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23.08.2024
Internationales Steuerrecht

Mindeststeueranpassungsgesetz: BMF legt Diskussionsentwurf vor

Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen den Verbänden zur Anhörung zugeleitet. Der Entwurf soll insbesondere die OECD-Verwaltungsrichtlinie vom 15.12.2023 zur Mindeststeuer mit dem Schwerpunkt auf die CbCR-Safe-Harbour-Regelungen im nationalen Mindeststeuergesetz berücksichtigen. Die Umsetzung der weiteren OECD-Verwaltungsrichtlinien bleibt abzuwarten.  

Hintergrund

Ende 2023 wurde das Gesetzgebungsverfahren für das Mindeststeuergesetz abgeschlossen und am 27.12.2023 das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet (siehe Deloitte Tax-News). Mit diesem Gesetz wurde die EU-Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung in nationales Recht umgesetzt. Im Dezember 2023 hat die OECD-Verwaltungsrichtlinien mit wichtigen Konkretisierungen zur Umsetzung der Mindestbesteuerung sowie mit Erleichterungen für die Beteiligen veröffentlicht. Diese sollen mit dem „Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStGAnpG)“ in nationales Recht umgesetzt werden. Darüber hinaus sollen mit einer Vielzahl an Änderungen redaktionelle Anpassungen an die EU-Richtlinie vorgenommen werden. 

Wesentliche Änderungen durch den Diskussionsentwurf

Mindeststeuergruppe: Durch eine Ergänzung in § 3 Abs. 1 MindStG soll eine Mindeststeuergruppe auch für einzelne im Inland belegene, nach § 1 steuerpflichtige Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe, fingiert werden. Dies wird die Gruppe der zur Mitteilung nach § 3 Abs. 4 MinStG verpflichteten Gesellschaften erheblich erweitern.

Anerkannte Primärergänzungssteuer: Zur Vermeidung des Steuerwettbewerbs unter Nutzung von anderweitigen Vorteilen wurde die Qualifikation der Anerkannten Primärergänzungssteuern in § 7 Abs. 3 MindStG-E um ein entsprechendes Ausschlusskriterium ergänzt.

Latente Steuern: Es soll durch eine Ergänzung in § 50 Abs. 1 Nr. 3 MindStG geregelt werden, dass der Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern für ein Geschäftsjahr für eine Geschäftseinheit auch einen Überhang an aktiven latenten Steuern umfasst, selbst wenn das Wahlrecht nach § 274 Absatz 1 Satz 2 HGB in Anspruch genommen wurde und der Aktivüberhang entsprechend nicht in der Bilanz angesetzt wurde.

Wahlrecht für vereinfachte Ausgangsgrößen bei unwesentlichen Geschäftseinheiten: Auch Unternehmensgruppen, die keinen länderbezogenen Bericht aufstellen soll mit einer Ergänzung in § 80 Abs. 2 MindStG dieses Wahlrecht ermöglicht werden.

CbCR-Safe-Harbour: Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts verpflichtet sind, sollen auch das Wahlrecht zur Inanspruchnahme des Safe-Harbour erhalten und haben die Angaben zugrunde zu legen, die sie berichtet hätten, wären sie verpflichtet gewesen, einen länderbezogenen Bericht zu erstellen.

Joint-Ventures: Joint-Ventures (einschließlich deren Tochtergesellschaften) sollen im Rahmen der CbCR-Safe-Harbour Regelung als ein eigenständig getestetes Steuerhoheitsgebiet zu behandeln sein.

CbCR-Safe-Haber-Anforderungen: Im § 87 MindStG sollen die folgenden Anforderungen ergänzt werden:

  • Die Angaben, die für die Berechnung des CbCR-Safe-Harbours für das jeweilige getestete Steuerhoheitsgebiet genutzt werden, sollen für alle Geschäftseinheiten einheitlich aus derselben Datenquelle (Jahresabschlüsse oder Berichtspakete) stammen. Ausnahme: Betriebsstätten und von sogenannten nicht wesentlichen Geschäftseinheiten
  • Berichtspaket: Es müssen die Vorgaben für die Erstellung länderbezogener Berichte erfüllt werden. Grundsätzlich dürfen nur aggregierte und keine konsolidierten Rechnungslegungsdaten verwendet werden.
  • Betriebsstätte: Sofern für eine Betriebsstätte keine qualifizierten Rechnungslegungsinformationen (Jahresabschlüsse oder Berichtspakete) erstellt werden, soll auf geeignete Unterlagen zurückgegriffen werden, die auch für die Erstellung eines länderbezogenen Berichts zugelassen wären.

Weitere Änderungen durch den Diskussionsentwurf

Steuerliche Zulage: Mit einer Streichung in § 27 Abs. 2 MindStG soll klargestellt werden, dass es für die Qualifikation als nicht anerkannte steuerliche Zulage nicht darauf ankommt, ob die Zulage ganz oder teilweise auszahlbar ist.

Mindeststeuer-Bericht: Mit einer Ergänzung in § 75 Abs. 3 MindStG soll sichergestellt werden, dass auch Unternehmensgruppen mit kürzeren oder abweichenden Wirtschaftsjahren erst zum 30.06.2026 ihren ersten Mindeststeuer-Bericht einreichen müssen.

Qualifizierte Sanierungserträge: Eine Ergänzung in § 77 Abs. 1 MindStG soll dazu führen, dass das Antragswahlrecht für die Ausnahme von qualifizierten Sanierungserträgen nach $§ 41 Abs. 1 MindStG nur für ein Geschäftsjahr gilt und sich nicht automatisch verlängert.

Erwerbsmethode: Die Kapitalkonsolidierung nach der Erwerbsmethode in Berichtspaketen und Jahresabschlüssen soll nur zulässig sein, wenn diese im Rahmen der länderbezogenen Berichte bislang Eingang gefunden hat und bestimmte Anpassungen vorgenommen werden.

Hybride Arbitrage-Vereinbarungen: Inkongruenzen, die sich durch hybride Arbitrage-Vereinbarungen ergeben (Erträge, Aufwendungen, Gewinne, Verluste oder Steuern werden inkonsistente oder doppelte Weise erfasst) sollen nach den Regelungen eines neuen § 87b MinStG-E korrigiert werden. Auf diese Weise soll eine unrechtmäßige Inanspruchnahme des CbCR-Safe-Harbour verhindert werden.

Weiteres Vorgehen

Nach der Verbandsanhörung zum Diskussionsentwurf wird es voraussichtlich noch einen Referentenentwurf geben, bevor sich das Bundeskabinett mit dem Thema befasst und den Regierungsentwurf verabschiedet. Zum Regierungsentwurf nimmt dann in einem ersten parlamentarischen Schritt der Bundesrat Stellung. Zur Bundesratsstellungnahme beschließt das Bundeskabinett eine Gegenäußerung und leitet Stellungnahme sowie Gegenäußerung an den Bundestag zur weiteren Beratung weiter.

Fundstelle

Bundesfinanzministerium, Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen

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