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11.11.2015
Private Einkommensteuer

BFH: Kein Riesterrentenabzug bei inaktiver gesetzlicher Rentenversicherung und bei Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk

Ein nicht mehr "aktiv" gesetzlich rentenversicherter Steuerpflichtiger ist nicht berechtigt, seine Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben gemäß § 10a EStG (Riesterrente) abzuziehen, auch wenn er in früheren Jahren pflichtversichert gewesen ist. Auch bei einer bestehenden Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bleibt ihm der Sonderausgabenabzug versagt.

Sachverhalt

Die Kläger wurden in den Streitjahren 2006 und 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, wobei der Ehegatte als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte. Nachdem er bis 1999 in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war, wechselte er in ein berufsständisches Versorgungswerk und ist seit dem von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit. Die Kläger schlossen im Jahr 2005 jeweils im eigenen Namen einen Altersvorsorgevertrag zum Aufbau einer sog. Riesterrente ab, dessen Beiträge das FA als Sonderausgabenabzug gem. § 10a EStG lediglich für die Ehefrau anerkannte. Mit ihren Einsprüchen gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2009 beanspruchten die Kläger für den Ehegatten einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 S. 1 EStG bzgl. der übrig gebliebenen Beitragsdifferenz in entsprechender Höhe. Einspruch sowie Klage blieben ohne Erfolg.

Entscheidung

Das FG habe zu Recht entschieden, dass der Kläger den zusätzlichen Sonderausgabenabzug gemäß § 10a Abs. 1 EStG nicht in Anspruch nehmen könne. Seine Abzugsberechtigung in den entsprechenden Streitjahren ergebe sich weder aus der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht aus den früheren Jahren noch aus der Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk.

Nach § 10a Abs. 1 EStG können in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte Altersvorsorgebeiträge zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 1.575 EUR und ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 2.100 EUR als Sonderausgaben abziehen.

Hiermit seien lediglich die Steuerpflichtigen gemeint, die in dem konkreten Veranlagungszeitraum in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind; eine frühere Pflichtmitgliedschaft reiche nicht aus. Dies zeigen sowohl Wortlaut der Vorschrift, die Gesetzesmaterialien, die Gesetzessystematik als auch der Sinn und Zweck des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs gem. § 10a EStG.

Der Wortlaut des § 10a EStG nenne lediglich die in einer gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten als Anspruchsberechtigte. Zwar sei im Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich verankert worden, dass damit nur die derzeit "aktiv" in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gemeint seien. Eine solche Bezeichnung sei aber wegen § 2 Abs. 7 EStG auch nicht notwendig gewesen, da dieser für die Einkommensteuer das Prinzip der Abschnittsbesteuerung statuiere. Danach sei bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen auf das konkrete Kalenderjahr abzustellen, was bedeute, dass die Voraussetzungen für die Förderung nach § 10a EStG daher in dem Veranlagungszeitraum bestanden haben müssen, in dem der zusätzliche Sonderausgabenabzug geltend gemacht werde. Hätte der Gesetzgeber auch eine frühere "passive" Pflichtmitgliedschaft als ausreichend für die Abzugsberechtigung angesehen, hätte er dies entsprechend gesetzlich normieren müssen.

Auch die Pflichtmitgliedschaft in dem Versorgungswerk berechtige den Kläger nicht zur Inanspruchnahme des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs aus § 10a Abs. 1 EStG. Berufsständische Versorgungwerke seien - trotz ihrer Pflichtmitgliedschaft und Beitragssystems - eben nicht als gesetzliche Rentenversicherung nach § 10a EStG anzusehen. Diese existierten als eigenständische Alterssicherungs-systeme neben der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Sinn und Zweck der Norm liege gerade darin, dass die von der zukünftigen Absenkung des Rentenniveaus Betroffenen durch den zusätzlichen Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge hierfür einen Ausgleich erhalten sollen. Da die Mitglieder der Versorgungswerke keine Absenkung ihrer Versorgungsleistungen hinnehmen müssten, bedürfe es auch keiner Einbeziehung der berufsständischen Versorgungswerke in diese Steuervergünstigung, so der BFH mit Verweis auf das Senatsurteil vom 21. Juli (X R 33/07).

Der Kläger sei auch nicht deshalb abzugsberechtigt, weil er gemäß § 79 S. 2 EStG mittelbar einen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage habe. Anders als § 79 S. 2 EStG räume § 10a Abs. 1 EStG dem mittelbar betroffenen Ehegatten nicht die Möglichkeit ein, selbst einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug in Anspruch zu nehmen. Im Gegensatz zu Vorschriften in denen bei Zusammenveranlagung die Pausch- und Höchstbeträge ohne weiteres verdoppelt würden, sei in § 10a Abs. 3 S. 1 EStG ausdrücklich geregelt, dass der Abzugsbetrag nach § 10a Abs. 1 EStG nur dann von beiden Ehegatten in Anspruch genommen werden könne, wenn jeder Ehegatte für sich die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen gemäß § 10a Abs. 1 EStG erfülle.

Die Nichtgewährung des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs gemäß § 10a EStG verstoße schließlich auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG.
 

Betroffene Normen
§§ 10a, 79 EStG
Streitjahre 2006 und 2009

Vorinstanz
FG München, Urteil vom 05.03.2012, X R 11/13

Fundstelle
BFH, Urteil vom 29.07.2015, X R 11/13, BStBl II 2016, S. 18

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 21.07.2009, X R 33/07

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