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25.03.2011
Private Einkommensteuer

FG Köln: Keine Steuerermäßigung für Müllgebühren

Sachverhalt

In der Einkommensteuererklärung 2008 beantragten die Kläger den Abzug von Müllgebühren als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 S. 1 EStG. Das Finanzamt ließ einen solchen Abzug nicht zu und wies den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück, da die Müllabfuhr nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 S. 1 EStG gehöre. Zwar falle der Müll im Haushalt an und werde auch dort abgeholt. Die eigentliche Leistung der Müllabfuhr sei jedoch nicht das Ausleeren der Mülltonnen, sondern das Transportieren und Entsorgen bzw. Verwerten des Mülls. Dies erfolge außerhalb des Haushalts und sei deshalb nicht begünstigt.

Entscheidung

Das Finanzamt hat zu Recht die Aufwendungen für die Müllabfuhr nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG i.d.F. des JStG 2008 anerkannt. Nach dieser Vorschrift vermindert sich für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, höchstens 600 Euro (derzeit höchstens 4.000 Euro), der Aufwendungen, soweit diese nicht anderweitig abziehbar sind.

Das FG Köln ist der Auffassung, dass Müllgebühren bereits nach dem Wortlaut nicht unter das Tatbestandsmerkmal der "haushaltsnahen Dienstleistung", fallen. Der Begriff der haushaltsnahen Dienstleistungen wird weder in § 35a EStG noch einer anderen Vorschrift näher definiert und ist deshalb durch Auslegung zu ermitteln. Unter haushaltsnahen Dienstleistungen werden in der Rechtsprechung solche Leistungen verstanden, die in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, also eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29.01.2009). Eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung besteht in räumlicher Hinsicht nur dann, wenn die Dienstleistung innerhalb der Grenzen des Grundstücks, in dem sich der Haushalt befindet, ausgeübt wird (vgl. BT-Drs. 15/91 und BT-Drs. 16/643). Nicht erfasst sind nach der Rechtsprechung die außerhalb dieses Bereichs erbrachten Leistungen (Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.02.2009; FG Hamburg, Urteil vom 20.01.2009). Liegen gemischte Leistungen - wie hier das Abholen und die Verwertung des Mülls - vor, richtet sich die Einstufung, ob eine Leistung im Sinne des § 35a Abs. 2 S. 1 EStG vorliegt, nach zutreffender Rechtsprechung des Thüringer FG (Urteil vom 13.10.2005) nach der zugrundeliegenden Hauptleistung. Eine Aufspaltung in berücksichtigungsfähige und nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen, scheidet demnach aus, wenn die Hauptleistung nicht abzugsfähig ist (Thüringer FG, Urteil vom 13.10.2005).

Den Klägern ist zwar zuzugeben, dass der Hausmüll im Haushalt anfällt und auch in unmittelbarer räumlicher Nähe hierzu abgeholt wird. Die Hauptleistung bzw. der Schwerpunkt der Leistung der Müllabfuhr ist aber nach Auffassung des FG Köln die Verarbeitung bzw. die Lagerung des Mülls. Diese Hauptleistung wird nicht innerhalb der Grundstücksgrenzen der Kläger ausgeübt. Sie findet vielmehr an den Entsorgungs- bzw. Verwertungsstellen des Entsorgungsunternehmens statt. Die Ausleerung sowie der Transport des Mülls stellen hingegen unselbständige Hilfsleistungen im Hinblick auf die durchgeführte Hauptleistung dar, die von der Hauptleistung grundsätzlich nicht getrennt werden können. So sind auch nach dem BMF-Schreiben vom 15.02.2010, Aufwendungen nicht begünstigt, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht.

Einer Berücksichtigung von Müllgebühren im Rahmen des § 35a Abs. 2 S. 1 EStG steht darüber hinaus nach Auffassung des FG Köln der Sinn und Zweck dieser Norm nach dem Willen des Gesetzgebers entgegen. Diese bestehen darin, einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen. Demnach fallen unter den Begriff der haushaltsnahen Tätigkeit solche Leistungen, welche die Mitglieder des Privathaushalts gewöhnlich selbst erledigen und für die ein selbständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird (BFH-Urteil vom 29.01.2009). Kann die Leistung dagegen - wie die Müllentsorgung - aufgrund eines gesetzlichen Anschluss- und Benutzungszwangs nicht selbst durchgeführt und aus diesem Grund auch nicht auf einen Dritten übertragen werden, so kann weder der Zweck der Bekämpfung der Schwarzarbeit noch die Schaffung eines Anreizes für ein Beschäftigungsverhältnis erfüllt werden. Die Revision wird zugelassen.

Betroffene Norm

§ 35a Abs. 2 S. 1 EStG i.d.F. des JStG 2008
Streitjahr 2008

Fundstelle

Finanzgericht Köln, Urteil vom 26.01.2011, 4 K 1483/10, Revision zugelassen

Weitere Fundstellen

BFH, Urteil vom 29.01.2009, VI R 28/08, BFH/NV 2009, S. 823
BT-Drs. 15/91, S. 19
BT-Drs. 16/643, S. 10
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25.02.2009, 4 K 12315/06, EFG 2009, S. 761
Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 20.01.2009, 3 K 245/08, DStRE 2009, S. 1177
Thüringer Finanzgericht, Urteil vom 13.10.2005, II 165/05, EFG 2006, S. 121
BMF, Schreiben vom 15.02.2010, IV C 4-S 2296-b/07/0003, 2010/0014334, BStBl I 2010, S. 140

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