Zurück zur Übersicht
URL: http://www.deloitte-tax-news.de/steuern/private-einkommensteuer/umsetzung-des-klimaschutzprogramms-2030-im-steuerrecht-regierungsentwurf.html
17.10.2019
Private Einkommensteuer

Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht: Regierungsentwurf

Aktuell:

  • Verkündet am 30.12.2019 im BGBl I 2019 S. 2886
  • Der Bundestag hat am 19.12. und der Bundesrat am 20.12.2019 dem Ergebnis des Vermittlungsverfahrens zugestimmt.
  • Der Vermittlungsausschuss hat sich am 18.12.2019 auf den folgenden steuerrelevanten Kompromiss verständigt, BT-Drs 19/16060
    - 2024-2026 soll die Entfernungspauschale sowie die Mobilitätspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um weitere 3 Cent auf 38 Cent pro km steigen
    - die Kosten für den Energieberater sollen als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten
    - kein besonderes Hebesatzrecht bei der Grundsteuer für Windkraftanlagen
     
  • Der Bundesrat hat am 29.11.2019 den Vermittlungsausschuss angerufen. BR-Drs. 608/19 (B)
  • Der Bundestag hat am 15.11.2019 das Gesetz verabschiedet. Beschlussempfehlung des FA Bundestag wurde so umgesetzt BT Drs. 19/15125 .
  • Der Bundesrat hat am 08.11.2019 zum Regierungsentwurf Stellung genommen. Bei der steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen in Altgebäuden sieht der Bundesrat weiteren Klarstellungs- und Regelungsbedarf um die Administrierbarkeit sicher zu stellen und um eine Doppelförderung zu verhindern. Weiterhin sieht der Bundesrat verfahrenstechnischen Anpassungsbedarf bei der Mobilitätsprämien. Der fordert im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Absenkung der Stromsteuer zu prüfen.   Stellungnahme Bundesrat BR-Drs. 514/19 (B)

 

Das Bundeskabinett hat am 16.10.2019 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht steuerliche Anpassungen mit dem Ziel der CO2-Reduktion bis 2030 vor. Diese betreffen unter anderem die Förderung energetischer Gebäudesanierung, die Erhöhung der Entfernungspauschale sowie die Senkung der Umsatzsteuer für Bahnreisen.

Hintergrund

Das von der Bundesregierung beschlossene Klimaschutzprogramm 2030 soll dazu dienen, die klimapolitischen Ziele Deutschlands zu erreichen und enthält Maßnahmen für alle Sektoren, die überprüft werden. Das BMF ist für die Finanzierung sowie verschiedene steuerliche Maßnahmen zuständig und legte einen Gesetzentwurf für die steuerlichen Aspekte des Klimaschutzpakets vor, der am 16.10.2019 vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Dabei wurde gegenüber dem Referentenentwurf des BMF vom 10.10.2019 bei der energetischen Gebäudesanierung die Maximalhöhe der abziehbaren Aufwendungen verdoppelt.

Regelungen im Regierungsentwurf

Der Regierungsentwurf enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:

Förderung energetischer Gebäudesanierung

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden sollen ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von 10 Jahren gefördert werden. Die Förderung soll durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld erfolgen, d. h. die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um sonstige Steuerermäßigungen, wird hierbei verringert. Insgesamt besteht je Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 % der Aufwendungen - höchstens jedoch 40.000 Euro - für die förderfähigen Einzelmaßnahmen (§ 35c EStG - neu und § 52 Abs. 35a S. 1 und 2 EStG - neu).

Erhöhung der Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale für Berufspendler soll für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 auf 35 Cent ab dem 21. Kilometer erhöht werden (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 8 EStG - neu). Dies soll auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gelten (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 9 EStG – neu). Die Regelungen sollen entsprechend bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten gelten (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 S. 4 EStG - neu).

Mobilitätsprämie für geringe Einkommen

Steuerpflichtige, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, sollen alternativ zu der Berücksichtigung der erhöhten Entfernungspauschalen eine Mobilitätsprämie erhalten können. Diese soll 14 % der erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer betragen. Bei Arbeitnehmern soll dies nur gelten, soweit durch die erhöhten Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten, die im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen, der Werbungskostenpauschbetrag überschritten wird (§§ 101-109 EStG - neu).

Senkung der Umsatzsteuer für Fernreisen mit der Bahn

Nicht nur wie bisher im Personennahverkehr, sondern auch im inländischen Personenfernverkehr soll ab 01.01.2020 der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gelten (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG - E).

Grundsteuer bei Windenergieanlagen

Gemeinden soll es ab dem 01.01.2020 ermöglicht werden, einen gesonderten Hebesatz bei der Grundsteuer auf Sondergebiete für Windenergieanlagen festzulegen. Dieser muss höher sein als der jeweilige Hebesatz für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen beziehungsweise das Grundvermögen (§ 25 Abs. 5 GrStG - neu).

Inkrafttreten

Das Gesetz soll am 01.01.2020 in Kraft treten, die Regelungen zur Mobilitätsprämie am 01.01.2021.

Betroffene Norm

§ 35c EStG, § 9 EStG, §§ 101 - 109 EStG, § 12 UStG, § 25 GrStG

Fundstelle

Bundeskabinett, Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

www.deloitte-tax-news.de Diese Mandanteninformation enthält ausschließlich allgemeine Informationen, die nicht geeignet sind, den besonderen Umständen eines Einzelfalles gerecht zu werden. Sie hat nicht den Sinn, Grundlage für wirtschaftliche oder sonstige Entscheidungen jedweder Art zu sein. Sie stellt keine Beratung, Auskunft oder ein rechtsverbindliches Angebot dar und ist auch nicht geeignet, eine persönliche Beratung zu ersetzen. Sollte jemand Entscheidungen jedweder Art auf Inhalte dieser Mandanteninformation oder Teile davon stützen, handelt dieser ausschließlich auf eigenes Risiko. Deloitte GmbH übernimmt keinerlei Garantie oder Gewährleistung noch haftet sie in irgendeiner anderen Weise für den Inhalt dieser Mandanteninformation. Aus diesem Grunde empfehlen wir stets, eine persönliche Beratung einzuholen.

This client information exclusively contains general information not suitable for addressing the particular circumstances of any individual case. Its purpose is not to be used as a basis for commercial decisions or decisions of any other kind. This client information does neither constitute any advice nor any legally binding information or offer and shall not be deemed suitable for substituting personal advice under any circumstances. Should you base decisions of any kind on the contents of this client information or extracts therefrom, you act solely at your own risk. Deloitte GmbH will not assume any guarantee nor warranty and will not be liable in any other form for the content of this client information. Therefore, we always recommend to obtain personal advice.