Der BFH hat Hinweise zur Beantwortung der Frage gegeben, ob ein anlässlich der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft gezahlter (Teil-)Betrag für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit durch den veräußernden Gesellschafter den Einkünften aus § 17 EStG (Teileinkünfteverfahren) oder denjenigen aus § 19 EStG (Arbeitslohn) zuzuordnen ist. Entscheidend ist für den BFH, ob der im Kaufvertrag zusätzlich vereinbarten Leistung eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich bei dem hierfür gezahlten Betrag nach Ansicht des BFH um einen unselbständigen Teil des Veräußerungspreises im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG.
BFH, Urteil vom 03.03.2026, IX R 1/25
Der Kläger (K) war zu 50 % an einer GmbH beteiligt und zugleich deren Geschäftsführer. In 2020 veräußerte K seine Anteile an der GmbH an die Y GmbH. Bestandteil des Kaufpreises war ein Betrag für die Fortsetzung der Geschäftsführung der GmbH über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren.
K erfasste in der Einkommensteuererklärung für 2020 für die Veräußerung der Geschäftsanteile einen nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gemäß § 17 EStG steuerpflichtigen Gewinn, der auch den für die Fortführung der Geschäftsführung gezahlten Betrag enthielt.
Das Finanzamt ordnete die Zahlung für die Fortsetzung der Geschäftsführung hingegen den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) zu. Der dem Teileinkünfteverfahren unterliegende Veräußerungserlös nach § 17 EStG verringerte sich entsprechend. Das FG folgte dieser Sicht.
Der BFH konnte aufgrund nicht ausreichender Tatsachenfeststellungen durch das FG nicht abschließend entscheiden, welcher Einkunftsart die Zahlung des Betrags für die Fortführung der Geschäftsführertätigkeit zuzuordnen ist. Er hat das FG-Urteil daher aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Dabei hat der BFH dem FG insbesondere folgende grundsätzliche Hinweise mit auf den Weg gegeben.
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
Engerer wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang ist entscheidend
Entscheidend ist, zu welcher Einkunftsart der engere – wirtschaftlich vorrangige – Veranlassungszusammenhang besteht.
Ergebnis im Streitfall
§ 17 EStG, § 19 EStG
Streitjahr 2020
Praxishinweis
Die dem Urteil zugrunde liegende Problematik sollte in der Praxis häufiger vorkommen. Das Gelingen einer Unternehmensnachfolge nach einem Anteilsverkauf wird nicht selten davon abhängen, dass die bisherige Geschäftsführung noch für einige Zeit fortbesteht. Daher sind die Hinweise des BFH zu den vorzunehmenden Prüfschritten, um zu einer zutreffenden steuerlichen Qualifizierung von (Kaufpreis-)Zahlungen zu gelangen, äußerst relevant.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 04.12.2024, 12 K 1271/23
BFH, Urteil vom 03.03.2026, IX R 1/25
BFH, Urteil vom 16.02.2022, VI R 53/18, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 20.07.2018, IX R 31/17
BFH, Urteil vom 11.03.2003, IX R 76/99, BFH/NV 2003, S. 1161
Ihr Ansprechpartnerin
| www.deloitte-tax-news.de | Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.
This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice. |