Die Kläger, ein Ehepaar, nutzen im Streitjahr (1997) einen Raum in ihrer Mietwohnung und anschließend einen in dem ihnen jeweils zur Hälfte gehörenden Einfamilienhaus als Arbeitszimmer für den Betrieb ihrer GbR. Die Nutzung entfiel in Zeitanteilen zu 20% auf den Ehemann und zu 80% auf die Ehefrau. Das Finanzamt teilte die Aufwendungen hälftig auf Ehemann und Ehefrau auf und erkannte für die Ehefrau den vollen Abzug an. Für den Ehemann begrenzte es den Abzug auf den im Streitjahr anzuwendenden Höchstbetrag von 2.400 DM. Gegen diese Beschränkung richtete sich die Klage der Eheleute. Die Vorinstanz entschied, dass die Aufwendungen anhand der zeitlichen Nutzung aufzuteilen seien und erkannte daher die auf den Ehemann entfallenden Aufwendungen in vollem Umfang an, da sie bei einem Nutzungsanteil von 20% den Höchstbetrag von DM 2.4000 nicht überstiegen.
Der BFH hat die Entscheidung der Vorinstanz (Zuordnung nach dem Verhältnis der zeitlichen Nutzungsanteile) aufgehoben und die Klage (voller Abzug der Aufwendungen des Ehemanns) abgewiesen. Nutzen Miteigentümer ein Arbeitszimmer gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, so sind ihnen die auf diesen Raum entfallenden und von ihnen getragenen Aufwendungen nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zuzuordnen. Eine Zuordnung nach den zeitlichen Nutzungsanteilen kam im Streitfall nicht in Betracht. Der Ehemann konnte seine Aufwendungen nur in Höhe des anteiligen Höchstbetrags abziehen. Der inzwischen aufgehobene Höchstbetrag des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ist objektbezogen und unabhängig von der Zahl der nutzenden Personen auf 2.400 DM p.a. begrenzt. Dies hatte der BFH bereits in früherer Rechtsprechung geklärt, Der BFH bestätigte mit diesem Urteil, dass auch ein Umzug und damit die Nutzung mehrerer Arbeitszimmer nacheinander während eines Veranlagungszeitraumes den absoluten Höchstbetrag von 2.400 DM nicht verdoppeln kann.
Da dem Ehemann nur ein anteiliger Höchstbetrag zugestanden hätte, das Finanzamt allerdings 2.400 DM zum Abzug zugelassen hatte, griff hier das Verböserungsverbot ein, so dass es bei dem zu Unrecht zu hoch gewährten Abzug von 2.400 DM verblieb.
Niedersächsisches FG vom 20.06.2007, 2 K 52/04, DStRE 2009, S. 262.
BFH-Urteil vom 23.09.2009, IV R 21/08, BStBl II 2010, S. 337.
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