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08.07.2011
Internationales Steuerrecht

Schleswig-Holsteinisches FG: Pauschales Betriebsausgaben-Abzugsverbot bei Auslandsdividenden

Sachverhalt

Streitig ist, ob die für Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften geltende Fiktion nicht abziehbarer Betriebsausgaben in Höhe von 5 % der Einnahmen (§ 8b Abs. 5 KStG 2002) auch insoweit gegen die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, als es um Anteile an Gesellschaften aus solchen Staaten geht, die nicht der EU angehören (Drittstaaten). Die Klägerin erhielt in 2002 von einer in den USA ansässigen Kapitalgesellschaft Dividenden. Hierauf wurde ausländische Quellensteuer erhoben. Das Finanzamt rechnete die Quellensteuer zunächst antragsgemäß bis zur Höhe der deutschen Steuer auf die ausländischen Erträge an. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Dividendenerträge steuerfrei seien, jedoch hiervon 5 % als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben zu qualifizieren seien. Insoweit sei eine Besteuerung ohne Anrechnung der ausländischen Quellensteuer durchzuführen. Der Einspruch blieb erfolglos.

Entscheidung

Der fiktive Ansatz nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben verletzt die Klägerin insoweit in ihren steuerlichen Rechten, als die pauschalierten Betriebsausgaben die tatsächlichen Betriebsausgaben übersteigen. Der BFH hat mit Urteil vom 26.11.2008 entschieden, dass die vorgenannte Vorschrift gegen die Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs (Art. 56 und 58 EG) verstößt und auch in Ansehung von in Drittstaaten gehaltenen Kapitalanteilen und Beteiligungen unwirksam ist. Das FG schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Dies bedeutet für den Streitfall, dass die vom Finanzamt vorgenommene pauschale Hinzurechnung nichtabzugsfähiger Betriebsausgaben zu korrigieren ist, soweit die Pauschale die tatsächlich entstandenen Betriebsausgaben übersteigt.

Der Klägerin steht jedoch kein Anspruch auf Abzug der mit den steuerfreien Kapitalerträgen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben zu. Es ist ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz, dass bei steuerfreien Einnahmen kein doppelter Vorteil durch zusätzlichen Abzug der damit unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden darf. Dieser Rechtsgrundsatz ist weder verfassungs- noch europarechtlich zu beanstanden, so dass er nach Wegfall der pauschalen Regelung als subsidiärer Auffangtatbestand eingreift. Dies entspricht sowohl dem Normzweck als auch der systematischen Stellung des § 8b Abs. 5 KStG: Der BFH führt hierzu in seinem Urteil vom 26.11.2008 aus: "Denn letzten Endes wird mittels dieser Vorschrift lediglich das allgemeine Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG 2002 (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002), wonach Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, für die Zwecke des § 8b Abs. 1 KStG 2002 pauschaliert und quantifiziert“. Die Revision wurde zugelassen, da die subsidiäre Anwendung des § 3c EStG noch höchstrichterlicher Klärung bedarf.

Betroffene Norm

§ 8b Abs. 5 KStG 2002, § 3c EStG
Streitjahr 2002

Fundstelle

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 11.05.2011, 1 K 224/07, BFH-anhängig: I R 44/11

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 26.11.2008, I R 7/08, BFH/NV 2009, S. 632

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