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15.12.2010
Internationales Steuerrecht

FG Hessen: Keine gewerbesteuerliche Organschaft bei fehlender wirtschaftlicher Eingliederung

Sachverhalt

Eine britische Kapitalgesellschaft hält sämtliche Anteile an einer deutschen Holding, die ihrerseits zu 96,5 % an einer GmbH (Klägerin) beteiligt ist. Die Holding gewährte der GmbH ein Darlehen, wofür Darlehenszinsen anfielen. Das Finanzamt rechnete der GmbH die Hälfte der gezahlten Zinsen gemäß § 8 Nr. 1 GewStG (1999) zu und erließ gegen diese einen Gewerbesteuermessbescheid.

Im Verfahren 8 K 3137/06 ist streitig, ob gegen die Klägerin ein Gewerbesteuermessbescheid ergehen durfte. Im Verfahren 8 K 1160/10 vertritt die Klägerin die Auffassung, dass wegen der Organschaft keine Hinzurechnung der Dauerschuldzinsen vorzunehmen sei.

Entscheidung

Das FG Hessen hat beide Klagen abgewiesen.

Zum Verfahren 8 K 3137/06
Der ergangene Gewerbesteuermessbescheid wird nicht aufgehoben, da kein gewerbesteuerliches Organschaftsverhältnis zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und der Holding als Organträger bestand. Es fehlt an der wirtschaftlichen Eingliederung der Klägerin in die Holding. Voraussetzung für eine wirtschaftliche Eingliederung ist die eigene gewerbliche Tätigkeit des herrschenden Unternehmens, die durch den Betrieb des beherrschten Unternehmens gefördert wird. Im Streitfall hat die Holding allerdings keine Tätigkeiten ausgeübt, die sich von einer vermögensverwaltenden Holding unterscheiden. Zwar ist die Klägerin aufgrund der mittelbaren Beteiligung Organgesellschaft der britischen Kapitalgesellschaft, jedoch werden dadurch keine Organträgereigenschaften der Holding begründet. Eine Zurechnung des Gewerbeertrags zu einer inländischen Gesellschaft, die nicht Organträger ist, kann auch nicht durch die Anwendung des DBA, das grundsätzlich nicht die Zurechnung der Einkünfte regelt, hergeleitet werden. Selbst wenn ein Verstoß gegen Art. 43, 48 EG vorläge, bewirke dies allenfalls eine Korrektur des Gewerbesteuermessbetrages, nicht aber die Aufhebung des Bescheids.

Zum Verfahren 8 K 1160/10
Die Hinzurechnung der Dauerschuldzinsen ist gerechtfertigt, da keine gewerbesteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin und der Holding besteht. Zudem folgt entgegen der Auffassung des Klägers aus Art. 20 Abs. 4 DBA nicht, dass die inländischen Gesellschaften (GmbH und Holding) gewerbesteuerlich so behandelt werden müssten, als wenn die britische Kapitalgesellschaft im Inland ansässig wäre. Dies wäre kein vergleichbarer Sachverhalt i. S. des Art. 20 Abs. 4 DBA. Auch die Anwendung einer durch die Niederlassungsfreiheit der Art. 43, 48 EG gebotene der Organschaft vergleichbare Besteuerung für die inländischen Gesellschaften scheitert an der Tatsache, dass das Darlehensverhältnis ausschließlich zwischen diesen beiden Gesellschaften besteht. Voraussetzung für die Anwendung von Art. 43, 48 EG ist allerdings ein grenzüberschreitender Charakter, der diesbezüglich im Streitfall nicht gegeben ist. 

Der BFH hat hierzu mit Urteilen vom 09.02.2011 (I R 54/10 und I R 55/10) entschieden - siehe ausführlicher in den Deloitte Tax-News.

Betroffene Normen

§§ 2 Abs. 2 Satz 2, 8 Nr. 1 GewStG 1999, § 14 Nr. 1 und Nr. 2 KStG 1999, Art. 43, 48 EG (jetzt Art, 49, 54 AEUV), Art. 20 Abs. 4 DBA GBR (= Art. 24 Abs. 5 OECD-MA)

Fundstelle

Finanzgericht Hessen, Urteil vom 18.05.2010, 8 K 3137/06 und 8 K 1160/10, IStR 2010, S. 776

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