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23.02.2010
Internationales Steuerrecht

Geltungsdauer DBA-VAE

Entscheidung

In seiner Verfügung vom 28.09.2009 hat das Bayerische Landesamt für Steuern Stellung zur Anwendung des bisherigen DBA mit den Vereinigten Arabischen Emiraten (DBA-VAE) genommen. 

Nach dem Protokoll vom 04.07.2006 zur Verlängerung des DBA-VAE war das bisherige Abkommen bis zum 31.12.2008 anwendbar. 

Auf Grund einer Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 08.09.2009 kann nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht damit gerechnet werden, dass in Kürze ein neues DBA unterzeichnet werde. Damit sei im Verhältnis zu den VAE ab dem 01.01.2009 bis auf weiteres von einem abkommenslosen Zustand auszugehen. Das BMF war in einer Mitteilung vom 23.12.2008 davon ausgegangen, dass sich die Bundesrepublik und die VAE auf ein neues DBA mit Wirkung ab dem 1.1.2009 einigen würden. 

Im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung kommt der Auslandstätigkeitserlass zur Anwendung, sofern die übrigen im Auslandstätigkeitserlass genannten Voraussetzungen erfüllt werden. 

Einer Ausstellung entsprechender Lohnsteuer-Freistellungsbescheinigungen steht daher nichts im Wege. Diese Vorgehensweise führt – vorbehaltlich der Anwendung des Progressionsvorbehalts im Veranlagungsverfahren – zu einer vollständigen Steuerfreistellung des Arbeitslohns, da in den VAE natürliche Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit keiner Ertragsteuer unterworfen werden. Bisherige entgegenstehende Anweisungen sind damit überholt.

Fundstelle

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 28.09.2009, Az. S 1301.2.174-2/5 St32/St33, DStR 2009, S. 2151.

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