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12.03.2015
Private Einkommensteuer

BFH: Kein Abgeltungsteuersatz für Darlehen zwischen Ehegatten bei finanziellem Abhängigkeitsverhältnis

Die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes ist bei einer Darlehensgewährung zwischen Ehegatten dann ausgeschlossen, wenn zwischen diesen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis vorliegt. In diesem Fall liegt ein schädliches Näheverhältnis – unabhängig von der ehelichen Lebensgemeinschaft – vor.

Sachverhalt

Der Kläger gewährte seiner Ehefrau fest verzinsliche Darlehen zur Anschaffung und Renovierung einer fremd vermieteten Immobilie. Die Ehefrau war mangels eigener finanzieller Mittel und Kreditwürdigkeit auf die Darlehensgewährung durch ihren Ehemann angewiesen. Der Ehemann erklärte im Streitjahr 2009 Kapitalerträge und die Ehefrau machte einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung geltend, in dem auch die gezahlten Darlehenszinsen enthalten waren. Das Finanzamt besteuerte die Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer: Der niedrigere Abgeltungsteuersatz sei nicht anzuwenden, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge „einander nahe stehende Personen“ seien. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Entscheidung

Das FG sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes ausgeschlossen sei.

Gemäß § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG gilt der Abgeltungsteuersatz nicht, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahestehende Personen sind.

Ein lediglich aus der Ehe abgeleitetes persönliches Interesse sei nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG zu begründen (vgl. BFH-Urteile vom 29.04.2014). Danach liege ein Näheverhältnis u.a. nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige auf die Person des Darlehensnehmers einen beherrschenden Einfluss ausüben könne. Dies sei vorliegend der Fall, denn die Ehefrau sei bei der Aufnahme der Darlehen von dem Kläger als Darlehensgeber (absolut) finanziell abhängig gewesen, da ein fremder Dritter den Erwerb und die Renovierung des Objekts durch die Klägerin nicht zu 100 % finanziert hätte. Damit liege ein Beherrschungsverhältnis vor, das zum Ausschluss der Anwendung des gesonderten Abgeltungsteuersatzes für Kapitaleinkünfte führe.

Ein solcher Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes sei auch verfassungsgemäß, da er nicht an das aufgrund der Eheschließung vermutete persönliche Näheverhältnis der Ehegatten anknüpfe, sondern auf der finanziellen Abhängigkeit des Darlehensnehmers vom Darlehensgeber beruhe. Denn kein fremder Dritter hätte der Klägerin ein Darlehen gewährt, da diese kaum in der Lage gewesen sei, die vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen und die Chancen und Risiken bei der Darlehensgewährung durch den Ehemann seien so nicht in fremdüblicher Weise verteilt gewesen. Es lägen somit Beweisanzeichen vor, die – unabhängig von der ehelichen Lebensgemeinschaft – für die Annahme einer personellen Verflechtung durch gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen und gegen eine fremdübliche Kreditgewährung sprächen.

Der BFH habe offenlassen können, ob die Darlehensverhältnisse überhaupt einem Fremdvergleich standgehalten hätten.

Betroffene Norm

§ 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG
Streitjahr 2009

Vorinstanz
FG Köln, Urteil vom 28.01.2014, 12 K 3373/12

Fundstelle
BFH, Urteil vom 28.01.2015, VIII R 8/14

Weitere Fundstellen
BFH, Urteile vom 29.04.2014, VIII R 9/13, VIII R 35/13 und VIII R 44/13, siehe Deloitte Tax-News

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