Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/private-einkommensteuer/bmf-p-50d-abs-9-s-1-nr-2-estg-bei-in-deutschland-ansaessigem-flugpersonal-britischer-und-irischer-fluggesellschaften.html
23.01.2013
Private Einkommensteuer

BMF: § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG bei in Deutschland ansässigem Flugpersonal britischer und irischer Fluggesellschaften

Infolge der Änderungen im Steuerrecht Irlands und dem Inkrafttreten des DBA mit Großbritannien sind in Bezug auf diese beiden Staaten die Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG bei Vergütungen, die für die Erbringung von Dienstleistungen an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr bezogen werden, nicht mehr erfüllt.

Hintergrund

Gemäß § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG sind die Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, ungeachtet des Abkommens nicht freizustellen (sog. Treaty Override), wenn die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Irland besteuert ab VZ 2011 bei unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigem Flugpersonal Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr (auch außerhalb Irlands) erbracht werden, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens in Irland befindet.

Mit Inkrafttreten des DBA 2010 mit Großbritannien hat Deutschland nach Art. 14 Abs. 3 des Abkommens ab VZ 2011 das ausschließliche Besteuerungsrecht für Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Person für eine an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht.

Verwaltungsanweisung

Infolge der Änderungen im Steuerrecht Irlands sind in Bezug auf Irland die Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG bei Vergütungen für an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr erbachten Dienstleistungen ab VZ 2011 nicht mehr erfüllt. Die Vergütungen sind gemäß dem DBA Irland von der deutschen Besteuerungsgrundlage auszunehmen.

Durch Inkrafttreten des neuen DBA mit Großbritannien sind auch in Bezug auf Großbritannien die Voraussetzungen des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG bei Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Person für eine (auch außerhalb Deutschland oder Großbritannien) an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Luftfahrzeugs erbrachte Dienstleistung bezieht, ab VZ 2011 nicht mehr erfüllt. Diese Vergütungen unterliegen ausschließlich der deutschen Besteuerung.

Betroffene Norm
§ 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG

Fundstelle
BMF, Schreiben vom 05.12.2012, IV B 2 - S 2411/10/10003

Weitere Fundstellen
Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Großbritannien vom 30.03.2010, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.