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03.12.2025
Private Einkommensteuer

BFH: Steuerberatungskosten mindern den Veräußerungsgewinn nicht

Steuerberatungskosten, die für die Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung anfallen, stellen keine Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 EStG dar.

BFH, Urteil vom 09.09.2025, IX R 12/24

Sachverhalt

Eine Frau (Klägerin) veräußerte ihre im Privatvermögen gehaltenen Anteile an der X AG. Ihre Beteiligungsquote entsprach 5,93 %.

Mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beauftragte sie einen Steuerberater, welcher für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns Kosten berechnete.

Das Finanzamt versagte den Abzug dieser Steuerberatungskosten als Veräußerungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 2 S. 1 EStG. Hingegen waren die Steuerberatungskosten nach dem FG als Veräußerungskosten zu behandeln.

Entscheidung

Der BFH kommt – entgegen dem FG- zu dem Schluss, dass die für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns angefallenen Steuerberatungskosten keine Veräußerungskosten i.S.d. § 17 Abs. 2 S. 1 EStG darstellen.

Gesetzliche Grundlage

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört nach § 17 Abs. 1 S. 1 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.

Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 S. 1 EStG).

Begriff der Veräußerungskosten

Der BFH führt zunächst aus, dass der Begriff der Veräußerungskosten weder in § 17 Abs. 2 S. 1 EStG noch in den weiteren Vorschriften des Ertragsteuerrechts, in denen er benannt ist, definiert ist. Der Begriff der Veräußerungskosten sei im Ertragsteuerrecht grundsätzlich einheitlich auszulegen (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 09.04.2014, I R 52/12).

Veräußerungskosten sind daher auch i.S.d. § 17 Abs. 2 S. 1 EStG die Kosten, die durch die Veräußerung veranlasst sind. Es komme darauf an, ob die Aufwendungen bei wertender Betrachtung ihr auslösendes Moment in der Veräußerung haben und eine größere Nähe zur Veräußerung als zu den laufenden Einkünften aufweisen (Anschluss an die Rechtsprechung zu § 8b Abs. 2 S. 2 KStG: BFH-Urteile vom 12.03.2014, I R 45/13 und vom 09.04.2014, I R 52/12; und an die Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 S. 1 EStG: BFH-Urteile vom 25.01.2000, VIII R 55/97 und vom 16.12.2009, IV R 22/08).

Auslösendes Moment in der Veräußerung

Der hiernach maßgebliche Veranlassungszusammenhang muss aus Sicht des BFH jeweils nach den Gesamtumständen des konkreten Einzelfalls beurteilt werden. Die die Aufwendungen auslösenden Momente müssen gewichtet und gegeneinander abgewogen werden, um festzustellen, welches Moment, das letztlich maßgebende war.

Der BFH beruft sich auf seine bisherige Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 09.10.2013, IX R 25/12), nach der Kosten eines abkommensrechtlichen Verständigungsverfahrens nicht als Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 EStG einzuordnen sind. Im damaligen Streitfall sei das auslösende Moment für den Kostenaufwand nicht die Veräußerung, sondern deren Steuerbarkeit gewesen.

Klarstellend weist der BFH darauf hin, dass ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen Aufwendungen und dem Rechtsgeschäft der Veräußerung nicht zwingend erforderlich ist. Auch mittelbar durch die Veräußerung entstandene Aufwendungen können unter den Begriff der Veräußerungskosten fallen, soweit sie bei wertender Betrachtung ihr auslösendes Moment in der Veräußerung haben.

Anwendung auf den Streitfall

Nach dem BFH ist im Streitfall das für die Entstehung der Steuerberatungskosten auslösende Moment– entgegen der Auffassung des FGs – nicht der Veräußerungsvorgang selbst, sondern diese Aufwendungen seien Folge der sachlichen Steuerpflicht der Veräußerung und dem hierauf beruhenden Entschluss der Klägerin, für die Erfüllung ihrer steuerlichen Erklärungspflichten einen Steuerberater zu beauftragen (vgl. auch BFH-Urteil vom 09.10.2013, IX R 25/12).

Betroffene Norm

§ 17 Abs. 2 EStG

Streitjahr 2021

Anmerkung

Hinweis zur Norm des § 20 Abs. 4 S. 1 HS. 1 EStG

Nach § 20 Abs. 4 S. 1 HS. 1 EStG ist der Gewinn im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im „unmittelbaren sachlichen Zusammenhang“ mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten. Nach dem BFH stehe seine Auffassung in der oben dargestellten Entscheidung dieser Regelung nicht entgegen. Nach dem BFH könnte der Abzug von durch die Veräußerung veranlassten Aufwendungen im Bereich des § 20 EStG im Vergleich zu § 17 EStG auch abweichend zu behandeln sein. Der BFH lässt dies im Streitfall offen.

Vorinstanz

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 22.02.2024, 10 K 1208/23

Fundstelle

BFH, Urteil vom 09.09.2025, IX R 12/24, lt. BMF zur Veröffentlichung im BStBl. II vorgesehen

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 09.04.2014, I R 52/12, BStBl. II 2014, S. 861

BFH, Urteil vom 12.03.2014, I R 45/13, BStBl. II 2014, S. 719, siehe Deloitte Tax-News

BFH, Urteil vom 25.01.2000, VIII R 55/97, BStBl. II 2000, S. 458

BFH, Urteil vom 16.12.2009, IV R 22/08, BStBl. II 2010, S. 736, siehe Deloitte Tax-News

BFH, Urteil vom 09.10.2013, IX R 25/12, BStBl. II 2014, S. 102, siehe Deloitte Tax-News

Ihr Ansprechpartner

Denise Käshammer
Senior Manager

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