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05.11.2010
Private Einkommensteuer

BFH: Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwand verfassungsgemäß

Sachverhalt

Im Rahmen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen Arbeitnehmern Verpflegungsmehraufwendungen, die bei einer Beköstigung nur in einem Haushalt nicht angefallen wären. Für jeden Kalendertag der Abwesenheit vom eigenen Hausstand wird daher der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten zugelassen. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand sind dabei nach der Abwesenheitsdauer gestaffelt und auf einen Zeitraum von drei Monaten nach Bezug der Wohnung am neuen Beschäftigungsort begrenzt.

Streitig ist, ob die sog. Dreimonatsfrist im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung verfassungsgemäß ist.

Entscheidung

Die Dreimonatsfrist ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber kann sich generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen bedienen. Eine besondere Typisierungskompetenz des Gesetzgebers ergibt sich unter dem Gesichtspunkt gemischt veranlasster Aufwendungen. Dabei ist allerdings nicht die tatbestandliche Qualifikation von Aufwendungen nach Maßgabe der einfachgesetzlichen Grundregeln des § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 und § 12 Nr. 1 EStG maßgeblich, sondern vielmehr eine darüber hinausgehende Bewertung multikausaler und multifinaler Wertungszusammenhänge. Unter diesem Gesichtspunkt kommt auch den Mehraufwendungen für eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung insgesamt Mischkostencharakter zu (Entscheidungen des BVerfG vom 04.12.2002). Mit dieser Typisierung einer Übergangszeit bewegt sich der Gesetzgeber nach Auffassung des Senats innerhalb der Grenzen seines Beurteilungs- und Gestaltungsermessens. Im Regelfall kann sich der Steuerpflichtige bei einer doppelten Haushaltsführung nach einer mehrmonatigen Übergangszeit auf die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit einen "Mehr"-Aufwand minimieren oder sogar vermeiden.

Auch ein Verstoß gegen den besonderen Schutz von Ehe und Familie liege nicht vor. Durch die Begrenzung auf drei Monate werde im Rahmen einer sog. „Doppelverdienerehe“ keine „ökonomische Entwertung der beiderseitigen Berufstätigkeit“ verursacht. Verpflegungsmehraufwand falle auch bei allen anderen Arbeitnehmern an und bleibe dort ebenfalls nach drei Monaten unberücksichtigt.

Anmerkung

Der BFH hat nun auch die Verfassungsmäßigkeit der Dreimonatsfrist bei einer längerfristigen vorübergehenden Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 S. 5 EStG) bestätigt
BFH, Urteil vom 28/.02.2013, III R 94/10

Betroffene Norm

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG
Streitjahr 2004

Vorinstanz

Finanzgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom 08.05.2007, 4 K 230/06, EFG 2007, S. 1500

Fundstelle

BFH, Urteil vom 08.07.2010, VI R 10/08

Weitere Fundstellen

BVerfG, Entscheidungen vom 04.12.2002, 2 BvR 400/98 und 1735/00, BStBl II 2003, S. 534

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