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18.05.2022
Unternehmensteuer

Steuerentlastungsgesetz 2022: Bundestag verabschiedet Gesetz

Aktuell:

                                                                                                                               
Der Bundestag hat am 12.05.2022 das Steuerentlastungsgesetz 2022 verabschiedet. Das Gesetz sieht neben der Erhöhung des Grundfreibetrags, der Entfernungspauschale für Fernpendler und des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auch eine einmalige Auszahlung einer Energiepreispauschale und eines Kinderbonus vor. 

Hintergrund

Bereits am 02.03.2022 wurde der Referentenentwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 veröffentlicht, mit dem steuerliche Maßnahmen zur Entlastung der Bevölkerung als Reaktion auf die Preiserhöhungen, insbesondere im Energiebereich, umgesetzt werden sollten (siehe Deloitte Tax News). Am 16.03.2022 folgte der Regierungsentwurf ohne Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf und am 08.04.2022 hatte der Bundesrat im Rahmen seiner Stellungnahme keine Einwände gegen den Gesetzesentwurf erhoben.

Am 11.05.2022 hat der Finanzausschuss des Bundestages dem Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes 2022 in geänderter Fassung zustimmt. Der ursprüngliche Gesetzesentwurf wurde um die Zahlung einer Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro und um die Einmalzahlung eines Kinderbonus in Höhe von 100 Euro ergänzt. Am 12.05.2022 hat der Bundestag das Steuerentlastungsgesetz 2022 in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen. Das Gesetz bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrates. Die Zustimmung des Bundesrats ist für den 20.05.2022 geplant.

Steuerentlastungsgesetz 2022

Im Folgenden geben wir einen Überblick über die geplanten Gesetzesänderungen. Die Abweichungen vom ursprünglichen Gesetzesentwurf haben wir kursiv dargestellt:

  • Der Grundfreibetrag soll rückwirkend zum 01.01.2022 von derzeit 9.984 Euro auf 10.347 Euro angehoben werden. Der bisher schon in 2022 durch den Arbeitgeber vorgenommene Lohnsteuerabzug ist nach § 41c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 EStG zu korrigieren, wenn es dem Arbeitgeber wirtschaftlich zumutbar ist. Die Erhöhung des Grundfreibetrages in § 32a Abs. 1 EStG führt zu weiteren Anpassungen von Werten im EStG die im Zusammenhang mit dem Grundfreibetrag stehen.
  • Die ursprünglich erst ab 2024 vorgesehene Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um 3 Cent auf 0,38 Euro soll vorgezogen werden auf das Jahr 2022 und soll wie ursprünglich vorgesehen, weiterhin bis 2026 gelten. Dies soll auch für die Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung gelten.
  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll nach § 9a S. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG-E ab dem Jahr 2022 von 1.000 Euro auf 1.200 Euro angehoben werden. Auch soll die rückwirkende Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug des Arbeitgebers wie beim Grundfreibetrag gelten.
  • Für den Veranlagungszeitraum 2022 soll unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§13), Gewerbebetrieb (§ 15), selbständiger Arbeit (§ 18) oder nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro gewährt werden. Die Auszahlung an Arbeitnehmer soll (im Regelfall) über den Arbeitslohn im September 2022 erfolgen.
  • Ein Kinderbonus in Höhe von 100 Euro soll im Juli 2022 gezahlt werden. Der Bonus soll auf den Kinderfreibetrag angerechnet werden.

Fundstellen

Bundesrat, Beschluss des Bundesrates vom 20.05.2022

Bundesrat, Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 13.05.2022

Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 11.05.2022

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