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27.11.2012
Private Einkommensteuer

Bundesregierung legt Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (GemEntBG) vor

Hintergrund

Der Entwurf der Bundesregierung zum Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz (GemEntBG; BR-Drs. 663/12; gleichlautender Entwurf der Regierungsfraktionen BT-Drs. 17/11316) vom 02.11.2012 übernimmt im Wesentlichen den Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums (siehe Deloitte Tax-News), wenn auch in teilweise sprachlich abgewandelter Form. In einigen Punkten weicht der Regierungsentwurf indes von dem Referentenentwurf auch inhaltlich ab bzw. erweitert diesen sogar.

Der Gesetzentwurf wurde am 08.11.2012 in erster Lesung im Bundestag beraten.

Gesetzentwurf

Der in § 63 der Abgabenordnung (AO) neu einzufügende Absatz 5 soll – im Vergleich zu dem Referentenentwurf – um einen weiteren Satz ergänzt werden. Nach § 63 Abs. 5 Satz 1 AO-E sollen steuerbefreite gemeinnützige Körperschaften Zuwendungsbestätigungen nur ausstellen können, wenn das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Feststellungsbescheids nicht länger als drei Jahre bzw. die Feststellung der Satzungsmäßigkeit (§ 60a Abs. 1 AO-E) nicht länger als zwei Kalenderjahre zurückliegt. Der nunmehr zusätzlich geplante Satz 2 stellt klar, dass die Frist taggenau zu berechnen ist.

Bei den geplanten Änderungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) weicht der Entwurf der Bundesregierung von dem Referentenentwurf inhaltlich in folgendem Punkt ab: 

In § 10b Abs. 1a EStG soll durch Einfügung eines zusätzlichen Satzes verdeutlicht werden, dass Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung nicht nach Satz 1 abzugsfähig sind. Diese Einschränkung hatte der Referentenentwurf zum GemEntBG noch nicht vorgesehen. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs wird der von § 10b Abs. 1a EStG verfolgte Zweck – namentlich die Begünstigung von Spenden, die die Erhaltung des Stiftungsvermögens sicherstellen – bei Spenden in das verbrauchbare Vermögen gerade nicht erfüllt. Solche Spenden seien zum Verbrauch und nicht zur dauerhaften Erwirtschaftung von Erträgen bestimmt.

Eine wesentliche inhaltliche Neuerung gegenüber dem Referentenentwurf erfährt der Regierungsentwurf zum GemEntBG aber durch die beabsichtigte Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Zunächst soll in § 27 Abs. 3 BGB durch Anfügung eines zweiten Satzes geregelt werden, dass die Mitglieder des Vorstandes unentgeltlich tätig sind. Auf diese Weise soll die umstrittene Frage, unter welchen Voraussetzungen Vorstandsmitglieder von Vereinen und Stiftungen für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden kann, geklärt werden. Demzufolge kann von einer entgeltlichen Tätigkeit nur noch dann ausgegangen werden, wenn dies in der Satzung bestimmt ist.
Weiterhin soll die bereits länger geplante Erweiterung der Haftungsbegrenzung für Organmitglieder und besondere Vertreter Eingang in das Gesetz finden. Nach der geplanten Neufassung von § 31a Abs. 1 BGB haften Organmitglieder und besondere Vertreter nur noch dann für die bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schäden, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Damit korrespondiert der in § 31a Abs. 2 BGB-E enthaltene Freistellungsanspruch des Organmitglieds bzw. besonderen Vertreters gegenüber dem Verein. Das Vorstehende soll gem. § 31b BGB-E auch für unentgeltlich tätige Vereinsmitglieder gelten, wenn diese bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben einen Schaden verursachen.
Des Weiteren ist geplant, die Anforderungen für die Anerkennung von Verbrauchsstiftungen zu konkretisieren und so für mehr Rechtssicherheit für die Stifter zu sorgen. Zu diesem Zweck soll in § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB-E geregelt werden, dass bei einer Stiftung, deren Vermögen zum Verbrauch während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren bestimmt ist, die Erfüllung des Stiftungszwecks dauerhaft gesichert erscheint. Im Zusammenhang mit Verbrauchsstiftungen soll in § 81 Abs. 1 Satz 2 BGB klargestellt werden, dass Stifter für jeden rechtmäßigen Zweck auch Verbrauchsstiftungen errichten können. Zu beachten ist aber, dass ein Anspruch auf Anerkennung der Stiftung gleichwohl nur dann besteht, wenn die Stiftung auch die übrigen Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 BGB erfüllt.

Am 08.11.2012 fand im Bundestag die erste Beratung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung statt. Es ist beschlossen worden, den Entwurf an die Ausschüsse zu überweisen. Nunmehr bleibt abzuwarten, welche Gestalt das GemEntBG letztendlich annehmen wird.

Betroffene Norm
AO, BGB, EStG, EStDV, GewStG, GmbHG, KStG

Fundstelle 
BMF vom 24.10.2012, Entwurf eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts

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