Am 01.02.2013 hatte der Bundestag das Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz – nunmehr im Gewand des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamts (sog. Ehrenamtsstärkungsgesetz) verabschiedet. Über das Gesetzgebungsverfahren hatten wir Sie bereits in unseren Deloitte Tax-News informiert. Nun hat auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt.
Das vom Bundestag verabschiedete Ehrenamtsstärkungsgesetz, dem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 01.03.2013 seine Zustimmung erteilt hat, übernimmt im Wesentlichen den Entwurf der Bundesregierung zum Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz (GemEntBG; BT-Drs. 17/11316) vom 06.11.2012. Ausgangspunkt war der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 26.09.2012.
Die bereits im Referentenentwurf enthaltene Anhebung der sog. Übungsleiterpauschale auf 2.400 Euro (vgl. § 3 Nr. 26 EStG) und der sog. Ehrenamtspauschale auf 720 Euro (vgl. § 3 Nr. 26a EStG) hat nunmehr Eingang in das Ehrenamtsstärkungsgesetz gefunden.
Das Gleiche gilt für die Anhebung des Sonderausgabenabzugs für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung für zusammenveranlagte Ehegatten auf zwei Millionen Euro (vgl. § 10b Abs. 1a EStG). Dies wird aber nicht für Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung gelten. Weiterhin wird klargestellt, dass bei der Zuwendungshöhe auch die Umsatzsteuer zu erfassen hat, wenn das Wirtschaftsgut unmittelbar vor der Zuwendung aus einem Betriebsvermögen entnommen worden ist.
Die wichtigsten Änderungen durch das beschlossene Gesetz finden sich aber in den §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO).
Gem. § 53 Nr. 2 AO muss eine steuerbegünstigte Körperschaft, die mildtätige Zwecke verfolgt, nachweisen, dass sich die unterstützten Personen in einer wirtschaftlichen Notlage befinden. Für diesen Nachweis reicht nun ein entsprechender Leistungsbescheid oder die Bestätigung des Sozialleistungsträgers aus. Damit übernimmt der Gesetzgeber den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) in seiner durch das BMF-Schreiben vom 15.08.2012 geänderten Fassung.
Des Weiteren wird der in § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO enthaltene Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung entschärft. Demnach ist eine zeitnahe Mittelverwendung noch gegeben, wenn die Verwendung in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren erfolgt.
Eine wesentliche Änderung des endgültigen Gesetzes im Vergleich zum Referentenentwurf des BMF und zum Regierungsentwurf findet sich aber in § 58 AO. Nach der dort neu eingefügten Nr. 3 ist es für die Anerkennung einer Körperschaft als gemeinnützig unschädlich, wenn diese ihren Überschuss aus der Vermögensverwaltung oder ihren Gewinn aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwendet. Voraussetzung ist dabei zunächst, dass höchstens 15 % der sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel von dieser Zuwendung erfasst werden. Des weiteren verlangt § 58 Nr. 3 AO n.F., dass die aus den Vermögenserträgen zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der zuwendenden Körperschaft entsprechen.
Nach dem neu eingefügten § 60a AO sind die für die Qualifikation als gemeinnützige Körperschaft erforderlichen satzungsmäßigen Voraussetzungen gesondert festzustellen. Diese Feststellung ist für die Besteuerung der Körperschaft und des zuwendenden Steuerpflichtigen grundsätzlich bindend. Sie erfolgt entweder auf Antrag der Körperschaft und von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer, wenn noch keine Feststellung erfolgt ist (vgl. § 60a Abs. 2 AO). Dieses Verfahren ersetzt die sog. vorläufige Bescheinigung, die kein anfechtbarer Verwaltungsakt war.
Ferner wird die Rücklagenbildung und Vermögensverwendung durch gemeinnützige Körperschaften umfassend in einem neuen § 62 AO geregelt. So findet u.a. die in der Verwaltungspraxis bereits anerkannte Wiederbeschaffungsrücklage Eingang in die Abgabenordnung (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO n.F.). Wegen der weiteren Einzelheiten zur neu geregelten Rücklagenbildung und Vermögensverwendung möchten wir Sie auf unsere Tax News zum Entwurf des Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetzes vom 18.10.2012 und 27.11.2012 verweisen. Die nunmehr beschlossene Regelung des § 62 AO entspricht dem in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf der Bundesregierung.
§ 63 Abs. 5 AO n.F. legt fest, dass steuerbefreite gemeinnützige Körperschaften Zuwendungsbestätigungen nur ausstellen dürfen, wenn das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Feststellungsbescheids auf den Tag genau nicht länger als drei Jahre bzw. die Feststellung der Satzungsmäßigkeit (§ 60a Abs. 1 AO-E) nicht länger als zwei Kalenderjahre zurückliegt.
Gem. § 67a Abs. 1 Satz 1 AO in der Fassung des Ehrenamtsstärkungsgesetzes gelten sportliche Veranstaltungen als Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 45.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Der Gesetzgeber hat damit die geplante Anhebung des Betrags um 10.000 Euro durchgesetzt.
Eine wesentliche Neuerung durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz stellt die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar.
Zunächst wird in § 27 Abs. 3 Satz 2 BGB klargestellt, dass die Mitglieder des Vorstandes unentgeltlich tätig sind. Demnach kann von einer entgeltlichen Tätigkeit nur noch ausgegangen werden, wenn dies in der Satzung bestimmt ist. Sofern das Finanzamt moniert, dass die Stiftungssatzung noch über keine entsprechende Satzungsklausel zur Vergütung des Vorstandes verfügt, kann der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung eventuell als Hinweis darauf gewertet werden, dass dieser Zeitraum eine Art Übergangsfrist zur Umsetzung der Satzungserfordernisse darstellt.
Weiterhin findet die geplante Erweiterung der Haftungsbegrenzung für Organmitglieder und besondere Vertreter Eingang in das Gesetz. Nach § 31a Abs. 1 BGB n.F. haften Organmitglieder und besondere Vertreter nur noch dann für die bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schäden, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Das Gleiche gilt gem. § 31b BGB n.F. auch für unentgeltlich tätige Vereinsmitglieder und Mitglieder, deren Tätigkeitsvergütung jährlich einen Betrag von 720 Euro nicht übersteigt, wenn diese bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben einen Schaden verursachen.
§ 80 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. konkretisiert schließlich die Anforderungen für die Anerkennung von Verbrauchsstiftungen. Demnach erscheint die Erfüllung des Stiftungszwecks bei einer Stiftung dauerhaft gesichert, deren Vermögen zum Verbrauch während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren bestimmt ist. Im Zusammenhang mit Verbrauchsstiftungen stellt § 81 Abs. 1 Satz 2 BGB nunmehr klar, dass Stifter für jeden rechtmäßigen Zweck auch Verbrauchsstiftungen errichten können. Gleichwohl besteht ein Anspruch auf Anerkennung der Stiftung nur dann, wenn die Stiftung auch die übrigen Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 BGB erfüllt.
Die dargestellten Änderungen durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz treten grundsätzlich rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft. Einzelne Regelungen treten am Tag nach der Verkündung (z.B. § 60a AO zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen, am 01.01.2014 (z.B. Änderung in § 58 AO, steuerlich unschädliche Betätigungen gemeinnütziger Körperschaften) und am 01.01.2015 (z.B. Änderung in § 27 Abs. 3 BGB, Grundsatz der unentgeltlichen Tätigkeit) in Kraft.
Betroffene Norm
AO, BGB, EStG, EStDV, GewStG, GmbHG, KStG
Fundstelle
Beschluss des Bundesrates vom 01.03.2013 zum Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz), BR-Drs. 73/13
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