Nimmt ein Aufsichtsrat einer nicht börsennotierten AG an einer Maßnahme zum Bezug neuer Aktien teil, die nur Mitarbeitern und Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft eröffnet ist, mit der Option, sie innerhalb von 3 Jahren für den Ausgabekurs zurückzugeben, erzielt er bei fristgerechter Rückgabe der unter dem Ausgabepreis notierten Aktien Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Der Kläger war Vorstand des Aufsichtsrats der nicht börsennotierten F-AG, die im Jahr 2000 im Zuge eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms neue Aktien ausgegeben hat. Zum Erwerb waren Mitarbeiter und Aufsichtsratsmitglieder der F-AG berechtigt. Vertraglich wurde ihnen eingeräumt, die von ihnen erworbenen Aktien bis zum 31.12.2002 zum Ausgabekurs an die F-AG zurückzugeben. Der Kläger erwarb im Jahr 2000 Aktien zum Stückpreis von 11,50 Euro und gab sie dann 2002 an die F-AG zurück. Das Finanzamt kam zu dem Schluss, dass die Aktien nur noch einen Wert von 6 Euro pro Stück im Zeitpunkt der Rückgabe 2002 gehabt hätten und setzte den geldwerten Vorteil von 5,50 Euro pro Aktie bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit an. Einspruch und Klage waren erfolglos.
Das FG hat zutreffend einen geldwerten Vorteil durch die Rückübertragung der Aktien an die F-AG mit einem Stückpreis von 6 Euro für einen Preis von 11,50 Euro bejaht.
Aufsichtsratsvergütungen stellen Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG dar. Zu den Einnahmen gehören dabei auch geldwerte Vorteile. Für die vergünstigte Überlassung von Aktien ist höchstrichterlich entschieden, dass dies einen geldwerten Vorteil darstellt.
Hinsichtlich des Umfangs der sachlichen Steuerpflicht besteht zwischen Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit rechtlich kein Unterschied. Für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat der BFH mehrfach entschieden, dass zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit alle Güter zu rechnen sind, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeit zufließen.
Lediglich Mitarbeiter der F-AG konnten sich durch den Erwerb von Aktien an dieser beteiligen. Dritte hatten diese Möglichkeit nicht, da das Beteiligungsprogramm darauf abzielte, die Mitarbeiter und Aufsichtsräte an das Unternehmen zu binden. Entsprechendes gilt für die Rückübertragungsoption. Die Möglichkeit der Rückübertragung war untrennbar mit der Tätigkeit des Klägers als Vorsitzender des Aufsichtsrats der F-AG verbunden.
Der geldwerte Vorteil ist dem Kläger erst im Jahr 2002 mit Ausübung der Rückübertragungsoption zugeflossen. An- und Verkauf der Aktien sind zwei voneinander unterschiedliche Rechtsgeschäfte, die mit eigenen steuerlichen Folgen betrachtet werden müssen.
Auf die Gewährung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils des Klägers findet das Halbeinkünfteverfahren gemäß § 20 Abs. 2 EStG i.V.m. § 3 Nr. 40 Buchst. f EStG keine Anwendung. Der dem Kläger durch die Garantie des Rückkaufpreises erstattete Wertverlust stellt kein Entgelt dar, das für eine Kapitalüberlassung im weitesten Sinne zugeflossen ist. Die Garantie wurde im für die Rolle als Mitglied des Aufsichtsrates ausgesprochen.
Betroffene Norm
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 20 Abs. 2 EStG i.V.m. § 3 Nr. 40 Buchst. f EStG
Streitjahre 2000-2002
Vorinstanz
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 03.03.2010, 2 K 324/08
Fundstelle
BFH, Urteil vom 09.04.2013, VIII R 19/11
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