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06.07.2017
Internationales Steuerrecht

FG München: Pauschales Betriebsausgabenabzugsverbot trotz Schachtelprivileg im DBA-Frankreich

Dividendenausschüttungen einer 100%-igen französischen Tochtergesellschaft unterliegen zu 5% der pauschalen Hinzurechnung der nicht abziehbaren Betriebsausgaben. Die Hinzurechnungsvorschrift des § 8b Abs. 5 KStG wird nicht durch Besonderheiten des Schachtelprivilegs im DBA-Frankreich verdrängt.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine AG, erhielt im Streitjahr 2004 Dividendenausschüttungen von einer 100%-igen Tochtergesellschaft mit Sitz in Frankreich.

Die Dividendenausschüttungen waren auf Ebene der Klägerin gemäß § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei. Eine pauschalierte Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 KStG von 5% der Bezüge als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben wurde unter Hinweis auf die Besonderheit des zur Anwendung kommenden Freistellungsverfahrens nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b) DBA-Frankreich, wonach die „Nettoeinkünfte“ freizustellen sind, nicht vorgenommen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die mit den Beteiligungserträgen aus Frankreich zusammenhängenden Betriebsausgaben nach § 8 Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. § 3c Abs. 1 EStG dem Einkommen hinzuzurechnen seien.

Entscheidung

Nach Ansicht des FG wird die Anwendbarkeit des § 8b Abs. 5 KStG nicht durch ein DBA-Schachtelprivileg und auch nicht durch etwaige Besonderheiten des DBA-Frankreichs ausgeschlossen.

Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b) DBA-Frankreich ist die Freistellungsmethode bei Dividenden nur auf die „Nettoeinkünfte“ anzuwenden.

Ein DBA-Schachtelprivileg stehe zunächst grundsätzlich der Anwendung des pauschalen Betriebsausgabenabzugsverbots nach § 8b Abs. 5 KStG nicht entgegen. Denn die in § 8b Abs. 5 S. 1 KStG genannten Bezüge im Sinne des § 8b Abs. 1 KStG seien auch Dividenden, die nach einem DBA befreit sind. Das FG schließt sich hierzu der herrschenden Auffassung in der Literatur sowie der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. u.a. FG Köln, Urteil vom 31.08.2016) an.

Unter dem Begriff „Nettoeinkünfte“ in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b) DBA-Frankreich seien nicht die Dividendeneinnahmen nach Abzug von Betriebsausgaben, sondern die ausgeschütteten Nettodividenden (ohne Steuergutschrift), mithin also die Einnahmen aus Kapitalvermögen zu verstehen. Das DBA-Frankreich knüpfe mit dieser Formulierung an das frühere französische Körperschaftsteueranrechnungssystem an (vgl. FG Köln, Urteil vom 31.08.2016). Folglich enthalte das DBA-Frankreich keine andere Regelung als andere DBA und erlaube dem Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers die Besteuerung nach Maßgabe seines innerstaatlichen Steuerrechts.

Betroffene Normen

§ 8b Abs. 5 KStG, Art. 20 Abs. 1 Buchst. b) DBA-Frankreich
Streitjahr 2004

Anmerkung

Der BFH hat mit Urteil vom 22.09.2016 entschieden, dass das nationale Schachtelprivileg des § 8b Abs. 1 KStG selbständig neben einem abkommensrechtlichen Schachtelprivileg steht und die Hinzurechnung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG durch ein abkommensrechtliches Schachtelprivileg nicht verdrängt wird (siehe Deloitte Tax News). Von dieser Auffassung ging auch das FG München im oben dargestellten Urteil aus. Auch die Besonderheiten des Artikels 20 Abs. 1 Buchst. b) DBA-Frankreich haben zu keinem abweichenden Ergebnis geführt.

Fundstelle

FG München, Urteil vom 13.03.2017, 7 K 59/14, Rev. zugelassen

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 22.09.2016, I R 29/15 NV siehe Deloitte Tax News 
FG Köln, Urteil vom 31.08.2016, 10 K 3550/14, siehe Deloitte Tax News

 

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