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09.02.2023
Unternehmensteuer

Aktualisiertes BMF-Schreiben zur Forschungszulage veröffentlicht

​Das Bundesfinanzministerium hat ein aktualisiertes BMF-Schreiben zur Anwendung des Forschungszulagengesetzes veröffentlicht. Es enthält wichtige Klarstellungen und bildet die praktischen Erfahrungen ab, die innovative Unternehmen seit der Einführung des Förderinstrumentes im Jahr 2020 gemacht haben. 

Hintergrund

​Das BMF hat am 07.02.2023 eine aktualisierte Version des BMF-Schreibens zur steuerlichen Forschungsförderung, die zum 01.01.2020 eingeführt wurde, veröffentlicht. Die neue Version ersetzt das ursprüngliche BMF-Schreiben vom 11.11.2021 und bildet zum einen die Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis bei der Beantragung der Forschungszulage ab, zum anderen adressiert es Fragestellungen, vor denen die Antragsteller regelmäßig stehen.

Die zu Beginn des Jahres 2020 eingeführte steuerliche FuE-Förderung besteht aus einer Forschungszulage in Höhe von 25 % der förderfähigen Ausgaben für qualifizierte FuE-Projekte. Die maximale jährliche Förderung beträgt 1.000.000 Euro (ab dem 01.07.2026: 500.000 Euro) pro Unternehmen und Steuerjahr, d.h. die maximale Höhe der förderfähigen Ausgaben beträgt 4 Mio. Euro (ab dem 01.07.2026: 2 Mio. Euro) pro Unternehmen und Jahr. Bei verbundenen Unternehmen gilt diese Obergrenze auf Konzernebene. 

Verwaltungsanweisung

Das aktualisierte BMF-Schreiben enthält unter anderem Klarstellungen zur Definition verbundener Unternehmen. Es stellt fest, dass Unternehmen, die lediglich über reine vermögensverwaltende Gesellschaftsstrukturen
(z. B. Private Equity Fonds, Venture Capital Fonds, Business Angels) miteinander verbunden sind, nicht als verbundene Unternehmen im Sinne der Forschungszulage anzusehen sind. Dieser neu aufgenommene Punkt kommt insbesondere innovativen Start-Ups zugute.

Auch Auftragsforschung, neben den Personalaufwendungen eine der beiden förderfähigen Kostenkategorien der Forschungszulage, wird vom neuen BMF-Schreiben adressiert. Es stellt klar, dass reine Beschaffungsaufträge für Material oder Dienstleistungen nicht zu dieser Kategorie gehören. Auftragsforschung im Sinne des BMF-Schreiben setzt voraus, dass die in Auftrag gegebenen Tätigkeiten für die Zielerreichung des FuE-Vorhabens erforderlich und unerlässlich sind. Darüber hinaus sagt das BMF-Schreiben, dass die Bescheinigungsstelle Forschungszulage entscheidet, ob in Auftrag gegebene Tätigkeiten als Auftragsforschung zu bewerten ist. Diese Klarstellung erhöht die Rechtssicherheit des Forschungszulagenanspruchs der Antragsteller, jedoch macht sie auch deutlich, dass alle im Zusammenhang mit dem FuE-Vorhaben vergebenen Aufträge sorgfältig auf ihre Förderfähigkeit geprüft werden müssen.

Das neue BMF-Schreiben enthält eine für die Praxis sehr relevante Klarstellung zur Stundendokumenation für Mitarbeitende in Forschungs- und Entwicklungsprojekten. Es war bislang nicht eindeutig festgelegt, in welcher Form diese vorzuhalten ist. Die neue Fassung im BMF Schreiben besagt, dass unternehmensinterne Dokumentation als ausreichend angesehen werden kann, um die von den Arbeitnehmenden für ein förderfähiges Projekt aufgewendete Zeit zu belegen.

Dennoch bleibt die Möglichkeit bestehen, dass das Finanzamt eine neue FuE-Bescheinigung für ein FuE-Vorhaben anfordert, wenn dafür ein Anlass besteht. Dies kann der Fall sein, wenn der ursprünglich geplante finanzielle oder zeitliche Rahmen wesentlich überschritten wurde. Unklar bleibt, was "wesentlich" in diesem Kontext bedeutet. Umso wichtiger ist es, dass Unternehmen ihre Forschungsprojekte fortlaufend überwachen und dokumentieren im Hinblick auf mögliche Nachfragen von Finanzämtern oder Betriebsprüfungen.

Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS) sind nach dem EU-Beihilferecht von der Beantragung der Forschungszulage ausgeschlossen. Hierzu stellt das aktualisierte BMF-Schreiben fest, dass dazu zunächst eine Einzelbetrachtung des antragstellenden Unternehmens durchgeführt wird. Befindet sich dieses in Schwierigkeiten, der Unternehmensverbund insgesamt jedoch nicht, kann dennoch keine Forschunsgzulage beantragt bzw. festgesetzt werden. Nur eine Erhöhung der Eigenmittel könnte dem entgegenwirken, Patronats- oder Absichtserklärung des Unternehmensverbundes sind nicht ausreichend.
Für die Pandemiejahre 2020 und 2021 gelten Ausnahmeregelungen für die UiS-Thematik. Dies stellt das BMF-Schreiben nochmals klar.

Weiterhin enthält das aktualisierte​ BMF-Schreiben Ausführungen zu gesellschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Aspekten, etwa zu Kommanditgesellschaften und zur Rechtsnachfolge.

Fazit

Das aktualisierte BMF-Schreiben zeigt, dass die Entwicklung der steuerlichen FuE-Förderung immer noch sehr dynamisch ist und sich die Anwendung auch in Zukunft noch den Praxiserfahrungen anpassen wird. Es ist essentiell, sich über die Regeln auf dem Laufenden zu halten und sich nicht nur mit den technischen Regeln, sondern auch mit den verfahrenstechnischen Anforderungen vertraut zu machen, um die Forschungszulage erfolgreich zu beantragen und die Dokumentations- und Anwendungsregeln während der FuE-Vorhaben ordnungsgemäß zu befolgen - nicht nur im Hinblick auf das Antragsverfahren, sondern auch auf eine nachgelagerte Betriebsprüfung.

​Die steuerliche Forschungsförderung ist ein attraktives Förderinstrument für forschungstreibende und innovative Unternehmen in Deutschland, unabhängig von der Branche oder der Unternehmensgröße. Das Team von Deloitte Global Investment and Innovation Incentives hat zahlreiche Mandanten im Antragsprozess für die Forschungszulage erfolgreich begleitet und leistet wertvolle Unterstützung, um die Beantragungs- und Dokumentationsanforderungen des Gesetz- und Fördergebers vollumfänglich zu erfüllen.​ 

Betroffene Normen

​FZulG 

Fundstelle

BMF, Schreiben vom 07.02.2023, IV C 3 - S 2020/22/10007 :003 

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