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11.08.2011
Private Einkommensteuer

FG Münster: Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2007

Sachverhalt

Die Kläger, zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, wenden sich gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommensteuer, nachdem der Beklagte die ursprünglich vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags im Rahmen eines Änderungsbescheids für endgültig erklärt hat.

Entscheidung

Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hält den Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007 für verfassungsgemäß und folgt damit nicht der Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags für das Jahr 2007 vorgelegt hatte.

Zur Begründung trägt der Senat vor, dass es höchstrichterlich geklärt sei, dass eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG nicht nur befristet erhoben werden dürfe und dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden sei. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Bedarf für die Erhebung des Solidaritätszuschlags im Jahr 2007 gedeckt gewesen sei. Die im sog. Solidarpakt II vorgesehene Absenkung der Ergänzungszuweisungen an die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen bestätige, dass die Kosten der deutschen Einheit, die tragendes Motiv des Gesetzgebers zur Einführung des Solidaritätszuschlags gewesen seien, als begrenzt eingeschätzt würden. Ihre Deckung könne, auch wenn der Zeitraum als langfristig zu bezeichnen sei, durch die Erhebung der Ergänzungsabgabe erfolgen.

Betroffene Normen

SolZG 1995 i. d. F. des JStG 2007 v. 13.12.2006; GG Art. 2 Abs. 1, Art 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art 20 Abs. 3, Art. 105 Abs. 2, Art 106 Abs. 1 Nr. 6; AO § 3 Abs. 1

Fundstelle

Finanzgericht Münster, Urteil vom 08.12.2009, 1 K 4077/08 E, DStRE 2011, S.92, rechtskräftig nach Rücknahme der Revision (II R 20/10)

Weitere Fundstellen

Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 25.11.2009, 7 K 143/08 
BVerfG, Urteil vom 08.09.2010, 2 BvL 3/10 Absatz-Nr. (1 - 20), siehe Zusammenfassung in den Deloitte Tax-News

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