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URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/internationales-steuerrecht/oecd-aktualisierung-der-liste-steuerlicher-praeferenzregime.html
12.01.2023
Internationales Steuerrecht

OECD: Aktualisierung der Liste steuerlicher Präferenzregime

Am 05.01.2023 veröffentlichte die OECD eine aktualisierte Liste überprüfter steuerlicher Präferenzregime. Die Ergebnisse der OECD sind stets auch im Hinblick auf die Anwendung der deutschen Lizenzschranke relevant. Hervorzuheben ist, dass sich hinsichtlich der US-Präferenzregelung („Foreign Derived Intangbile Income (FDII)“) keine Neuigkeiten ergeben haben.

Hintergrund

Im Rahmen des OECD-BEPS-Aktionspunktes 5 „Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken“ (siehe Deloitte Tax-News) wurden Mindeststandards für steuerliche Sonderregelungen einzelner Länder entwickelt. Im Fokus stehen dabei Regelungen, mit denen Lizenzeinkünfte steuerlich privilegiert werden (sogenannte Patentboxen). Diese Privilegierung wird als unschädlich eingestuft, wenn sie dem sog. Nexus-Ansatz entspricht. Das „Forum on harmful tax practices (FHTP)“ der OECD analysiert international bestehende Präferenzregime und stuft diese in einem jährlich durchgeführten Überwachungsverfahren ggfs. als schädlich ein.

Die Ergebnisse des FHTP bezüglich der nationalen Präferenzregelungen ist für deutsche Unternehmen mit Lizenzzahlungen an ausländische Nahestehende äußerst relevant. Nach der Lizenzschranke (§ 4j EStG) sind Aufwendungen für Rechteüberlassungen beim Schuldner nach Maßgabe des § 4j Abs. 3 EStG nicht oder nur anteilig abziehbar, wenn die Einnahmen des Gläubigers eine von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung unterliegen und der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG ist (§ 4j Abs. 1 S. 1 EStG). Die Abzugsbeschränkung findet jedoch keine Anwendung, soweit das FHTP die angewandte Präferenzregelung als mit dem Nexus-Ansatz vereinbar eingestuft hat (§ 4j Abs. 2 S. 4 EStG).

Das BMF veröffentlichte am 06.01.2022 eine Arbeitshilfe mit einer nicht abschließenden Liste über die Präferenzregelungen, die von der OECD untersucht worden sind (siehe Deloitte Tax-News). Nach dieser Arbeitshilfe steht beispielsweise eine abschließende Einordnung der US-Präferenzregelung (Foreign Derived Intangible Income (FDII)) noch aus.

Auf der Sitzung im November 2022 aktualisierte das FHTP ihre Ergebnisse zu präferenziellen Steuerregelungen. Am 22.12.2022 genehmigten die Mitglieder des BEPS Inclusive Framework die Ergebnisse der FHTP.

Inhalt der aktuellen Ergebnisse

Am 05.01.2023 veröffentlichte die OECD den aktualisierten Bericht der FHTP.

Steuerliche Präferenzregime

Die folgenden Regelungen der einzelnen Länder wurden überprüft und (wie folgt) eingestuft:

  • Albanien: Die Regelung „Industries incentive (software production / development)“ wurde als potenziell schädliche Regelung eingestuft.
  • Armenien: Die Regelung „Free economic zones“ sowie „Information technology projects“ ist im Begriff geändert zu werden, um nach der FHTP als nicht schädlich eingestuft zu werden.
  • Kap Verde: Die Regelung „Maio special economic zone“ entspricht den Vorgaben der OECD und ist als nicht schädlich eingestuft worden.
  • Honduras: Die Regelung „Employment and economic development zones (ZEDE)” wurde abgeschafft.
  • Hong Kong (China): Die Regelung „Profits tax concessions for ship agents, ship managers and ship brokers” wurde als nicht schädlich eingestuft.
  • Jamaika: Die Regelung „Special economic zones“ wurde als nicht schädlich eingestuft.
  • Nordmazedonien: Die Regelung „Technological industrial development zone“ wurde als nicht schädlich eingestuft.
  • Pakistan: Die Regelung „Export regime on IT“ wurde abgeschafft.

Mittlerweile sind insgesamt 319 Regime von dem FHTP reviewt worden.

Anmerkung

US-Präferenzregelung: Foreign Derived Intangible Income (FDII)

Die FDII-Besteuerung sieht einen ermäßigten Steuersatz (13,125%) für die aus dem Ausland stammenden Einkünfte einer in den USA unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft vor, soweit die ausländischen Einkünfte den anteiligen pauschalierten Ertrag des Sachanlagevermögens des Steuerpflichtigen übersteigen (Begünstigung des foreign-derived intangible income – FDII). Die Besteuerung nach der FDII-Regelung knüpft zwar an die Besteuerung immaterieller Vermögenswerte an, setzt aber nicht voraus, dass tatsächlich Einkünfte aus immateriellen Vermögenswerten erzielt werden. Eigene Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen sind keine Voraussetzung für die FDII-Besteuerung.

Während noch in der ursprünglichen Version des „Build-Back-Better Act (BBB)“ aus dem Jahr 2021 eine Abschaffung der FDII-Besteuerung vorgesehen war, enthält das im Sommer 2022 tatsächlich verabschiedete Gesetzespaket des „Inflation Reduction Act (IRA)“ allerdings keine Änderung des FDII-Regimes. Aufgrund der aktuellen politischen Situation in den USA gilt eine kurzfristige Änderung des FDII-Regimes auch als unwahrscheinlich.

Trotz dieser Entwicklungen in der US-Steuergesetzgebung steht auch im am 05.01.2023 veröffentlichen Bericht das US FDII-Regime weiterhin auf der Liste der abgeschlossenen Reviews mit dem bereits bekannten Hinweis „In the process of being eliminated“ bzw. „The United States have committed to abolish this regime“ (siehe Seite 8 des Dokuments).

Hinweis

Für weitere Informationen, siehe auch den englischsprachigen Beitrag von Deloitte USA.  

Fundstellen

OECD, Pressemitteilung vom 05.01.2023 

OECD, Harmful Tax Practices – Peer Review Results

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 06.01.2022, Nicht Nexus-konforme Präferenzregelungen in den Veranlagungszeiträumen 2018, 2019 und 2020, IV C 2 – S 2144-g/20/10002 :005, siehe Deloitte Tax-News

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