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30.10.2013
Private Einkommensteuer

FG Düsseldorf: Liquidationsverlust bei Stammkapital-Auskehrung nur zu 60 % abzugsfähig

Mit Urteil vom 06.05.2014 hat der BFH die Auffassung des FG Düsseldorf bestätigt. Bei Rückzahlung von Stammkapital im Rahmen einer Liquidation sei auch im Verlustfall das Teileinkünfteverfahren und das Teilabzugsverbot anzuwenden.
BFH, Urteil vom 06.05.2014, IX R 19/13, siehe Deloitte Tax-News
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FG Düsseldorf:
Eine Einnahme aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft liegt nicht erst dann vor, wenn und soweit der Wert der im Zuge der Auflösung erhaltenen Wirtschaftsgüter das Stammkapital übersteigt. Auf einen Verlust resultierend aus der Rückzahlung von Stammkapital ist das Teileinkünfteverfahren anzuwenden. Anschaffungskosten sind daher nur zu 60 % abzugsfähig.

Sachverhalt

Die Klägerin war an einer GmbH beteiligt und erzielte im Rahmen der Liquidation der GmbH einen Verlust resultierend aus der erlangten Rückzahlung des Stammkapitals abzüglich der ursprünglich geleisteten Stammeinlage als Anschaffungskosten. Sie machte diesen in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 in voller Höhe geltend. Das Finanzamt wendete jedoch auf die erfolgte Kapitalrückzahlung das Teileinkünfteverfahren für die Ermittlung des Verlusts aus § 17 EStG an. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Entscheidung

Das Finanzamt hat auf den Liquidationsverlust zu Recht das Teileinkünfteverfahren angewendet, da die Rückzahlung von Stammkapital im Rahmen der Liquidation eine Einnahme im Sinne des § 17 EStG darstellt.

Der Klägerin ist im Streitjahr ein Auflösungsverlust im Sinne des § 17 EStG entstanden, da sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Liquidation der Gesellschaft zu mindestens einem Prozent am Stammkapital der GmbH beteiligt war. Im Falle der Auflösung einer Kapitalgesellschaft (§ 17 Abs. 4 EStG) erfolgt die Ermittlung der Einkünfte durch eine Gegenüberstellung des gemeinen Wertes des zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft und den Anschaffungskosten der Beteiligung.

Ein allgemeiner Grundsatz, wonach eine Einnahme aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft erst dann vorliegt, wenn und soweit der Wert der im Zuge der Auflösung erhaltenen Wirtschaftsgüter das Stammkapital übersteigt, lässt sich § 17 EStG nicht entnehmen. Die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens scheidet in Verlustfällen nicht generell von vornherein aus (vgl. BFH, Urteil vom 25.06.2009; BFH, Beschluss vom 18.03.2010). Vielmehr erfolgt auch im Auflösungsfall die Ermittlung der Einkünfte durch Gegenüberstellung von Zuflüssen und Anschaffungskosten.

Im Streitfall sind 40 % der Auskehrung des Stammkapitals steuerfrei, weil § 3 Nr. 40c S. 1 EStG in Fällen von § 17 Abs. 4 EStG entsprechend anzuwenden ist (§ 3 Nr. 40 c S. 2 EStG). Die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens auch in Auflösungsfällen sichert die Gleichbehandlung einer Veräußerung von Gesellschaftsanteilen mit der Liquidation der Gesellschaft. Folglich sind die Anschaffungskosten der Klägerin auch nur zu 60 % abzuziehen (§ 3c Abs. 2 S. 1 EStG). Bei steuerfreien Einnahmen soll kein doppelter steuerlicher Vorteil durch den zusätzlichen Abzug von unmittelbar mit diesen zusammenhängenden Aufwendungen erzielt werden (vgl. BFH, Urteil vom 06.04.2011).

Die Revision war zuzulassen, weil bislang keine höchstrichterliche Entscheidung über die steuerliche Beurteilung von Kapitalrückzahlungen im Rahmen der Liquidation einer Kapitalgesellschaft unter der Geltung des Halb-/Teileinkünfteverfahrens vorliegt.

Anmerkung

Die Neuregelung des § 3 c Abs. 2 S. 2 EStG durch das Jahressteuergesetz 2010, wonach für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens die Absicht zur Erzielung von Einnahmen ausreicht, gilt erst ab dem Veranlagungszeitraum 2011.

Betroffene Norm

§ 17 Abs. 4 EStG, § 3 Nr. 40c S. 2 EStG, § 3c Abs. 2 S. 1 EStG
Streitjahr 2009

Fundstelle

BFH, Urteil vom 06.05.2014, IX R 19/13
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2013, 12 K 2963/12 E

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 25.06.2009, IX R 42/08, BStBl II 2010, S. 220, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Beschluss vom 18.03.2010, IX B 227/09, BStBl II 2010, S. 627, siehe Deloitte Tax-News
BFH, Urteil vom 06.04.2011, IX R 40/10, BStBl II 2011, S. 785, siehe Deloitte Tax-News

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