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22.02.2010
Private Einkommensteuer

BMF: Anwendungsschreiben zur Abzugsfähigkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen wurde überarbeitet

Verwaltungsanweisung


Hintergrund
Die Überarbeitung des BMF-Schreibens war durch einige Gesetzesänderungen erforderlich geworden. Zwei Gesetze (Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" und Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz)) haben grundlegende Änderungen der gesetzlichen Regelung in § 35a EStG hervorgerufen. So wurden unter anderem die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen verdoppelt und die Förderung privater Haushalte als Auftraggeber einer Dienstleistung bzw. als Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig Beschäftigter neu strukturiert und teilweise ausgeweitet. 

Änderungen

Die überarbeitete Verwaltungsvorschriften stellen klar, dass die Steuerbegünstigung nicht mehr nur auf die geringfügige Beschäftigung oder auf haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Inland sondern auch auf die in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder im EWR liegenden Haushalt ausgeübt wird, angewandt werden kann. 

Neu aufgenommen wurden die Regelungen bezüglich der Leistungen für pflegebedürftige Menschen. Gestrichen wurde in den neuen Verwaltungsvorschriften der Hinweis, dass der Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro von pflegenden Angehörigen nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn gleichzeitig eine Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen beantragt wird. 

Das Bundesministerium für Finanzen geht in seinem Schreiben auf alle Neuregelungen, z.T. mit ausführlichen Beispielen, ein. 

Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen wurde in einer Anlage ergänzt (Anlage).

Anwendungsregel

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 26.10.2007. Für die Inanspruchnahme des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG im Veranlagungszeitraum 2006 ist erforderlich, dass sowohl die Erbringung der Leistung als auch die Bezahlung im Veranlagungszeitraum 2006 erfolgte (§ 52 Abs. 50b Satz 2 EStG).

Ausführliche Darstellung des Themas

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 15.02.2010, IV C 4 – S 2296-b/07/0003

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