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29.11.2013
Private Einkommensteuer

BFH: Regelmäßige Arbeitsstätte bei vorübergehender oder unbefristeter Versetzung

Wird der Arbeitnehmer befristet an eine andere Arbeitsstelle abgeordnet bzw. versetzt, liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte vor und die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können in voller Höhe geltend gemacht werden. Erfolgt hingegen eine unbefristete Versetzung, ist eine regelmäßige Arbeitsstätte auch dann zu bejahen, wenn die Rückversetzung zur bisherigen Einrichtung in Aussicht gestellt wird. In diesem Fall sind die Fahrtkosten nur begrenzt zu berücksichtigen (Entfernungspauschale).

Sachverhalt

In zwei Urteilen hat der BFH das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte bei befristeter Anordnung bzw. Versetzung (VI R 72/12) und unbefristeter Versetzung (VI R 59/12) geklärt:

VI R 72/12
Der Kläger wurde für einen Zeitraum von drei Jahren befristet an eine andere Arbeitsstelle abgeordnet bzw. versetzt. Das Finanzamt qualifizierte diese als regelmäßige Arbeitsstätte und berücksichtige die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG nur begrenzt als Werbungskosten. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

VI R 59/12
Der Kläger wurde in diesem Fall zeitlich unbefristet an eine Einrichtung des Arbeitgebers versetzt, wobei eine Rückversetzung (voraussichtlich nach 4 Jahren) zur bisherigen Einrichtung in Aussicht gestellt wurde. Das Finanzamt qualifizierte die Arbeitsstätte auch hier als regelmäßig und berücksichtigte die Fahrtkosten nur begrenzt gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
 

Entscheidung

VI R 72/12
Das FG habe die Fahrtkosten des Klägers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu Unrecht nur begrenzt im Rahmen des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG zum Abzug als Werbungskosten zugelassen.

Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen und in Höhe des dafür tatsächlich entstandenen Aufwands als Werbungskosten zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG). Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind grds. auch Erwerbsaufwendungen, allerdings nur begrenzt nach Maßgabe der insoweit gewährten Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG).

Eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers werde nur dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dieser Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet habe (vgl. BFH-Urteil vom 19.01.2012).
Für diese Bewertung seien die der Auswärtstätigkeit zugrundeliegenden Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu berücksichtigen und anhand dieser aus ex ante Sicht (vgl. BFH-Urteil vom 09.02.2012) zu beurteilen, ob der Arbeitnehmer voraussichtlich an seine regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort seine berufliche Tätigkeit fortsetzen wird.

Im Streitfall sei die Versetzung auf drei Jahre befristet und damit nur vorübergehend gewesen, wodurch eine regelmäßige Arbeitsstätte nicht vorliege. Vielmehr könne der Kläger für seine Auswärtstätigkeit die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 EStG berücksichtigen.

VI R 59/12
Das FG habe zu Recht entschieden, dass die Einrichtung des Arbeitgebers die regelmäßige Arbeitsstätte i. S. von § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG des Klägers war und die Fahrtkosten nur begrenzt gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG berücksichtigt.

Die Versetzung sei unbefristet erfolgt. Dadurch hätte der Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit davon ausgehen müssen, an seiner neuen Dienststelle nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft tätig zu sein. Auch wenn im Streitfall eine Rückversetzung zur bisherigen Einrichtung in Aussicht gestellt worden sei, liege eine regelmäßige Arbeitsstätte vor, auf die sich der Arbeitnehmer zur Minderung der Wegekosten entsprechend hätte einstellen können.
 

Betroffene Norm
§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG
Streitjahre 1996 und 1997 (VI R 72/12)
Streitjahr 2008 (VI R 59/12)

Anmerkungen
Zum 01.01.2014 treten die Neuregelungen im steuerlichen Reisekostenrecht in Kraft. Mehr siehe Deloitte Tax-News

Vorinstanzen
Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 22.08.2012, 3 K 293/11 (zu VI R 72/12), siehe Deloitte Tax-News
Finanzgericht Münster, Urteil vom 28.02.2012, 6 K 644/11 E (zu VI R 59/12)

Fundstellen
BFH, Urteil vom 08.08.2013, VI R 72/12
BFH, Urteil vom 08.08.2013, VI R 59/12

Weitere Fundstellen
BFH, Urteil vom 09.02.2012, VI R 22/10, BStBl II 2012, S. 827
BFH, Urteil vom 19.01.2012, VI R 36/11, BStBl II 2012, S. 503
 

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