Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/private-einkommensteuer/bundestag-verabschiedet-bestaetigungsgesetz-hbeglg-2004.html
10.02.2011
Private Einkommensteuer

Bundestag verabschiedet Bestätigungsgesetz HBeglG 2004

Mit dem Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (Bestätigungsgesetz HBeglG 2004) sollen die steuerlichen und einige verkehrsrechtliche Regelungen, die durch die sog. Koch-Steinbrück-Liste in das Gesetzgebungsverfahren des HBeglG 2004 eingeführt wurden und seit der Verabschiedung des HBeglG 2004 bis heute unverändert geblieben sind, durch eine inhaltsgleiche Neufassung bestätigt werden. Im Wege einer formell verfassungsgemäßen Bestätigung dieser Normen durch den Gesetzgeber soll insoweit Rechtssicherheit gewährleistet werden.

Auf seiner Sitzung am 10.02.2011 hat der Bundestag dem Gesetzentwurf in der Fassung der Drucksache 17/3632 zugestimmt. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich auf seiner Sitzung am 18.03.2011 mit dem Gesetz befassen.

Inhalt

Das vom Bundestag verabschiedete Gesetz enthält unter anderem folgende, bereits im jeweiligen Steuergesetz umgesetzte Regelungen:

  • Streichung der Steuerbefreiung der Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 
  • Kürzung des Freibetrages für Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen 
  • Senkung der Grenze für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Geschenke 
  • Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen auf 70 Prozent 
  • Absenkung der degressiven Gebäude-AfA sowie des AfA-Satzes bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und für Baudenkmäler 
  • Kürzung der Freigrenze für bestimmte Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 EStG) auf 44 Euro 
  • Kürzung des Mitarbeiter-Rabatt-Freibetrages (§ 8 Abs. 3 EStG) auf 1.080 Euro 
  • Kürzung des Freibetrages inkl. Kappungsgrenze bei Betriebsveräußerung oder Aufgabe (§ 16 Abs. 4 EStG) 
  • Kürzung des Freibetrages inkl. Kappungsgrenze bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 17 Abs. 3 EStG) 
  • Kürzung der Freigrenze bei verbilligt überlassener Wohnung (§ 21 Abs. 2 EStG) 
  • Absenkung der Zulagensätze für die Arbeitnehmer-Sparzulage sowie die Förderhöchstbeträge (§ 13 Abs. 2 5.VermBG) 
  • Absenkung des Wohnungsbau-Prämiensatzes (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WoPG)

Hintergrund

Die erneute Befassung des Gesetzgebers mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 beruht auf der Entscheidung des BVerfG vom 08.12.2009, in welcher das Gericht das formell verfassungskonforme Zustandekommen einer Regelung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 beanstandete. Die Regelung wurde zusammen mit weiteren Änderungen aufgrund der sog. Koch-Steinbrück-Liste in das Gesetzgebungsverfahren zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 eingebracht. Durch eine formell verfassungsgemäße Bestätigung einer inhaltsgleichen Neufassung dieser Normen durch den Gesetzgeber soll nun insoweit Rechtssicherheit gewährleistet werden.

Fundstelle

Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/3632
Finanzausschuss Bundestag, Beschlussempfehlung, BT-Drs. 17/4597 

Weitere Fundstellen

BMF, Referentenentwurf eines Gesetzes zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (Bestätigungsgesetz HBeglG 2004), Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News
BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009, 2 BvR 758/07.
Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004) vom 29.12.2003, BGBl I, S. 3076, Beschluss des Deutschen Bundestages BR-DrS. 937/03.

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.