Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/private-einkommensteuer/bmf-bewertung-von-pensionsverpflichtungen-nach-p-6a-estg.html
12.01.2012
Private Einkommensteuer

BMF: Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach § 6a EStG

Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG können unter gewissen Voraussetzungen die allgemein anerkannten biometrischen Rechnungsgrundlagen modifiziert oder andere Grundlagen angewendet werden, soweit dies aufgrund unternehmensspezifischer Verhältnisse erforderlich ist.

Hintergrund

Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG sind Pensionsrückstellungen höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung anzusetzen. Bei der Berechnung des Teilwerts sind nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG ein Rechnungszinsfuß von 6 Prozent und die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. Die Finanzverwaltung erkennt dafür allgemein anerkannte biometrische Rechnungsgrundlagen ohne besonderen Nachweis der Angemessenheit an (z.B. BMF-Schreiben vom 16.12.2005 zur steuerlichen Anerkennung der „Richttafeln 2005 G“).

Verwaltungsanweisung

Ist infolge unternehmensspezifischer Verhältnisse die Anwendung anderer oder modifizierter biometrischer Rechnungsgrundlagen erforderlich, muss für deren Berücksichtigung nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder u.a. die Einhaltung der im BMF-Schreiben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein. Die Herleitung vollständig neuer unternehmensspezifischer biometrischer Rechnungsgrundlagen wird nur in Ausnahmefällen anerkannt. Das zugrunde liegen Datenmaterial muss dabei über die Daten des betreffenden Unternehmens deutlich hinausgehen. Eine Modifikation der allgemein anerkannten biometrischen Rechnungsgrundlagen kommt bei signifikanten Abweichungen von diesen nur in Betracht, soweit gewisse, im BMF-Schreiben erläuterte Grundsätze beachtet werden. So muss beispielsweise die Prüfung modifizierter Rechnungsgrundlagen in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach fünf Jahren, erfolgen. Zu überprüfen sind u.a. die Grundwerte (z. B. Sterblichkeit und Invalidität) und das Sicherheitsniveau der Rechnungsgrundlagen.

Betroffene Norm

§ 6a EStG

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 09.12.2011, IV C 6 – S 2176/07/10004 :001

Weitere Fundstellen

BMF, Schreiben vom 16.12.2005, IV B 2 – S 2176 – 106/05, BStBl I 2005, S. 1054

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.