Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären.
BFH, Urteil vom 21.01.2026, VI R 30/24
Der Arbeitnehmer (Kläger) war von seinem Arbeitgeber (X-AG) berechtigt, einen Firmenwagen zu bestellen und diesen auch privat zu nutzen. Nach den Bestimmungen der X-AG durfte der Firmenwagen ausschließlich vom Arbeitnehmer und dessen Ehefrau genutzt werden, wenn keine dienstlichen Belange entgegenstanden. Während die X-AG bei Nutzung des Firmenwagens auf Dienstreisen die entstandenen Tankkosten erstattete, übernahm sie im Fall einer genehmigten Nutzung des Privatfahrzeugs für Dienstreisen lediglich eine Kilometerpauschale von 0,30 €.
Der Arbeitnehmer führte drei Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug durch, wofür er Fahrtkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machte. Während das Finanzamt dies nicht zuließ, gab das FG der Klage statt.
Der BFH lehnt die Auffassung des FG ab und kommt zum Ergebnis, dass die Aufwendungen gem. § 9 Abs. 5 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden können, da sie die Lebensführung des Klägers berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.
Gesetzliche Grundlagen
Führt ein Arbeitnehmer Dienstreisen mit seinem Privatwagen durch, kann er nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2 EStG (wahlweise zur Pauschale nach BRKG) die tatsächlichen Aufwendungen, die ihm durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, als Werbungskosten absetzen.
Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG dürfen Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Gemäß § 9 Abs. 5 S. 1 EStG gilt dies für Werbungskosten sinngemäß.
„Über-Kreuz-Nutzung“ aus privaten Gründen berührt Lebensführung des Steuerpflichtigen
Weiter bestätigt der BFH seine Rechtsprechung, dass Aufwendungen die Lebensführung eines Steuerpflichtigen berühren, wenn sie aus persönlichen Motiven getätigt werden, ohne dass dadurch die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung automatisch zu verneinen ist. (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 19.01.2017, VI R 37/15).
Wählt der Steuerpflichtige für berufliche Fahrten sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird („Über-Kreuz-Nutzung“), können die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des Privatwagens anfallen, die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren. Davon ist laut BFH auszugehen, wenn die „Über-Kreuz-Nutzung“ des Steuerpflichtigen nicht auf beruflichen, sondern – wie im Streitfall – rein auf privaten Gründen und Motiven beruht. Dies allein begründet jedoch noch kein Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG.
Aufwendungen durch im Vordergrund stehende private Motivation begründet Unangemessenheit
Das Abzugsverbot greife vielmehr erst dann ein, wenn die die Lebensführung berührenden Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Die Angemessenheitsprüfung ist, so der BFH, daran auszurichten, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte (vgl. BFH-Urteil vom 29.04.2014, VIII R 20/12).
Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung sei auch der Grad der Berührung der privaten Lebenssphäre zu berücksichtigen. Weiter führt der BFH aus, dass Aufwendungen, die zwar nach den betrieblichen/beruflichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen nicht als unangemessen anzusehen sind, dennoch unter die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 5 S. 1 i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG fallen, wenn die Unangemessenheit der Aufwendungen durch eine im Vordergrund stehende private Motivation begründet wird.
Ergebnis im Streitfall
Die „Über-Kreuz-Nutzung“ des privaten Pkw, woraus dem Arbeitnehmer die Fahrtkosten für die drei Dienstreisen erwachsen sind, beruht ausschließlich auf privaten Gründen des Arbeitnehmers, damit die Ehefrau den Firmenwagen während der Abwesenheit nutzen kann. Schließlich wären ihm bei Nutzung des insbesondere für die Durchführung von Dienstreisen zur Verfügung gestellten Firmenwagens keine Kosten entstanden, da solche von der X-AG vollständig getragen worden wären. Zudem stellt der BFH klar, dass das Verhältnis der Fahrtkosten zu den Einnahmen/Einkünften des Arbeitnehmers kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit der Werbungskosten ist.
Die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug sind folglich in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte bei dieser Sachlage die durch die Nutzung des Privatwagens entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen, so der BFH.
§ 9 Abs. 5 S. 1 EStG
§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG
Streitjahr 2021
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18.09.2024, 9 K 183/23, EFG 2025, S. 1067
BFH, Urteil vom 21.01.2026, VI R 30/24
BFH, Urteil vom 19.01.2017, VI R 37/15, BStBl. II 2017, S. 526
BFH, Urteil vom 29.04.2014, VIII R 20/12, BStBl. II 2014, S. 679
BFH, Urteil vom 20.08.1986, I R 29/85, BStBl. II 1987, S. 108
BFH, Urteil vom 04.08.1977, IV R 157/74, BStBl. II 1978, S. 93
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