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27.11.2009
Private Einkommensteuer

BFH: Grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch bei Verkauf und (Wieder-)Ankauf gleichartiger Wertpapiere am selben Tag

Werden Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG mit Verlust veräußert werden, am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft, so liegt darin nach Ansicht des BFH im Urteil vom 25.08.2009 (Az. IX R 60/07, BStBl-II-2009-999, DStR 2009, S. 2188) kein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO. Der BFH bestätigte damit die Auffassung der Vorinstanz (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.08.2007, Az. 1 K 51/06, DStRE 2008, S. 242, vgl. praxis-forum 4/2008). Im Streitfall hatten die Kläger börsennotierte Aktien von zwei Kapitalgesellschaften jeweils innerhalb der Jahresfrist mit Verlust veräußert und am selben Tag Aktien dieser Gesellschaften in gleicher Art und Anzahl, allerdings zu einem unterschiedlichen Preis, wieder erworben. Das Finanzamt erkannte die Verluste aus dem Verkauf wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht an. Dies sah der BFH anders. Wenn es dem Zweck des § 23 EStG entspricht, realisierte Wertänderungen in Gestalt von Veräußerungsgewinnen aus verhältnismäßig kurzfristigen Wertdurchgängen eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen des Steuerpflichtigen der Einkommensteuer zu unterwerfen, stellt es keinen Gestaltungsmissbrauch dar, wenn der Steuerpflichtige gleichartige Wertpapiere kurz nach deren Veräußerung zu unterschiedlichen Preisen wieder erwirbt. Angesichts der Schwankungsbreite börsennotierter Wertpapiere und des daraus resultierenden Kursrisikos bewegt er sich insoweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Es steht in seinem Belieben, ob, wann und mit welchem Risiko er von ihm gehaltene Wertpapiere ankauft, verkauft und danach wieder ankauft. Bei dem Verkauf von Wertpapieren und dem anschließenden Wiederkauf gleichartiger Wertpapiere zu unterschiedlichen Ankaufs- und Verkaufspreisen handelt es sich damit um eigenständige und damit auch separat zu beurteilende Vorgänge.

Vgl. zu dieser Entscheidung auch
BFH-Urteil vom 25.08.2009, IX R 55/07, BFH/NV, S. 387; 
Vorinstanz FG Münster, Urteil v. 14.03.2007, 10 K 3380/04, DStRE 2008, S. 274, vgl. auch praxis-forum 4/2008.

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