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31.08.2010
Private Einkommensteuer

BFH: Kindergeldberechtigung auch bei Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes

Sachverhalt

Der Sohn der Klägerin beendete im Februar 2005 die Ausbildung als Werkzeugmechaniker und wurde von seinem Ausbildungsbetrieb übernommen. Zum 31. August 2008 verließ er das Unternehmen und besucht seit September 2008 eine Fachschule für Technik. Die Zusage der Schule erhielt er bereits im März 2008. Die Klägerin beantragte im Juli 2008 Kindergeld unter Hinweis auf die weitere Berufsausbildung des Sohnes ab September 2008. Die Familienkasse lehnte den Antrag unter Hinweis auf den überschrittenen anteiligen Jahresgrenzbetrag des „Einkommens“ des Sohnes im Zeitraum März bis Dezember 2008 ab. Das Finanzgericht gab der Klage statt und verpflichtete die Familienkasse zur Festsetzung von Kindergeld für die Monate September bis Dezember 2008. In dem Zeitraum von März bis August 2008 sei der Sohn der Klägerin wegen seiner Vollzeiterwerbstätigkeit nicht als Kind zu berücksichtigen.

Entscheidung

Der BFH sah die Revision als begründet an und hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Als Begründung führte er an, dass der Sohn nicht erst ab September 2008 – dem tatsächlichen Beginn der weiteren Ausbildung – als Kind i.S.d. § 32 EStG zu berücksichtigen sei, sondern bereits ab März 2008, da er sich ab diesem Zeitpunkt zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befunden habe. Der BFH ändert hierdurch seine bisherige Rechtsprechung. Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung schloss eine Vollzeiterwerbstätigkeit des Kindes während des Wartens auf einen Ausbildungsplatz eine Berücksichtigung als Kind grundsätzlich aus.

Nach Auffassung des BFH ist für die Frage, ob ein Kind als Kind i.S.v. § 32 EStG zu berücksichtigen ist, nicht bereits bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EStG das Einkommen des Kindes zu berücksichtigen. Dies ist vielmehr erst auf einer zweiten Stufe bei der Prüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den maßgebenden Grenzbetrag überschreiten, ausschlaggebend. Die Berücksichtigung als Kind nach der gesetzlichen Regelung hängt nicht von der Situation in den einzelnen Monaten ab, in denen die Kinder einen Tatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllen, sondern von der Höhe der Einkünfte und Bezüge des Kindes in dem gesamten Zeitraum, in dem sie die Voraussetzungen eines Berücksichtigungstatbestands des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG erfüllen.

Der Sohn der Klägerin war somit nicht nur in den Monaten September bis Dezember 2008, sondern auch in den vorangegangenen Monaten März bis August 2008 als Kind zu berücksichtigen. Seine Einkünfte und Bezüge überschritten in dem danach insgesamt zu berücksichtigenden Zeitraum März bis Dezember 2008 den Feststellungen des Finanzgerichts zufolge den anteiligen Jahresgrenzbetrag. Die Familienkasse hat damit den Kindergeldantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt.

Betroffene Norm

§ 32 EStG

Vorinstanz

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 16.12.2008, 4 K 4658/08, EFG 2009, S. 1759.

Fundstelle

BFH, Urteil v. 17.06.2010, III R 34/09.

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