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22.06.2005
Private Einkommensteuer

BFH: Anteilsveräußerung nach Herabsetzung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG

Durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 wurde die bisherige Wesentlichkeitsgrenze des § 17 EStG von mehr als 25% auf 10% herabgesetzt. Dadurch sollten mit Wirkung ab dem 01.01.1999 auch Veräußerungsgewinne steuerpflichtig werden, die nach dem bisher geltenden Recht steuerfrei waren. In diesem Zusammenhang hatte der BFH in zwei verschiedenen Fällen zu entscheiden: In dem dem BFH-Urteil vom 01.03.2005  (Az. VIII R 92/03) zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Steuerpflichtiger im März 1999 von seiner 20%igen GmbH-Beteiligung 10,06% veräußert. Dabei hielt der Steuerpflichtige die steuerliche Erfassung des hierbei entstandenen Veräußerungsgewinns für verfassungswidrig. Nach seiner Auffassung hat der Gesetzgeber mit der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise in seine Disposition für bereits abgelaufene Kalenderjahre eingegriffen. 

Diesem Argument ist der BFH nicht gefolgt. Er ist der Auffassung, dass § 17 EStG nicht gegen das aus dem Rechtsstaatprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende grundsätzliche Verbot der echten Rückwirkung bzw. der unzulässigen Rückbeziehung von Rechtsfolgen verstößt, wenn die Veräußerung wie im vorliegenden Fall erst nach dem Gesetzesbeschluss im Bundestag am 04.03.1999 vorgenommen worden ist. Dem zweiten hierzu ergangenen Urteil des BFH vom 01.03.2005 (Az. VIII R 25/02) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Steuerpflichtige war mit 10% an einer GmbH beteiligt und veräußerte im Jahr 1998 zunächst einen Teilgeschäftsanteil an seine Ehefrau und die restliche Beteiligung im Jahr 1999 an einen Dritten. Entgegen der Auffassung des Finanzgerichtes vertrat der BFH die Meinung, dass § 17 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung auch die Veräußerung einer Beteiligung von weniger als 10% erfasst, wenn der Steuerpflichtige zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre mit mindestens 10% beteiligt war. Entgegen der im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Finanzgerichte bisher vertretenen Meinung hat sich der BFH mit dieser Entscheidung der Ansicht der Finanzverwaltung (R 140 Abs. 2 EStR 1999) angeschlossen.

Fundstellen

BFH, Urteil vom 01.03.2005, VIII R 92/03
BFH, Urteil vom 01.03.2005, VIII R 25/02

Weitere Fundstelle

BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010, 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News.

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