Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/private-einkommensteuer/bfh-ausbildungsfreibetrag-ist-verfassungskonform.html
04.02.2011
Private Einkommensteuer

BFH: Ausbildungsfreibetrag ist verfassungskonform

Sachverhalt

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, deren volljährige Tochter auswärts studierte und für die sie Kindergeld bezogen. Bei der Einkommensteuerveranlagung 2003 wurden keine Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG angesetzt, da die Vergleichsrechnung nach § 31 EStG ergab, dass das Kindergeld für die Kläger vorteilhafter war. Das Finanzamt berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid wegen der auswärtigen Unterbringung der Tochter einen Betrag nach § 33a Abs. 2 EStG von 924 Euro. In ihrem Einspruch trugen die Kläger vor, bis zum Veranlagungszeitraum 2001 sei in § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. ein Ausbildungsfreibetrag für ein auswärtig untergebrachtes, volljähriges Kind von 4.200 DM vorgesehen gewesen. Ab 2002 werde nur noch ein Freibetrag von 924 Euro gewährt, der offensichtlich nicht realitätsgerecht sei. Der Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg. Das FG wies die anschließend erhobene Klage ab.

Entscheidung

Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld besteht, können Eltern einen Freibetrag von maximal 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen (§ 33a Abs. 2 EStG). Damit ist im Streitfall der Bedarf der Tochter einschließlich des Sonderbedarfs für ihre auswärtige Unterbringung in ausreichendem Maße abgedeckt. Der Umstand, dass die Kläger aufgrund der Vergleichsrechnung nach § 31 EStG nicht den Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG beanspruchen können, weil für sie das Kindergeld günstiger ist als die Steuerminderung, die sich bei Ansatz der Freibeträge ergäbe, ändert hieran nichts.

Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, den Aufwand, der den Klägern wegen der auswärtigen Unterbringung ihrer Tochter erwachsen ist, weitergehend steuerlich zu entlasten. Die Beschränkung des Abzugs nach § 33a Abs. 2 EStG auf 924 Euro ist verfassungskonform, da es sich nicht um Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums im engeren Sinne handelt, die der Gesetzgeber in realitätsgerechter Höhe zum Abzug zulassen muss (BVerfG-Beschluss vom 24.01.1994).

Die Frage, ob der Mehrbedarf für ein auswärtig zu Ausbildungszwecken untergebrachtes, volljähriges Kind in ausreichendem Maße steuerlich berücksichtigt wird, ist nicht isoliert am Maßstab des Ausbildungsfreibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG zu prüfen (BFH-Urteil vom 17.12.2009). Die Prüfung der Verfassungskonformität ist vielmehr unter Zusammenrechnung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG sowie des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG vorzunehmen.

Betroffene Norm

§ 33a Abs. 2 EStG
Streitjahr 2003

Vorinstanz

Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 15.11.2007, 4 K 17/05, EFG 2009, S. 836

Fundstelle

BFH, Urteil vom 25.11.2010, III R 111/07, BStBl II 2011, S. 281

Weitere Fundstellen

BVerfG, Beschluss vom 26.01.1994, 1 BvL 12/86, BStBl II 1994, S. 307
BFH, Urteil vom 17.12.2009, VI R 63/08, BStBl II 2010, S. 341

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.