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14.09.2012
Private Einkommensteuer

BFH: Eigenbelege bei Bewirtungsaufwendungen

Gaststättenrechnungen müssen den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten (Ausnahme Kleinbeträge i.S. der UStDV). Eigenbelege oder Kreditkartenabrechnungen können diese Angabe auf den Rechnungen nicht entbehrlich machen. Der Gaststättenrechnung kommt als Fremdbeleg eine erhöhte Nachweisfunktion zu.

Sachverhalt
Der Kläger erzielte in den Streitjahren 1998 bis 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seinem Einzelunternehmen. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung wurden Bewirtungsaufwendungen unter Hinweis darauf beanstandet, dass Rechnungen über 200 DM auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten müssten (R 21 Abs. 8 S. 4 der EStR 1998/1999/2000). Die Eigenbelege, die der Kläger erstellt hatte, seien als Nachweise nicht ausreichend. Das FG gab der Klage teilweise statt und hat weitere Bewirtungsaufwendungen anerkannt. 

Entscheidung
Zu Unrecht hat das FG weitere Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt, da auf den eingereichten Rechnungen über die Bewirtung die erforderliche Angabe des Namens des Klägers als bewirtende Person fehlte. Weder die entsprechende Angabe des Klägers als Bewirtendem auf den von ihm erstellten Eigenbelegen noch die eingereichten Kreditkartenabrechnungen machten die erforderliche Angabe des Steuerpflichtigen auf den Rechnungen entbehrlich.

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nicht abziehbar, soweit sie 80 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG). Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 3 EStG).

Die Voraussetzungen zur Erfüllung der Nachweispflicht bei einer Bewirtung in einer Gaststätte ergeben sich - entgegen der Auffassung des FG - allein aus der Vorschrift des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 3 EStG als lex specialis zu § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG. Dies ergibt sich insbesondere aus dem zwingenden Erfordernis, im Fall der Gaststättenbewirtung die Rechnung über die Bewirtung beizufügen. Die Beifügung der Rechnung kann nicht durch Eigenbelege ersetzt werden. Das Beifügen der Rechnung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug. Als Fremdbeleg kommt der Gaststättenrechnung eine erhöhte Nachweisfunktion zu. Gaststättenrechnungen müssen, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge i.S. der UStDV handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 3 EStG).

Gaststättenrechnungen ohne Angabe des Namens des bewirtenden Steuerpflichtigen sind als Nachweis der Bewirtungsaufwendungen grundsätzlich ungeeignet, da damit nicht belegt ist, wem die Aufwendungen entstanden sind und das Finanzamt weder die betriebliche Veranlassung noch die Angemessenheit der Bewirtungsaufwendungen prüfen kann (siehe auch BFH-Rechtsprechung zu der Rechtslage vor Inkrafttreten des StRefG 1990: Urteile vom 27.06.1990 und 02.10.1990; ebenso die Finanzverwaltung: R 21 Abs. 8 EStR). Die Angabe des Namens des bewirtenden Steuerpflichtigen in dem Eigenbeleg kann die entsprechende Angabe in der Rechnung nicht ersetzen. Der Gaststättenrechnung kommt als Fremdbeleg eine - im Vergleich zum Eigenbeleg - erhöhte Nachweisfunktion zu. Denn der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen kann nur durch den Gaststätteninhaber oder seinen Bevollmächtigten auf der Rechnung vermerkt werden, wie auch eine nachträgliche Ergänzung der Gaststättenrechnung um den Namen des Bewirtenden nur durch diese Personen erfolgen darf (so auch BFH-Urteile vom 27.06.1990 und 02.10.1990). Auch die eingereichten Kreditkartenabrechnungen können - entgegen der Auffassung des FG - an diesem Ergebnis nichts ändern. Durch die Kreditkartenabrechnungen kann lediglich die Begleichung der Rechnung nachgewiesen werden, nicht jedoch die Frage der betrieblichen Veranlassung, also wer zu der Bewirtung eingeladen hat, d.h. Bewirtender war. Damit ist auch nach Inkrafttreten des StRefG 1990 die Angabe des Rechnungsadressaten auf der eingereichten Gaststättenrechnung (grundsätzlich) erforderlich.

Betroffene Norm
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG
Streitjahre 1998 bis 2000

Vorinstanz
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2009, 11 K 1093/07, EFG 2010, S. 633

Fundstelle
BFH, Urteil vom 18.04.2012, X R 57/09, BStBl II 2012, S. 770 
Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 27.06.1990, I R 168/85, BStBl II 1990, S. 903
BFH, Urteil vom 02.10.1990, VIII R 62/86, BStBl II 1991, S. 174

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