Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 06.07.2010 entschieden, dass die ab Veranlagungszeitraum 2007 geltende Neuregelung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG) mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Fälle betrifft, in denen neben dem häuslichen Arbeitszimmer für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Das BVerfG hat den Gesetzgeber verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend ab 01.01.2007 zu beseitigen. Das BMF hat nun im Vorgriff zu einer gesetzlichen Neuregelung mittels einer Verwaltungsanweisung Übergangsregelungen für vom Beschluss des BVerfG betroffene Fälle veröffentlicht.
Mit dem BMF-Schreiben regelt das BMF die Behandlung der Fälle, in denen die Steuerpflichtigen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht haben. Generell sollen die Verfahren bis zum Ergehen einer gesetzlichen Neuregelung offen gehalten werden.
So sollen Bescheide, die im Hinblick auf die Geltendmachung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit einem Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO versehen wurden, erst nach Inkrafttreten der Neuregelung weiter behandelt werden.
Sofern allerdings ein Steuerpflichtiger ausdrücklich beantragt, einen vorläufig ergangenen Bescheid im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG zu ändern, können die Finanzämter einen Betrag von bis zu 1.250 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten gewähren, wenn der Steuerpflichtige die betriebliche oder berufliche Nutzung und die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht hat. Die Bescheide sollen dann bis zum Ergehen der gesetzlichen Neuregelung mit einem weiteren Vorläufigkeitsvermerk versehen werden.
Ist gegen den Bescheid bereits Einspruch eingelegt und ruht das Verfahren wegen des beim BVerfG anhängigen Verfahrens zum häuslichen Arbeitszimmer, so soll die Verfahrensruhe bis zum Erlass der Neuregelung weiter gelten. Eine bereits gewährte Aussetzung der Vollziehung gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO soll unverändert weitergelten.
Sofern in noch nicht veranlagten Steuerfällen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden und der Beschluss des BVerfG für die Entscheidung über die Berücksichtigung von Bedeutung ist, kann die Bearbeitung bis zum Ergehen der gesetzlichen Neuregelung zurückgestellt werden. Die beantragten Aufwendungen können beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bis zu einem Betrag von 1.250 € vorläufig zum Abzug zugelassen werden.
BMF, Schreiben vom 12.08.2010, IV A 3 – S 0338/07/10010-03, BStBl II 2010, S. 642
BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010, 2 BvL 13/09, DStR 2010, S. 1563, siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News
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