Einbehaltene US-amerikanische Quellensteuer auf eine Ausschüttung an eine deutsche GmbH ist auf deren Gewerbesteuer anzurechnen. Die Anrechnung scheitert nicht daran, dass das Gewerbesteuergesetz keine Vorschriften betreffend die Anrechnung ausländischer Quellensteuern enthält.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2026, 10 K 10106/23; BFH-anhängig: I R 2/26
Eine GmbH (Klägerin) hat unterjährig 26,09 % der Anteile an einer US-amerikanischen C-Inc. erworben. Im Anschaffungsjahr schüttete die C-Inc. an die GmbH aus. Die C-Inc. behielt zu Lasten der GmbH 5 % US-Quellensteuer ein.
Auf Ebene der GmbH war die Dividende für Zwecke der Körperschaftsteuer zu 95 % steuerfrei (§ 8b Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 4 S. 6 KStG). Eine Anrechnung der US-Quellensteuer nach § 26 Abs. 1 KStG war aufgrund der Steuerfreiheit der Dividende für Zwecke der Körperschaftsteuer nicht möglich.
Für Zwecke der Gewerbesteuer wurde die Dividende gem. § 8 Nr. 5 GewStG wieder hinzugerechnet, da die GmbH die Aktien noch nicht zu Beginn des Erhebungszeitraums besaß (§ 9 Nr. 7 GewStG). Folglich war die Dividende für Zwecke der Gewerbesteuer zu 100% steuerpflichtig.
Das Finanzamt lehnte die von der GmbH beantragte Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die Gewerbesteuer ab.
Das FG Berlin-Brandenburg kommt – entgegen der Finanzverwaltung – zu dem Ergebnis, dass die US-amerikanische Quellensteuer in entsprechender Anwendung von § 26 KStG, § 34 EStG auf die Gewerbesteuer anzurechnen ist.
Gesetzliche Grundlagen
Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung bestimmt Art. 23 Abs. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA USA, dass die in den Vereinigten Staaten erhobene Steuer auf die deutsche „Steuer vom Einkommen“ anzurechnen ist.
Anrechnungsverpflichtung nach dem DBA
Das FG stellt zunächst fest, dass es sich im Streitfall um eine Doppelbesteuerung im rechtlichen Sinne handelt, denn Deutschland und USA erheben von demselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand (Steuerobjekt) und denselben Zeitraum eine gleichartige Steuer. Schließlich handele es sich bei der deutschen Gewerbesteuer und der amerikanischen Income Tax (hier in Gestalt einer non resident witholding tax) um gleichartige Steuern im Sinne des Art. 2 Abs. 1 DBA USA. Denn gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Buchst. b DBA USA gelte das Abkommen nämlich für die Bundeseinkommensteuer der USA und die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer in Deutschland.
Das FG weist daraufhin, dass der Methodenartikel (vgl. Art. 23 Abs. 3 Buchst. b Doppelbuchst aa DBA-USA) ausdrücklich nicht zwischen einer Anrechnung auf die Körperschaft- oder Einkommensteuer einerseits und einer Anrechnung auf die Gewerbesteuer andererseits differenziert, sondern vielmehr nur allgemein von der „Steuer vom Einkommen“ spricht. Nach der Auffassung des FG stellt auch die „Gewerbesteuer“ eine solche „Steuer vom Einkommen“ dar. Folglich besteht nach Art. 23 Abs. 3 Buchst. b DBA USA eine Anrechnungspflicht der US-Quellensteuer auf die deutsche „Steuer vom Einkommen“ (Gewerbesteuer), so das FG.
Anrechnung scheitert nicht an einer offenen Regelungslücke im Gewerbesteuergesetz
Dem FG zufolge scheitert eine Anrechnung auch nicht daran, dass es im deutschen Gewerbesteuerrecht keine den § 34c EStG und § 26 KStG entsprechende Vorschrift und damit keine rechtliche Grundlage gibt, die eine Anrechnung ausländischer Steuern regelt.
Dies ergebe sich daraus, dass in den DBA grundsätzlich (nur) zu regeln ist, „was“ angerechnet wird und „worauf“ eine Anrechnung zu erfolgen hat. Die Frage des konkreten „Wie“ ergebe sich dagegen regelmäßig nicht aus dem DBA selbst, sondern habe unter Beachtung der Vorschriften des inländischen deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern zu erfolgen.
Das FG hält fest, dass ein Umstand vorliegt, in dem das „Ob“ der Anrechnung feststeht, der Gesetzgeber jedoch keine positivrechtliche Regelung hinsichtlich des „Wie“ geschaffen hat. Folglich ergebe sich die Notwendigkeit einer ergänzenden Rechtsfortbildung. Dazu führt das FG weiter aus, dass es sich insoweit um eine offene Regelungslücke sowie um einen Normwiderspruch handelt. Denn das Gewerbesteuergesetz enthält keine Vorschriften betreffend die Anrechnung ausländischer Quellensteuern. Aufgrund der grundsätzlichen Anordnung („Ob”) der Anrechnungen ausländischer Quellensteuer auf die Gewerbesteuer, hätte es nach der Änderung des Körperschaftsteuergesetzes in der Weise, dass Dividenden nahezu vollständig von der Körperschaftsteuer befreit sind und die Anrechnungsmöglichkeit insoweit ins Leere geht, indes einer entsprechenden Regelung bedurft.
Folglich spricht sich das FG im Hinblick auf eine Anrechnung der US-amerikanischen Quellensteuer auf die Gewerbesteuer für eine entsprechende Anwendung der § 34c EStG, § 26 KStG aus.
Verfahrensrechtliches
Das FG weist abschließend daraufhin, dass die Feststellung der Anrechnung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Rahmen des Gewerbesteuermessbescheides zu erfolgen hat.
Art. 23 Abs. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA USA, § 34c Abs. 6 S. 2 EStG, § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KStG
Streitjahr 2020
Einordnung in die Rechtsprechung
Das FG Berlin-Brandenburg schließt sich mit seiner o.g. Entscheidung dem Hessischen FG (vgl. Urteil vom 26.08.2020, 8 K 1860/16, siehe Deloitte Tax-News) an, welches bereits die Anrechnung kanadischer Quellensteuern auf Dividenden auf die Gewerbesteuer bejaht hatte. Die Revision zum letztgenannten Urteil (Az. I R 8/21) wurde allerdings wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.
Praxishinweise
Das FG weist in seiner Entscheidung daraufhin, dass beispielsweise das DBA Schweiz eine Regelung (vgl. Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) DBA Schweiz) enthält, die nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut die Anrechnung ausländischer Steuern auf die Gewerbesteuer ausschließt. Daraus zieht das FG den Schluss, dass in den Fällen (wie hier beim DBA USA), in denen keine solche ausdrückliche Regelung in das Abkommen aufgenommen wurde, die sich ergebende Doppelbesteuerung auch durch Anrechnung auf die Gewerbesteuer vermieden werden soll.
Für die Praxis bedeutet dies wiederum, dass zunächst eine Prüfung der relevanten Regelungen des jeweilig anzuwendende DBAs zu erfolgen hat. Liegt ein dem Streitfall vergleichbarer Fall vor, ist ein Einspruch unter Verweis auf das Aktenzeichen des beim BFH anhängigen Verfahrens (I R 2/26) zu erwägen und ggfs. ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2026, 10 K 10106/23; BFH-anhängig: I R 2/26
FG Hessen, Urteil vom 26.8.2020, 8 K 1860/16, EFG 2021, S. 779-783, siehe Deloitte Tax-News
Ihre Ansprechpartnerin
Ihr Ansprechpartner
| www.deloitte-tax-news.de | Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.
This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice. |