Aktuell:
Das Bundeskabinett hat am 16.10.2019 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht steuerliche Anpassungen mit dem Ziel der CO2-Reduktion bis 2030 vor. Diese betreffen unter anderem die Förderung energetischer Gebäudesanierung, die Erhöhung der Entfernungspauschale sowie die Senkung der Umsatzsteuer für Bahnreisen.
Das von der Bundesregierung beschlossene Klimaschutzprogramm 2030 soll dazu dienen, die klimapolitischen Ziele Deutschlands zu erreichen und enthält Maßnahmen für alle Sektoren, die überprüft werden. Das BMF ist für die Finanzierung sowie verschiedene steuerliche Maßnahmen zuständig und legte einen Gesetzentwurf für die steuerlichen Aspekte des Klimaschutzpakets vor, der am 16.10.2019 vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Dabei wurde gegenüber dem Referentenentwurf des BMF vom 10.10.2019 bei der energetischen Gebäudesanierung die Maximalhöhe der abziehbaren Aufwendungen verdoppelt.
Der Regierungsentwurf enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
Förderung energetischer Gebäudesanierung
Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden sollen ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren gefördert werden. Die Förderung soll durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld erfolgen, d. h. die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um sonstige Steuerermäßigungen, wird hierbei verringert. Insgesamt besteht je Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 % der Aufwendungen - höchstens jedoch 40.000 Euro - für die förderfähigen Einzelmaßnahmen (§ 35c EStG - neu und § 52 Abs. 35a S. 1 und 2 EStG - neu).
Erhöhung der Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale für Berufspendler soll für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer erhöht werden (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 8 EStG - neu). Dies soll auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gelten (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 9 EStG – neu). Die Regelungen sollen entsprechend bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten gelten (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 4 EStG - neu).
Mobilitätsprämie für geringe Einkommen
Steuerpflichtige, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, sollen alternativ zu der Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschalen eine Mobilitätsprämie erhalten können. Diese soll 14 % der erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer betragen. Bei Arbeitnehmern soll dies nur gelten, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten, die im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen, der Werbungskostenpauschbetrag überschritten wird (§§ 101-109 EStG - neu).
Senkung der Umsatzsteuer für Fernreisen mit der Bahn
Nicht nur wie bisher im Personennahverkehr, sondern auch im inländischen Personenfernverkehr soll ab 01.01.2020 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gelten (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG - E).
Grundsteuer bei Windenergieanlagen
Gemeinden soll es ab dem 01.01.2020 ermöglicht werden, einen gesonderten Hebesatz bei der Grundsteuer auf Sondergebiete für Windenergieanlagen festzulegen. Dieser muss höher sein als der jeweilige Hebesatz für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen beziehungsweise das Grundvermögen (§ 25 Abs. 5 GrStG - neu).
Inkrafttreten
Das Gesetz soll am 01.01.2020 in Kraft treten, die Regelungen zur Mobilitätsprämie am 01.01.2021.
§ 35c EStG, § 9 EStG, §§ 101 - 109 EStG, § 12 UStG, § 25 GrStG
Bundeskabinett, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
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