIR auf in einem Mitgliedstaat ansässige oberste Muttergesellschaften oder zwischengeschaltete Muttergesellschaften vor, wenn diese selbst niedrig besteuert sind (vgl. Art. 5 des RL-E). Die Erweiterung erfasst zudem auch niedrig besteuerte einbezogene Gesellschaften, die in demselben Staat wie die die IIR anwendende Gesellschaft ansässig sind.

Der zurechenbare Anteil an der Top-Up Tax soll dabei nach dem (direkten oder indirekten) Anteil der obersten Muttergesellschaft an der niedrig besteuerten Gesellschaft bestimmt werden.

Der RL-E sieht zudem eine Option für Mitgliedsstaaten vor, für in ihrem Hoheitsgebiet ansässige einbezogene, niedrig besteuerte Gesellschaften selbst eine qualifizierte inländische Top-Up Tax (sog. „qualified domestic Top-up Tax“) zu erheben (vgl. Art. 10 des RL-E), die vorrangig vor der auf Ebene der obersten Muttergesellschaft anfallenden Top-Up Tax wäre.

b) Undertaxed-Payment-Rule (UTPR) (vgl. Art. 11-13 des RL-E)

Ist die oberste Muttergesellschaft in einem Drittstaat ansässig, der die Income-Inclusion-Rule nicht anwendet, unterliegen einbezogene, in der EU ansässige Gesellschaften (sog. „constituent entity“) einer Top-Up Tax im Rahmen der Undertaxed-Payment-Rule (vorausgesetzt, dass es keine in der EU ansässigen zwischengeschalteten Muttergesellschaften gibt und vorrangig die Income-Inclusion-Rule auf Ebene dieser zwischengeschalteten Muttergesellschaften zur Anwendung kommt). Gleiches gilt für niedrig besteuerte, in einem Drittstaat ansässige, oberste Muttergesellschaften (unabhängig davon, ob der Drittstaat die Income-Inclusion-Rule anwendet).

Sofern mehrere Staaten eine UTPR anwenden, wird der Gesamtbetrag der Top-Up Tax nach der Anzahl der Arbeitnehmer und nach den Summen der Buchwerte für materielle Vermögensgegenstände auf diese Staaten verteilt (vgl. Art. 13 des RL-E). In welcher Form die UTPR zu erheben ist (z.B. Betriebsausgabenabzugsbeschränkung oder zusätzliche körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte), wird durch den RL-E abweichend von der Vereinbarung der OECD/G20 (hier: Betriebsausgabenabzugsbeschränkung) nicht vorgegeben.

Kapitel 3: Berechnung des qualifizierten Einkommens oder Verlusts (vgl. Art. 14-18 des RL-E)

Der Ausgangspunkt für die Ermittlung der qualifizierten Steuerbemessungsgrundlage ist das nach dem Konzernrechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft ermittelte Ergebnis jeder Gesellschaft vor etwaigen Konsolidierungsanpassungen (sog. Handelsbilanz II).

Wie in den OECD Model Rules vorgesehen, werden aber Anpassungen der Bemessungsgrundlage i.S.v. Hinzurechnungen/Kürzungen vorgenommen (z.B. Kürzung von Schachteldividenden, Veräußerungsgewinnen von Schachtelbeteiligungen, Ausnahmen für Internationale Schifffahrtseinkünfte). Weitere spezifische Regelungen betreffen Betriebsstätten oder transparente Gesellschaften (vgl. Art. 17 und Art. 18 des RL-E).

Kapitel 4: Berechnung der relevanten Steuern auf das qualifizierte Einkommen (vgl. Art. 19-24 des RL-E)

Ausgangspunkt für die Berechnung der Steuern soll – entsprechend den in den OECD Model Rules enthaltenen Bestimmungen – der im Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesene laufende Steueraufwand sein, der durch weitere Hinzurechnungen und Kürzungen angepasst wird. Die Auswirkungen von temporären Differenzen sollen durch die Berücksichtigung latenter Steuern geglättet werden (vgl. Art. 21 des RL-E). Das in den OECD Model Rules enthaltene Wahlrecht zur Bildung staatenbezogener aktiver latenter Steuern (sog. GloBE Loss Election) bei einem verbleibenden Verlust innerhalb eines Staates wird in dem RL-E nachvollzogen (sog. Qualifying Loss Election) (vgl. Art. 22 des RL-E).

Die erfassten Steuern sollen dabei dem Staat zugeordnet werden, in dem die zugrundeliegenden Gewinne erzielt wurden. Art. 23 des RL-E enthält dazu diverse Verteilungsmechanismen für die erfassten Steuern (z.B. bei einer Hinzurechnungsbesteuerung, bei hybriden Gesellschaften, bei transparenten Gesellschaften, Betriebsstätten, Kapitalertragsteuer).

Kapitel 5: Berechnung der effektiven Steuerbelastung und der Top-Up Tax (vgl. Art. 25-30 des RL-E)

Entsprechend der OECD Model Rules soll die effektive Steuerbelastung und die Ermittlung der Top-Up Tax staatenbezogen berechnet werden. Der effektive Steuersatz für einen Staat entspricht der Summe der erfassten Steuern der in dem Staat ansässigen einbezogenen Gesellschaften, geteilt durch die Summe der Nettoeinkommen der einbezogenen Gesellschaften des Staates für das Wirtschaftsjahr (vgl. Art. 25 des RL-E).

Für die Ermittlung der Top-Up Tax wird zunächst die Differenz zwischen dem Mindeststeuersatz von 15% und dem effektiven Steuersatz des jeweiligen Staates ermittelt (vgl. Art. 26 des RL-E). Der so berechnete Steuersatz wird dann multipliziert mit dem staatenbezogenen Gewinnüberschuss. Der Gewinnüberschuss eines Staates ergibt sich aus der Summe der qualifizierten Steuerbemessungsgrundlage der in dem Staat ansässigen einbezogenen Gesellschaften (d.h. dem nach Kapitel 3 ermittelten Einkommen) abzüglich einer Substanzausnahme. Die Substanzausnahme begünstigt Konzerne mit echter wirtschaftlicher Tätigkeit, in dem sie die Steuerbemessungsgrundlage der Top-Up Tax mindert. So können Unternehmen im Rahmen der Substanzausnahme Einkünfte i.H.v. 8%, später schrittweise nur noch 5% des Wertes ihrer materiellen Vermögenswerte und anfangs 10%, später schrittweise nur noch 5% der Lohnsumme von der Steuerbemessungsgrundlage für die Top-Up Tax ausnehmen (vgl. Art. 27 des RL-E). Die auf diese Weise für einen Staat ermittelte Top-Up Tax soll nach Art. 26 des RL-E auf die einbezogenen Gesellschaften dieses Staates im Verhältnis der nach Kapitel 3 ermittelten Einkommen verteilt werden. Erhoben wird die so auf die einbezogenen Gesellschaften verteilte Top-Up Tax im Wege der Income-Inclusion-Rule (in der Regel bei der obersten Muttergesellschaft).

Der RL-E sieht in Art. 29 eine den OECD Model Rules entsprechende de minimis Regel vor, nach der eine Top-Up Tax für eine einbezogene Gesellschaft fiktiv mit Null berücksichtigt werden kann, sofern der durchschnittliche Umsatz in dem Staat weniger als 10 Millionen Euro und das durchschnittliche Einkommen weniger als 1 Million Euro beträgt (berechnet auf der Basis eines Dreijahresdurchschnitts).

Kapitel 6: Sonderregelungen für Unternehmensumstrukturierungen und Holdingstrukturen (vgl. Art. 31- 35 des RL-E)

Der RL-E enthält, wie auch das Kapitel 6 der OECD Model Rules, ergänzende Ausführungen zum Anwendungsbereich der Regelungen (siehe Kapitel 1) für bestimmte Fälle, z.B. wenn Verschmelzungen und Spaltungen im vorangegangenen 4-Jahres-Zeitraum stattgefunden haben, wenn einzubeziehende Gesellschaften im Wirtschaftsjahr erworben oder veräußert wurden, wenn Vermögensgegenstände und Schulden im Rahmen einer Reorganisation übertragen wurden, bei Joint-Ventures und im Fall sog. Multi-Parented „MNE-Groups“.

Die Regelungen erläutern beispielsweise wie der Schwellenwert (d.h. 750 Millionen Euro) für konsolidierte Umsätze bei Verschmelzungen und Spaltungen zu berechnen ist oder mit welchen Wertansätzen Vermögensgegenstände und Schulden bei Reorganisationsmaßnahmen oder einer Sitzverlegung einer einbezogenen Gesellschaft bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind.

Kapitel 7: Sonderregelungen für bestimmte Besteuerungssysteme (vgl. Art. 36-41 des RL-E)

Der RL-E enthält, analog zu den OECD Model Rules, Sonderregelungen für bestimmte Besteuerungssysteme, z.B. wenn die oberste Muttergesellschaft in ihrem Sitzstaat steuerlich als transparent behandelt wird, Ausschüttungen steuerlich abzugsfähig sind oder eine Körperschaftsbesteuerung nur erfolgt, wenn Gewinne ausgeschüttet werden.

Weitere Sonderregelungen gibt es auch für Investmentgesellschaften, die unter bestimmten Voraussetzungen für Zwecke der Richtlinie zu steuerlicher Transparenz (Art. 40) oder zu einem Besteuerungssystem für Gewinnausschüttungen auf Gesellschafterebene (Art. 41) optieren können.

Kapitel 8: Steuererklärungs- und Anzeigepflichten (vgl. Art. 42-44 des RL-E)

Grundsätzlich soll jede einbezogene EU-ansässige Gesellschaft nach Art. 42 dazu verpflichtet werden, eine Steuererklärung (sog. „Top-up Tax Information Return“) innerhalb von 15 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres abzugeben.

Diese Verpflichtung kann auf die oberste Muttergesellschaft oder eine andere Gesellschaft übertragen werden, sofern mit dem Staat der obersten Muttergesellschaft oder dem Staat einer ggf. zur Abgabe der Steuererklärung beauftragten Gesellschaft eine Vereinbarung zum Austausch der jährlichen Steuererklärungen (sog. Qualifying Competent Authority Agreement) besteht.

Es sind Anzeigepflichten der einbezogenen Gesellschaft oder der beauftragten Gesellschaft darüber vorgesehen, welche Gesellschaft (oberste Muttergesellschaft oder beauftragte Gesellschaft) die Steuererklärung für die Gesellschaft abgibt und in welchem Staat diese erklärende Gesellschaft ansässig ist.

Nach Art. 44 Abs. 1 des RL-E sollen die Mitgliedstaaten angemessene Strafen bei Nichteinhaltung der o.g. Steuererklärungs- und Anzeigepflichten festlegen. Nach Art. 44 Abs. 2 des RL-E ist eine Geldbuße in Höhe von 5% des Jahresumsatzes der jeweiligen Gesellschaft festzusetzen, sofern die einbezogene Gesellschaft ihrer Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt oder eine falsche Erklärung abgibt und die Erklärung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Aufforderung abgibt.

In administrativer Hinsicht entsprechen die Regelungen im RL-E den durch die OECD vorgesehenen Vorgaben.

Kapitel 9: Übergangsbestimmungen (vgl. Art. 45-48 des RL-E)

Das Kapitel 9 des RL-E enthält übereinstimmend mit den OECD Model Rules Übergangsregelungen, z.B. für „MNE Groups“, die zum ersten Mal in den Anwendungsbereich der Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung fallen. Darüber hinaus ist eine schrittweise Verringerung der substanzbezogenen Einkommensbefreiung (zur „Substanzausnahme“, siehe auch Kapitel 5) in den ersten zehn Jahren der Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung vorgesehen. Weitere Ausnahmeregelungen von der Undertaxed-Payment-Rule gibt es für „MNE Groups“, die sich in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit befinden.

Für das Übergangsjahr werden die Fristen zur Einreichung der Steuererklärung und die Anzeigepflichten von 15 auf 18 Monate nach Ende des Übergangsjahres verlängert.

Kapitel 10: Besondere Anwendung der Income-Inclusion-Rule auf inländische Großkonzerne (sog. „large-scale domestic groups“) (vgl. Art. 49 u. 50 des RL-E)

Ergänzend zu den OECD Model Rules enthält Kapitel 10 des RL-E spezifische Anwendungsbestimmungen zu der in Kapitel 1 und 2 vorgesehenen Erweiterung der Income Inclusion Rule (IIR) auf rein nationale Konzerne (sog. large-scale domestic groups). Eine möglicherweise anfallende Top-Up Tax soll bei diesen Konzernen nach Art. 50 RL-E in einer Übergangszeit von 5 Jahren ab dem 1.1.2023 jedoch nicht erhoben werden.

Kapitel 11: Schlussbestimmungen (vgl. Art. 51-57 des RL-E)

Nach Art. 51 des R​L-E sollen von Drittländern implementierte Regelungen, die der im RL-E enthaltenen Income-Inclusion-Rule gleichwertig sind, in einem Annex festgehalten werden.

In den Erläuterungen des RL-E wird darauf hingewiesen, dass in diesem Zusammenhang der Frage der Gleichwertigkeit des US-GILTI-Systems besondere Bedeutung zukommt. Nach Abschluss der US-Steuerreform soll deshalb durch die EU-Kommission geprüft werden, ob die US-Vorschriften die Voraussetzungen für eine Gleichwertigkeit erfüllen.

Die Regelungen des RL-E sollen nach Art. 55 bis zum 31.12.2022 in nationales Recht umgesetzt werden und sind grundsätzlich ab dem 01.01.2023 anzuwenden. Die Undertaxed-Payment-Rule (siehe Kapitel 2) ist hingegen erst ab dem 01.01.2024 anzuwenden. 

Ausblick

Die Umsetzung der entworfenen EU-Richtlinie setzt eine einstimmige Einigung der EU-Finanzminister voraus. Die Einigung der EU-Finanzminister gilt als wahrscheinlich. Nach entsprechender Einigung bzw. Inkrafttreten der EU-Richtlinie ist auch der deutsche Gesetzgeber dazu aufgerufen, die Regelungen bis zum 31.12.2022 in deutsches Recht umzusetzen.

Darüber hinaus hat die EU Kommission in der Pressemitteilung zur entworfenen EU-Richtlinie angekündigt, dass sie bereits im Jahr 2022 einen neuen Rahmen für die Unternehmensbesteuerung in der EU („Business in Europe: Framework for Income Taxation (BEFIT)“) vorschlagen wird, um ein robusteres und gleichzeitig unternehmerfreundliches Umfeld im Binnenmarkt zu schaffen. Das neue Regelungssystem soll eine gemeinsame steuerliche Bemessungsgrundlage und eine Neuverteilung der Besteuerungsrechte zwischen den Mitgliedstaaten (auf Grundlage der Entwicklungen der Säulen 1 und 2) beinhalten (siehe dazu auch siehe Deloitte Tax-News).

Hinweis

Für weitere Informationen, siehe auch den englischsprachigen Beitrag von Deloitte  UK.

Fundstellen

EU Rat, Richtlinie des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union vom 14.12.2022 (in Kraft getretene Richtlinie)

EU Rat, Kompromissvorschlag zur Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung (datiert vom 28.03.2022)

ECOFIN, Kompromissvorschlag zur EU-Richtlinie zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung (Säule 2) vom 15.03.2022

Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen in der Union (deutscher Richtlinientext)

Europäische Kommission, Anhang des o.g. Vorschlags (deutscher Richtlinientext)

Europäische Kommission, Proposal for a Council Directive on ensuring a global minimum level of taxation for multinational groups in the Union (englischer Richtlinientext)

Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 22.12.2021​ 

Weitere Beiträge

OECD: Veröffentlichung der Model-Rules zu Pillar 2, siehe Deloitte Tax-News

EU Kommission: Mitteilung zur Unternehmensbesteuerung für das 21. Jahrhundert, siehe Deloitte Tax-News

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

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